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Änderung der Bemessungsgrundlage
Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Änderung der Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen ist das Entgelt (§ 10 UStG). Dieses kann zivilrechtlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sein. Wird dieses Entgelt nicht erzielt oder vereinnahmt, so muss die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage geändert werden. Korrespondierend mit der Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages ist auch der entsprechende Vorsteuerabzug zu korrigieren, soweit der Unternehmer begünstigt worden war. Rechtgrundlage ist § 17 UStG.
II. Einzelfälle
Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG kommt in Betracht:
bei einer nachträglichen Erhöhung oder Ermäßigung des Entgelts – § 17 Abs. 1 UStG
für Lieferungen und sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und im Fall der Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger nach § 13b UStG
bei Uneinbringlichkeit des Entgelts – § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
bei nichtausgeführter Lieferung oder sonstiger Leistung – § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG
bei Rückgängigmachung einer steuerpflichtigen Lieferung, sonstigen Leistung oder eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs – § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG
bei Führung des Nachweises i.S.d. § 3d Satz 2 UStG durch den Erwerber – § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG oder
bei Tätigung von Aufwendungen i.S.d. § 15 Abs. 1a - § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UStG
bei Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG.
1. Nachträgliche Änderung des Entgelts
Die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat, beurteilt sich nach § 10 UStG. Eine Sonderregelung für die Einfuhr enthält § 17 Abs. 3 UStG.
Die Bemessungsgrundlage wird geändert, wenn die Beteiligten das Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz erhöhen (z.B. infolge Einbaus einer Preisgleitklausel, bei Umstellung langfristiger Verträge in den Grenzen des § 29 UStG) oder nachträglich mindern (z.B. Skonti, Rabatte, Jahresboni, Retouren, Teilanfechtung). Abzugrenzen ist die nachträgliche Änderung des Entgelts von der Zahlung eines Schadensersatzes.
Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste Unternehmer hat dann den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.
Keine Leistungskette mangels Identität der jeweiligen Leistung liegt dagegen vor, wenn ein Unternehmer (Vermittler) für einen Reiseveranstalter Reiseleistungen gegen Provision an Reisekunden vermittelt. In einem derartigen Fall erbringt der Vermittler eine (Vermittlungs-)Leistung an den Reiseveranstalter und der Reiseveranstalter eine (Reise-)Leistung an den Reisekunden. Gewährt der Vermittler dem Reisekunden auf eigene Kosten einen Preisnachlass auf die Reiseleistung, so führt dies nicht zu einer Minderung des Entgelts für die Vermittlungsleistung.