Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an einer Software entwickelnden und vertreibenden Kapitalgesellschaft
mit Sitz in den USA
Standardsoftware als körperliche Sache
Leitsatz
1. Betreibt eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft die Entwicklung und den Vertrieb von Standardsoftware nach wirtschaftlichen
Maßstäben ernsthaft, unterliegen die aus der Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft erzielten Verluste gem. § 2a
Abs. 2 Satz 2 EStG 2002 nicht der Abzugsbeschränkung, weil die Herstellung und der Vertrieb von Standardsoftware unter den
Begriff der Ware nach Satz 1 der Vorschrift fällt.
2. Der Begriff der „Ware” i.S. des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 ist danach abzugrenzen, ob es sich um eine individuell auf
den Kunden zugeschnittene Software (= immaterielles Wirtschaftsgut) oder aber um eine Standardsoftware bzw. um ein Trivialprogramm
(= bewegliche Sache) handelt (Anschluss an BGH-Rechtsprechung und h.M.).
3. Software ist als körperliche Sache zu behandeln, wenn es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die –standardmäßig–
für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist und deren Lieferung sich –wie beim Erwerb von Schallplatten oder Büchern– im Ergebnis
als Überlassung eines Datenträgers mit dem darin verkörperten Programm darstellt, der als Instrument zur Datenverarbeitung
dienen soll.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1020 Nr. 13 UAAAC-77369
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.01.2008 - 5 K 2543/04 B
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