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Grundlagen - Stand: 09.05.2022

Steuerpflicht

Catrin Geißler

I. Definition der Einkommensteuerpflicht

Steuerpflicht ist die Pflicht, bei Vorliegen des gesetzlich festgelegten Sachverhaltes Steuern zu zahlen. Die Steuerpflicht ist eine Pflicht des Angehörigen oder Einwohners eines Staates gegenüber diesem, sie kann sich aber auch schon aus Einkünften, die aus diesem Staat stammen, ergeben.

Die Steuerpflicht der Einkommensteuer umfasst

  • das Einkommen einer natürlichen Person, die sich in ihrem Herrschaftsbereich aufhält unabhängig von der Staatsangehörigkeit und

  • das Einkommen, das in ihrem Herrschaftsbereich bezogen wird unabhängig vom Wohnort des Beziehers.

Andernfalls, wenn etwa die Einkommen der fremden Staatsangehörigen nicht herangezogen würden, hätten diese Personen einen unberechtigten Wettbewerbsvorsprung.

Bei der persönlichen Steuerpflicht unterscheidet man:

II. Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig sind

  • natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  • deutsche Staatsangehörige, die

    • im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben und

    • zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen,

    • dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen und

    • nach ausländischem Recht nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht).

Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Geburt bzw. dem Zuzug in die Bundesrepublik und endet mit dem Tod, es sei denn, die o.g. Tatbestandsmerkmale sind nicht mehr erfüllt. In diesem Fall endet die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Fall des unterjährigen Weg- bzw. Zuzugs prüft die Finanzbehörde genau, ob nicht in der Zwischenzeit eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben war, so dass weiterhin die unbeschränkte Steuerpflicht auch für Auslandseinkünfte greift. Liegt kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vor, unterliegen die ausländischen Einkünfte die im Umzugsjahr auf die Zeit im Ausland entfallen dem Progressionsvorbehalt, soweit nicht die Regelungen eines DBA vorgehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

1. Inland

Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, dazu gehören

  • die Zollausschlüsse,

  • Freihäfen,

  • von der Dreimeilenzone eingeschlossene Küstengewässer,

  • Seeschiffe unter deutscher Flagge, solange sie sich in deutschen Häfen, in inländischen Gewässern oder auf hoher See befinden,

  • Flugzeuge unter deutscher Flagge an deutschen Flughäfen oder im internationalen Luftraum,

  • der Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder Energie durch die Nutzung erneuerbarer Energiequellen gewonnen wird.

2. Wohnsitz

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, dabei kommt es nicht auf den Willen der Person, sondern nur auf die tatsächlichen Umstände an, so dass Ehegatten ihre Wohnsitze an verschiedenen Orten haben können und minderjährige Kinder nicht zwingend einen Wohnsitz am Wohnsitz ihrer Eltern begründen. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, dabei reicht ein Wohnsitz im Inland zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht aus.

  • Eine Wohnung liegt bei Räumlichkeiten, die zum Aufenthalt geeignet und entsprechend eingerichtet sind, vor. Dazu gehört auch ein Zimmer im Altenheim ohne Kochgelegenheit und eigene sanitäre Anlagen. Keine Wohnung sind

    • Wohnwagen und

    • Zelte.

  • Eine Wohnung hat derjenige inne, der die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über die Räumlichkeit hat.

Kann die Wohnung aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt genutzt werden und hält sich der Wohnungsinhaber daher nur zeitlich beschränkt im Inland auf, liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor.

  • Umstände, die auf die Beibehaltung einer Wohnung schließen lassen, können angenommen werden, wenn

    • sich die Verfügungsmacht über die Wohnung auf mehr als sechs Monate erstreckt,

    • die Wohnung für mehr als sechs Monate überlassen war und erst aufgrund eines späteren Entschlusses des Inhabers vor Ablauf dieser Zeit aufgegeben wurde,

    • trotz jederzeitigem Kündigungsrecht des Nutzungsvertrages auf unbestimmte Zeit davon ausgegangen werden kann, dass der Inhaber die Wohnung für mindestens sechs Monate nutzen wird oder

    • der Inhaber eine Wohnung vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt und sie in einem nutzungsbereiten Zustand erhält.

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