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infoCenter (Stand: November 2020)

Erbschein

Marc Ecklebe

I. Definition des Erbscheins

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht des Erben (§ 2353 BGB). Er enthält Angaben über das Erbrecht des Erben und die Größe des ihm zustehenden Erbteils (§ 2353 BGB) sowie über eine ggf. von dem Erblasser angeordnete Nacherbschaft (§ 2263 BGB) oder Testamentsvollstreckung (§ 2364 BGB). Beschwerungen des Erben mit Vermächtnissen, Auflagen oder Pflichtteilsansprüchen werden nicht angegeben.

II. Erteilung

Ein Erbschein wird von dem Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden von den Amtsgerichten (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG) und in Baden-Württemberg von den Notariaten wahrgenommen (Art. 147 EGBGB i.V.m. §§ 1, 38 LFGG). Antragsberechtigt sind der Alleinerbe, der Miterbe, der Vorerbe, der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter und der Gläubiger des Erblassers bzw. des Erben.

III. Entscheidungen im Erbscheinsverfahren

Das Nachlassgericht weist den Antrag durch Beschluss zurück, sofern nach Abschluss der Ermittlungen unbehebbare Zweifel an dem Bestehen des von dem Antragsteller behaupteten Erbrechts verbleiben. Der Beschluss ist zu begründen (§ 38 FamFG) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) zu versehen.

Erachtet das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt, so erlässt es einen sog. Feststellungsbeschluss (§ 352e FamFG). Im unmittelbaren Anschluss an den Erlass dieses Feststellungsbeschlusses erteilt das Nachlassgericht den Erbschein, sofern der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Verfahrensbeteiligten widerspricht (§ 352e Abs. 1 FamFG). Andernfalls, d. h. insbesondere dann, wenn mehrere Personen sich inhaltlich widersprechende Anträge auf Erteilung eines Erbscheins gestellt haben, wird die sofortige Wirksamkeit des Feststellungsbeschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (§ 352e Abs. 2 Satz 2 FamFG). Erst wenn der Feststellungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Erbschein erteilt.

IV. Rechtsbehelfe im Erbscheinsverfahren

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins und gegen einen Feststellungsbeschluss i. S. des § 352e Abs. 1 FamFG ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§§ 58 ff. FamFG). Hält das Nachlassgericht eine Beschwerde für begründet, so hilft es ihr ab (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG), andernfalls legt es sie dem Beschwerdegericht, d. h. dem OLG, vor (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG i. V. mit § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG).

Gegen die Entscheidung des OLG ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft (§ 133 GVG), sofern diese vom OLG zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Erteilung des Erbscheins selbst kann nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. Im Anschluss an die Erbscheinserteilung kann eine Beschwerde lediglich mit dem Ziel eingelegt werden, die Einziehung bzw. Kraftloserklärung des Erbscheins zu erreichen (§ 352e Abs. 3 FamFG).

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