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Herstellungskosten
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Wirtschaftsgüter, die vom Unternehmer selbst hergestellt werden, müssen als Vermögensgegenstand nach bestimmten Kriterien bewertet werden. Die Wertermittlung richtet sich im Wesentlichen nach den Verhältnissen des jeweiligen Betriebs. Der Beitrag erläutert den Begriff der Herstellungskosten aus der Sicht der Umsatzsteuer.
1. Rechtsgrundlagen
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2. Grundsätze
Für den Begriff der Herstellungskosten gibt es im Umsatzsteuerrecht keine eigenständige Definition. Die Herstellungskosten sind nach den Grundsätzen des Einkommensteuer- bzw. des Handelsrechts zu bestimmen. Davon ausgenommen sind Erhaltungsaufwendungen zu Herstellungskosten, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten aktivierungspflichtig sind.
Unter Herstellungskosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Ebenso gehören zu den Herstellungskosten auch allgemeine Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillig soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung sowie der Wertverzehr von Anlagevermögen, soweit er durch die Herstellung des Wirtschaftsgutes veranlasst ist.
Material- und Fertigungsgemeinkosten können sein:
Lagerhaltung, Transport und Prüfung des Fertigungsmaterials,
Vorbereitung und Kontrolle der Fertigung,
Werkzeuglager,
Betriebsleitung, Raum- und Energiekosten, Sachversicherungen,
Unfallstationen und Unfallverhütungseinrichtungen der Fertigungsstätten,
Lohnbüro, soweit in ihm die Löhne und Gehälter der in der Fertigung tätigen Arbeitnehmer abgerechnet werden. Hierzu gehören z. B. Hilfslöhne, Gehälter für Meister und technische Angestellte.
Weitere Hinweise zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung, von sozialen Leistungen und dem Wertverzehr enthält R 6.3 Abs. 3 und 4 EStR.