Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in vergleichbarer Stellung ab der Übertragung des Zeichnungsrechts eines Sachbearbeiters
Leitsatz
1. Ein Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter ist im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG
als Sachbearbeiter oder in vergleichbarer Stellung tätig, wenn er im Grundsatz eigenverantwortlich das Arbeitsgebiet in einem
Finanzamt bearbeitet. Entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass er über das Zeichnungsrecht eines Sachbearbeiters verfügt.
2. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an, dass der Bearbeiter bereits vor Übertragung des Zeichnungsrechts probeweise
die Aufgaben eines Sachbearbeiters wahrgenommen hat, noch darauf, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt qualifizierende
Lehrgänge und Prüfungen absolviert hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1425 Nr. 22 EFG 2008 S. 1668 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2008 S. 3272 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2008 S. 812 UAAAC-87760
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.06.2008 - 12 K 12217/07
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