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§ 19 EStG Arbeitnehmereigenschaft von Außendienstmitarbeitern der GEMA
1. Zur Überprüfung und vollständigen Erfassung von öffentlichen Musiknutzungen, für die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz bestehen, beschäftigt die GEMA Außendienstmitarbeiter, die zumeist als ”Beauftragte der GEMA” auftreten. Nach Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder sind die Außendienstmitarbeiter der GEMA regelmäßig nichtselbständig tätig, weil bei einer Gesamtwürdigung der Vertragsbedingungen sowie ihrer Durchführung und unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung die Merkmale für eine nichtselbständige Tätigkeit überwiegen. Das gilt auch, wenn die Beteiligten in ihren vertraglichen Regelungen von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind.
2. Soweit die Tätigkeit der Außendienstmitarbeiter der GEMA bisher als selbständige Tätigkeit beurteilt wurde, kann es für VZ bis einschließlich 1999 dabei verbleiben. Vom VZ 2000 an sind die Mitarbeiter als nichtselbständig tätig zu behandeln.