BFH Beschluss v. - VII B 281/99

Gründe

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) mit Bescheid vom verfügte, dem Kläger am durch Niederlegung zugestellte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Das FG führte aus, das FA habe den am eingelegten Einspruch des Klägers gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu Recht als verfristet angesehen und daher als unzulässig verworfen. Zwar habe der Kläger in dem Einspruchsschreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) beantragt. Die für die Fristversäumnis gegebene Begründung, der Kläger sei vorübergehend nicht in seiner Wohnung gewesen und habe die behördliche Verfügung erst am erhalten, rechtfertige indes eine Wiedereinsetzung nicht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfordere nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine vollständige, substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977. Innerhalb dieser Frist müsse der Antragsteller insbesondere die Umstände darlegen, aus denen sich ergebe, dass ihn hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ein Verschulden nicht treffe. Zur Ergänzung des unzureichenden Vortrags habe das FA den Kläger nicht von sich aus auffordern müssen, denn eine Amtsermittlung finde insoweit nicht statt. Die nach Ablauf der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 im Laufe des Klageverfahrens gemachten näheren Ausführungen seien nicht als Erläuterung oder Ergänzung lediglich unklarer oder unvollständiger Angaben, sondern als ein unzulässiges Nachschieben von Gründen anzusehen.

Hiergegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob das FA dazu verpflichtet gewesen sei, ihn zur Ergänzung eines seiner Auffassung nach unzureichenden Sachvortrags hinsichtlich der Frage der Wiedereinsetzung aufzufordern. Diese Frage werde im Schrifttum abweichend von der Beurteilung des FG beantwortet. Sie sei auch entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus aus rechtssystematischen Gründen für die einheitliche Rechtsfindung wichtig und bedeutsam.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, denn dieser Frage kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht klärungsbedürftig, denn sie ist eindeutig zu verneinen und offensichtlich so zu entscheiden, wie es das FG getan hat (s. zu diesem Kriterium , BFH/NV 1995, 229, m.w.N.).

Das FG hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere das Urteil vom VI R 178/85, BFH/NV 1991, 140, m.w.N.) zutreffend ausgeführt, dass derjenige, der einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellt, innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 diejenigen Umstände darlegen muss, aus denen sich ergibt, dass ihn hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ein Verschulden nicht trifft. Verlangt wird, ohne dass die Behörde dazu auffordern müsste, der fristgerechte eigene Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen, d.h. eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller für die Frage der Wiedereinsetzung entscheidungserheblichen Tatsachen. Nur wenn der ”Kern” des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes fristgerecht und schlüssig vorgetragen worden ist, können lediglich unklare oder unvollständige Angaben nachträglich erläutert oder ergänzt werden. Ist das nicht der Fall, handelt es sich bei späterem Vorbringen um unzulässige nachgeschobene Gründe (Senatsurteil vom VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6; BFH-Entscheidungen vom V R 137/92, BFH/NV 1995, 278; vom X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, jeweils m.w.N.).

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich hinlänglich deutlich, dass hinsichtlich des Kerns eines Wiedereinsetzungsgrundes eine Pflicht zur Amtsermittlung für das FA nicht besteht. Es ist insoweit allein Sache des Antragstellers, sein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis darzulegen. Diese Auffassung wird auch vom einschlägigen Schrifttum getragen (vgl. etwa Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 110 AO 1977 Rz. 129 a; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. —Stand: Oktober 1999—, § 110 AO 1977 Rz. 77 —wohl unter stillschweigender Aufgabe der bisher gegensätzlichen Meinung—; Kuczynski in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 110 AO 1977 Rz. 81; Mösbauer in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, § 110 Rz. 66; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, 17. Aufl. 1995, § 110 Anm. 6 a). Die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung in Anspruch genommenen Belege aus dem Schrifttum geben für eine abweichende Betrachtung nichts her. Sie beziehen sich auf die Möglichkeit entweder einer nachträglichen Glaubhaftmachung des Vortrags oder einer Erläuterung oder Ergänzung der im Kern fristgerecht gemachten Angaben (Tipke/Kruse, a.a.O., Rz. 75 f.; Söhn, a.a.O., Rz. 132 und 135; widersprüchlich allerdings Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 110 Anm. 6 b).

Von dieser festen Rechtsauffassung abzurücken bzw. sie in einem Revisionsverfahren noch einmal zu überprüfen, sieht der Senat aufgrund des Vorbringens des Klägers keinen Anlass. Im Übrigen ist dem FG beizupflichten, wenn es ausführt, dass die vom Kläger zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung allein fristgerecht, aber ohne nähere Ausführungen vorgetragenen Tatsachen, er sei vorübergehend nicht in seiner Wohnung gewesen und habe das Schriftstück erst am erhalten, das FA keineswegs in die Lage versetzten, sachgerecht die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob den Kläger an der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ein Verschulden trifft oder nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 823 Nr. 7
XAAAA-66027