1. Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für kleine und mittelständische
Unternehmen gezahlt wird, ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nach § 319 AO i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar.
2. Die zur sog. Corona-Soforthilfe in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rspr. ist auf die Corona-Überbrückungshilfe
übertragbar (vgl. u.a. AdV, DStR 2020, 1734).
3. Grundsätzlich darf eine Regelungsanordnung das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt aber
dann, wenn sonst schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung
die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner betrieblich notwendige
Aufwendungen längerfristig nicht bezahlen und dies dazu führen kann, dass er auf Grund von weiteren Pfändungen, Schadenersatzansprüchen
oder Kündigungen seine berufliche Tätigkeit vollständig einstellen muss.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2021 S. 92 Nr. 3 XAAAH-65877
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 22.10.2020 - 6 V 2806/20 AO
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