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FG Münster Urteil v. - 9 K 1660/05 K EFG 2008 S. 1942 Nr. 24

Gesetze: VGB-Satzung 2001 § 65 EStG§ 5 Abs. 1 Satz 1 KStG§ 8 Abs. 1 HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

Einkommensteuer:

Keine Rückstellung für künftige Sanierungsgelder an die VBL

Leitsatz

1) Mitgliedsunternehmen der Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) dürfen für Sanierungsgelder, die sie zukünftig an die VBL voraussichtlich zu entrichten haben, keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden.

2) Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass alle wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeiten nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängig ist.

3) Bei wertender Betrachtung gehört sowohl die frühere Beschäftigung von Arbeitnehmern, die geschützte Anwartschaften erworben haben, als auch die künftige Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zusatzversorgungspflichtige Entgelte beziehen werden, zu den wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmalen für das Entstehen künftiger Verpflichtungen zur Zahlung von Sanierungsgeldern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2008 S. 2513 Nr. 46
EFG 2008 S. 1942 Nr. 24
XAAAC-94566

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