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NWB Nr. 41 vom Seite 3028

Dienstwagenbesteuerung: Sind freiwillige Zahlungen bei der 1 %-Methode zu berücksichtigen?

Aktuelle FG-Rechtsprechung

Thomas Ronneberger

[i]Dorn, Dienstwagen 1 %-Regelung: Erfassung der privat getragenen Kosten – Checkliste mit Berechnung, Arbeitshilfe, NWB AAAAH-74935 Mit Urteil v.  - VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014) ist der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt und hat unmittelbar vom Arbeitnehmer getragene Kosten für den Dienstwagen bei der pauschalen Nutzungswertmethode für Privatfahrten (sog. 1 %-Methode) zum Abzug zugelassen. Dezidiert hat das Gericht über Kraftstoffkosten entschieden, die im Urteilsfall vom Steuerpflichtigen sowohl für die dienstliche als auch private Nutzung zu tragen waren. Mit der Frage, ob darüber hinaus Kosten zu berücksichtigen sind, die sich näher an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre bewegen, haben sich kürzlich das Niedersächsische , NWB KAAAH-65864) und das , NWB MAAAH-15742) auseinandergesetzt und dies für freiwillig übernommene Garagenkosten verneint. Vor dem Hintergrund des anhängigen Revisionsverfahrens (Az. beim BFH: VIII R 29/20) lohnt ein erneuter Blick auf die Systematik der pauschalen Nutzungswertmethode und ihre Implikationen für den Abzug einzelner Kfz-Kosten.

I. Hintergrund

[i]Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB MAAAE-60557 Wird ein Fahrtenbuch nicht geführt, ist der Nutzungsvorteil eines Arbeitnehmers aus der Privatnutzung eines Dienstwagens gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG nach der sog. 1 %-Regelung zu bemessen. Hiernach beträgt der Vorteil für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Die 1 %-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Sie bezweckt, den beim Arbeitnehmer entstandenen Vorteil der Nutzungsüberlassung eines betriebsbereiten Kfz zu bewerten (, BStBl 2013 II S. 385).

[i]Minderung um vom Arbeitnehmer getragene KostenbestandteileZahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für den außerdienstlichen Gebrauch ein Nutzungsentgelt, mindert dies nach der Rechtsprechung den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 EStG. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung individuelle Kosten des betrieblichen Pkw trägt (, BStBl 2017 II S. 1014). S. 3029

Beispiel:

Dem Steuerpflichtigen wird von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 € gestellt. Er darf den Dienstwagen unter der Bedingung privat nutzen, dass er (a) monatlich ein Nutzungsentgelt in Höhe von 100 € an den Arbeitgeber entrichtet oder alternativ (b) sämtliche Treibstoffkosten unmittelbar übernimmt.

Der Steuerpflichtige kann sowohl in Variante (a) als auch in Variante (b) die selbst getragenen Kosten vom monatlich zugerechneten Nutzungsvorteil in Höhe von 500 € (1 % von 50.000 €) abziehen, und zwar ungeachtet dessen, dass er in Variante (a) an den Arbeitgeber und in Variante (b) an den Tankstellenbetreiber zahlt.

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