Leitsatz
1. Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen.
2. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz führt.
3. Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär ergebniswirksam auszubuchen.
Gesetze: AktG § 71 Abs. 1 Nr. 4AktG § 207 Abs. 1AktG § 220AktG § 237 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5AktG § 238EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2GmbHG § 57oHGB § 255 Abs. 1HGB § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 3HGB § 271 Abs. 1 Satz 1HGB § 272 Abs. 1 Sätze 4 bis 6KapErHStG § 3
Instanzenzug: FG München, Außensenate Augsburg, vom 18 . April 2002 15 K 3814/98 (EFG 2002, 1082) (Verfahrensverlauf), ,
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, war mit 601 000 Aktien im Nennwert von je 50 DM zu ca. 74,94 v.H. am Grundkapital der S-AG beteiligt. Die Aktien verwahrte sie in einem sog. Streifbanddepot. In ihrem Jahresabschluss zum wies die Klägerin die Beteiligung mit einem Buchwert von 43 387 794 DM aus.
1993 setzte die S-AG ihr Grundkapital im sog. vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 3 bis 5 des Aktiengesetzes (AktG) um 10 Mio. DM herab durch Einziehung von im Einzelnen bezeichneten 200 000 Aktien, welche die Klägerin der S-AG unentgeltlich zur Verfügung stellte. Durch die Kapitalherabsetzung sollte in der Bilanz der S-AG im Rahmen eines Sanierungsplans eine entsprechende Kapitalrücklage gebildet werden. Die Klägerin stellte der S-AG die von ihr entwerteten Aktien 1993 zur Verfügung. Die Kapitalherabsetzung wurde 1994 im Handelsregister eingetragen.
Nach Veräußerung weiterer 6 000 Aktien im Jahre 1993 war die Klägerin am noch mit 395 000 Aktien im Nennwert von je 50 DM zu ca. 65,61 v.H. am Grundkapital der S-AG beteiligt. Diese Beteiligung bewertete sie mit 28 516 654 DM. Den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Buchwertansatz behandelte sie als laufenden Aufwand.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) ging nach einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung davon aus, dass die am verbliebene Beteiligung der Klägerin an der S-AG mit 42 954 654 DM zu bewerten sei. Die auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Anschaffungskosten könnten nicht gewinnwirksam ausgebucht werden.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das ist auszugsweise in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1082 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts (§§ 240 Abs. 1 und Abs. 2, 252 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs —HGB—, § 6 des Einkommensteuergesetzes —EStG—).
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe zu ändern, dass Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb von ./. 13 374 459 DM festgestellt werden.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Das FG hat angenommen, die der S-AG von der Klägerin zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien könnten nicht einzeln bewertet werden, weil sie Teil der Bewertungseinheit „Beteiligung” gewesen seien, die eine Einzelbewertung der in ihr zusammengefassten Aktien ausschließe. Weder der Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalherabsetzung und Einziehung von Aktien noch die Aussonderung und anschließende Entwertung der Aktien hätten daran etwas geändert. Diese Ausführungen sind so nicht zutreffend.
a) Mit dem FG geht der Senat davon aus, dass die Aktien der S-AG sowohl vor als auch nach der Kapitalherabsetzung bei der Klägerin eine Beteiligung bildeten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 3, und § 271 Abs. 1 HGB). Die Beteiligung an der S-AG bildete den wesentlichen Vermögensgegenstand der Klägerin. Entsprechend hat sie selbst in ihren Bilanzen den Aktienbestand stets als Beteiligung ausgewiesen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Aktien in einem sog. Streifbanddepot verwahren ließ. Zwar erlaubt diese Form der Verwahrung —im Gegensatz zur sog. Girosammelverwahrung— die eindeutige sachenrechtliche Zuordnung einzelner effektiver Stücke zum Inhaber. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Aktien handels- und steuerrechtlich in der Bilanz als Beteiligung zu behandeln sind. Auf die Art der Verwahrung der Aktien kommt es dafür nicht an (vgl. , BFHE 108, 532, BStBl II 1973, 397).
b) Die Beteiligung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. In welchem Umfang sich der in der Bilanz der Klägerin zum ausgewiesene Buchwert der Beteiligung an der S-AG im Streitjahr durch den Abgang von Aktien ergebniswirksam verringert hat, hängt zunächst davon ab, ob diese Aktien einzeln bewertet werden können. Das ist zu bejahen. Sowohl die von der Klägerin im Streitjahr veräußerten als auch die der S-AG zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien sind einzeln zu bewerten.
aa) Werden Aktien aus einer Beteiligung veräußert, sind sie einzeln zu bewerten (vgl. etwa Blümich/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 6 EStG Rz. 808; Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 311; Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 6 Rdnr. B 520). Davon sind auch die Beteiligten übereinstimmend ausgegangen, indem sie bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von 6 000 Aktien durch die Klägerin im Streitjahr den auf die veräußerten Aktien entfallenden Buchwertanteil vom Veräußerungserlös abgezogen haben.
bb) Dasselbe gilt, wenn Aktien aus anderen Gründen aus einer Beteiligung herausgelöst werden. Aktien sind einzeln bewertbare Wirtschaftsgüter. Zwar endet die Möglichkeit der Einzelbewertung von Aktien für den Aktionär in der Regel in dem Zeitpunkt, in dem nicht mehr der Anteilsbesitz allein, sondern in seiner Häufung als wirtschaftliche Einheit, d.h. als Beteiligung, für ihn entscheidende Bedeutung gewonnen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 108, 532, BStBl II 1973, 397). Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einem anderen Unternehmen besteht aber nur solange und soweit die einzelnen Aktien dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB). Sie endet, sobald einzelne Aktien anderen Zwecken gewidmet werden.
Im Streitfall hat die Klägerin spätestens mit ihrer Zustimmung in der Hauptversammlung zur Kapitalherabsetzung bei der S-AG die in dem Beschluss mit ihren jeweiligen Wertpapiernummern konkret bezeichneten Aktien einem anderen Zweck als dem der Herstellung einer dauernden Verbindung zur S-AG gewidmet und sie dadurch aus der Beteiligung herausgelöst. Dass die Kapitalherabsetzung auch der Erhaltung der Beteiligung der Klägerin an der S-AG diente, steht dem nicht entgegen. Die von der Klägerin zur unentgeltlichen Überlassung an die S-AG vorgesehenen Aktien dienten vorrangig der Kapitalherabsetzung der S-AG.
2. Die eingezogenen Aktien sind grundsätzlich mit dem auf sie entfallenden anteiligen Buchwert der Beteiligung, höchstens mit den Anschaffungskosten, zu bewerten. Der auf sie entfallende anteilige Buchwert geht jedoch auf die der Klägerin verbliebenen Aktien (Beteiligung) über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz geführt hat. Die eingezogenen Aktien sind insoweit mit 0 DM zu bewerten.
a) Für den Fall der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln schreiben die §§ 220 AktG, 57o des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung —GmbHG— und 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer —KapErhStG— vor, dass die bisherigen Anschaffungskosten anteilig auch auf die neuen Anteile entfallen. Die Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass sich durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln weder das Vermögen der Gesellschaft noch der Anteil des einzelnen Gesellschafters substantiell ändert. Beschließt die Hauptversammlung einer AG eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital (§ 207 Abs. 1 AktG) durch Ausgabe neuer Aktien, bewirkt dies beim Aktionär keine substantielle Vermehrung seiner Mitgliedschaftsrechte. Vielmehr verteilen sich die dem Aktionär bereits zustehenden Mitgliedschaftsrechte lediglich auf mehr Aktien als bisher. Der Wert der einzelnen Aktie sinkt entsprechend. Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu (§ 212 AktG). Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bewirkt deshalb auch keine Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Der Zuwachs an Aktien ist aus diesen Gründen für den Aktionär im Ergebnis neutral. Dies rechtfertigt es, den neuen Aktien den bereits vorhandenen Buchwert anteilig zuzuweisen. Dadurch wird vor allem verhindert, dass der Aktionär beim Zugang der neuen Aktien einen Gewinn ausweisen muss.
b) Für den entgegengesetzten Fall einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 4 AktG) fehlt eine dem § 220 AktG entsprechende gesetzliche Regelung. Wirtschaftlich entspricht der Vorgang jedoch spiegelbildlich einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Da die AG auf die unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aktien keine Kapitalrückzahlung leistet, ändert sich ihr Vermögen nicht. Beim Aktionär bewirkt die Einziehung von Aktien einen Substanzzuwachs bei den verbleibenden Aktien. Seine Mitgliedschaftsrechte verteilen sich nach der Kapitalherabsetzung auf weniger Aktien als zuvor. Dem entspricht ein Wertzuwachs der einzelnen Aktie. Sofern alle Anteilseigner im Verhältnis ihrer Beteiligung zu der Kapitalherabsetzung beitragen, ändern sich auch die Beteiligungsverhältnisse nicht. In diesem Fall ist die Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien sowohl für die Gesellschaft als auch für den Aktionär im wirtschaftlichen Ergebnis ebenfalls neutral.
c) Die insoweit bestehende gesetzliche Regelungslücke schließt der Senat durch eine Analogie zu den §§ 220 AktG, 57o GmbHG und 3 KapErhStG mit der Folge, dass bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung i.S. des § 237 Abs. 1 und 3 Nr. 1 AktG durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien die anteiligen Buchwerte, soweit sie auf die einzuziehenden Aktien entfallen, mit deren Übergabe den Aktien zuzuordnen sind, die dem Aktionär nach der Kapitalherabsetzung verbleiben, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz geführt hat (zu dieser Einschränkung unter 3.).
aa) Anschaffungskosten i.S. der §§ 6 Abs. 1 EStG, 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Das schließt nicht aus, dass ein ursprünglich angeschaffter Vermögensgegenstand durch einen oder mehrere andere Vermögensgegenstände ersetzt wird und dass sich die auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten in dem Ersatzvermögensgegenstand fortsetzen (vgl. BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, m.w.N.). Insbesondere für den Fall der Kapitalerhöhung gegen Einlage hat der BFH in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die alte Aktie durch die Verselbständigung des Bezugsrechts an Substanz verliere (sog. Substanzabspaltungstheorie). Er hat daraus gefolgert, dass dem Bezugsrecht und der eventuell an seine Stelle tretenden neuen Aktie ein Teil der Kosten für den Erwerb der alten Aktie als Anschaffungskosten zuzuordnen sei (, BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105; in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638; vom IX R 100/97, BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345, und vom IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712).
bb) Für den umgekehrten Fall der Substanzanwachsung kann nichts anderes gelten. Die dem Aktionär verbleibenden Aktien erfahren durch die Einziehung der unentgeltlich von ihm zur Verfügung gestellten Aktien einen Zuwachs an Substanz. In ihnen setzen sich die zuvor in den eingezogenen Aktien verkörperten Beteiligungsrechte fort. Dieser Substanzübergang rechtfertigt es, die Buchwerte der eingezogenen Aktien im Zeitpunkt ihrer Übergabe insoweit den verbleibenden Aktien anteilig zuzuschlagen (vgl. Döllerer, Steuerberater-Jahrbuch —StbJb— 1981/1982, S. 195, 217 f.). Auf das Vorliegen einer Beteiligung kommt es dafür nicht an.
d) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die S-AG hat ihr Kapital durch die Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien herabgesetzt.
aa) Die Klägerin hat der S-AG die zur Einziehung vorgesehenen Aktien unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Nach dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung hatte die Klägerin der S-AG die zur Einziehung vorgesehen Aktien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Unentgeltlich i.S. des § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG ist der Erwerb, wenn die AG für die eigenen Aktien aus ihrem Vermögen keinerlei eigene Aufwendungen zu tätigen hat (Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 237 Rn. 96). Das war hier der Fall. Nach den Feststellungen des FG hat die S-AG auch tatsächlich keine Gegenleistung für den Erwerb der eigenen Aktien an die Klägerin erbracht. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die S-AG die ihr zur Einziehung von der Klägerin überlassenen eigenen Aktien (zu Unrecht) aktiviert hätte. Das ist jedoch nicht geschehen.
bb) Die steuerlichen Folgen aus der Kapitalherabsetzung sind bei der Klägerin auch im Streitjahr zu ziehen. Zwar wird die Kapitalherabsetzung erst mit der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister wirksam (§ 238 AktG). Die Eintragung ist erst 1994 erfolgt. In vergleichbaren Fällen hat es der erkennende Senat jedoch ausnahmsweise zugelassen, die Rechtsfolgen der Kapitalherabsetzung vorzuverlagern, wenn die Beteiligten im maßgeblichen Zeitpunkt alles getan hatten, was zur Herbeiführung der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung erforderlich war (vgl. , BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725). So liegt der Streitfall. Für die bilanzielle Berücksichtigung der Kapitalherabsetzung bei der Klägerin hat das FG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Hauptversammlung bzw. die nachfolgende Aussonderung und Entwertung der zur Einziehung vorgesehenen Aktien abgestellt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Soweit die Einziehung von Aktien bei den Aktien der anderen Aktionäre der S-AG zu einem Zuwachs an Substanz geführt hat, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert im Streitjahr von der Klägerin ergebniswirksam auszubuchen. Insoweit ist die Revision dem Grunde nach begründet.
a) Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass nicht sämtliche Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungen zur Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien beigetragen haben. Vielmehr hat die Klägerin allein die zur Einziehung vorgesehenen Aktien zur Verfügung gestellt. Der durch die Verringerung der Anzahl der Anteilsrechte bei den verbleibenden Anteilsrechten eintretende Substanzzuwachs ist deshalb nicht allein der Klägerin zugute gekommen, sondern auch den anderen Aktionären. Dies bewirkt eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse (Stimmrechte, Gewinnansprüche, Anteil an den stillen Reserven) zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten der anderen Aktionäre. Die anteilig auf die eingezogenen Aktien entfallenden Buchwerte können diesen Aktien jedoch nicht zugeschlagen werden. Im Falle der Veräußerung der Aktien erzielen die anderen Aktionäre deshalb einen um den Substanz- und Wertzuwachs höheren, ggf. steuerpflichtigen Gewinn. Dem entspricht es, bei der Klägerin in der entsprechenden Höhe einen betrieblichen Aufwand zu berücksichtigen.
aa) Eine Entnahme liegt nicht vor. Zwar wendet die Klägerin den anderen Aktionären wirtschaftlich durch die unentgeltliche Hingabe eines Teils ihrer Aktien einen Vorteil zu. Dies geschieht jedoch nicht außerhalb ihres Gesellschaftszwecks, sondern als Reflex der für die Klägerin betrieblich veranlassten Kapitalherabsetzung bei der S-AG. Die betriebliche Veranlassung der zum Zwecke der Sanierung der S-AG vorgenommenen Kapitalherabsetzung ergibt sich für die Klägerin aus ihrem Gesellschaftszweck, ihre Mehrheitsbeteiligung an der S-AG zu erhalten.
bb) Es liegen insofern auch keine nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hätte die Klägerin allerdings nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung an der S-AG zu aktivieren, wenn sie eine verdeckte Einlage geleistet hätte. Eine verdeckte Einlage liegt jedoch nicht vor. Verdeckte Einlage ist jede Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Gegenleistung, insbesondere auch ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten (, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; vom VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385; vom I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des , BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
Im Streitfall ist eine verdeckte Einlage schon deshalb nicht gegeben, weil die der S-AG von der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellten eigenen Aktien für diese keine bilanzierbaren Wirtschaftsgüter darstellten. Es kann offen bleiben, ob die S-AG die ihr zur Einziehung überlassenen eigenen Aktien vor deren Entwertung hätte aktivieren dürfen. Dies wäre durch § 272 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 HGB (eingeführt durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich —KonTraG— vom , BGBl I 1998, 786) mit Wirkung seit 1998 gesetzlich ausgeschlossen. Im Streitfall hat die S-AG von der Klägerin jedenfalls keine eigenen Aktien zur Einziehung, sondern lediglich die bereits entwerteten Urkunden erhalten. Dies hat das FG bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO). Spätestens mit der Entwertung der Aktie geht das Wirtschaftsgut Aktie unter. Eine Bilanzierung der eigenen Aktien bei der S-AG kam danach im Streitfall zu keinem Zeitpunkt in Betracht.
b) Maßstab für die Aufteilung des durch die Einziehung von Aktien bewirkten Substanzzuwachses bei den Aktien der Klägerin einerseits und den Aktien der anderen Aktionäre andererseits ist der Anteil, mit dem die Klägerin nach der Kapitalherabsetzung am Grundkapital der S-AG beteiligt war. Nach diesem Verhältnis hat die Klägerin folglich auch den auf die hingegebenen Aktien entfallenden anteiligen Buchwertansatz der Beteiligung fortzuschreiben. Im Übrigen, nämlich soweit sich der durch die Kapitalherabsetzung ausgelöste Substanzzuwachs bei den Aktien der anderen Aktionäre der S-AG ausgewirkt hat, hat die Klägerin im Streitjahr sofort abziehbaren Aufwand.
4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, in welchem Verhältnis die Klägerin nach der Kapitalherabsetzung an der S-AG beteiligt war. Die Angaben der Klägerin sind nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Der Senat kann deshalb nicht in der Sache selbst entscheiden. Da die Sache bereits aus diesem Grund an das FG zurückzuverweisen war, kommt es auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern nicht mehr an.
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass Anhaltspunkte für eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der S-AG nach Aktenlage nicht vorliegen. Eine Abschreibung der Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert käme nur in Betracht, wenn der Teilwert der verbliebenen Beteiligung unter die Anschaffungskosten gesunken wäre. Davon ist im Streitfall nicht auszugehen; entsprechendes hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 II Seite 22
AG 2005 S. 888 Nr. 23
BB 2005 S. 2398 Nr. 44
BB 2005 S. 2517 Nr. 46
BBK-Kurznachricht Nr. 21/2005 S. 999
BFH/NV 2005 S. 2283 Nr. 12
BStBl II 2006 S. 22 Nr. 1
DB 2005 S. 2327 Nr. 43
DB 2007 S. 5 Nr. 27
DStR 2005 S. 1807 Nr. 43
DStRE 2005 S. 1367 Nr. 22
DStZ 2005 S. 800 Nr. 22
FR 2006 S. 135 Nr. 3
HFR 2006 S. 18 Nr. 1
INF 2005 S. 921 Nr. 24
KÖSDI 2005 S. 14847 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2005 S. 3586
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2007 S. 3780
SJ 2006 S. 21 Nr. 1
StB 2005 S. 443 Nr. 12
StBW 2005 S. 2 Nr. 22
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2005 S. 933
WPg 2005 S. 1373 Nr. 24
QAAAB-67529