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BFH Beschluss v. - VII B 102/94

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte von der D Rindfleischteilstücke zur Ausfuhr in ein Land der Erstattungszone A, die von der D in deren Erstattungslager eingelagert waren. Mit vier Kontrollexemplaren lagerte die D ... kg entbeintes Rindfleisch aus und transportierte es zur Zwischenlagerung nach X. Nach Auslagerung der Ware in X wurde sie nach Y verbracht, um über ein dortiges Vorratslager zur Bevorratung von Seeschiffen zu dienen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 229
BFH/NV 1995 S. 229 Nr. 3
GAAAB-35004

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BFH, Beschluss v. 12.07.1994 - VII B 102/94 -nv-

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