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FG München Urteil v. - 11 K 2986/02 EFG 2003 S. 1281

Gesetze: AO 1977 § 128 Abs. 1, AO 1977 § 128 Abs. 3, AO 1977 § 5, EStG 1990 § 38 Abs. 2 S. 1, EStG 1990 § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 42d Abs. 3, EStG 1997 § 38 Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 42d Abs. 3

Keine Umdeutung von Einkommensteuerbescheiden in Lohnsteuernachforderungsbescheide

Auswahlermessen

Zuständigkeit

Einkommensteuer 1995 bis 1998

Leitsatz

1. Für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer besteht Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner und dem Arbeitgeber als Haftungsschuldner. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. Das Auswahlermessen ist auch dann zu beachten, wenn die Fesetsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner bereits abgelaufen ist.

2. Da § 128 AO keine Umdeutung einer gesetzlich gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung gestattet, kann ein Einkommensteuerbescheid nicht in einen Lohnsteuernachforderungsbescheid umgedeutet werden. Ferner erfordert § 128 AO die örtliche und sachliche Zuständigkeit für den Erlass desjenigen Verwaltungsakts, in den umgedeutet werden soll.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1281
EFG 2003 S. 1281 Nr. 18
BAAAB-09437

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FG München, Urteil v. 15.05.2003 - 11 K 2986/02

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