Keine Rückstellung für künftige Sanierungsgelder an die VBL
Leitsatz
1) Mitgliedsunternehmen der Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) dürfen für Sanierungsgelder, die sie zukünftig
an die VBL voraussichtlich zu entrichten haben, keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz
1 HGB bilden.
2) Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass alle wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale
bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeiten nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen
Tatbestandsmerkmalen abhängig ist.
3) Bei wertender Betrachtung gehört sowohl die frühere Beschäftigung von Arbeitnehmern, die geschützte Anwartschaften erworben
haben, als auch die künftige Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zusatzversorgungspflichtige Entgelte beziehen werden, zu
den wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmalen für das Entstehen künftiger Verpflichtungen zur Zahlung von Sanierungsgeldern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 2513 Nr. 46 EFG 2008 S. 1942 Nr. 24 XAAAC-94566
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.