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Formulierung der Verlustübernahme in Ergebnisabführungsverträgen
Für die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft muss ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft abgeschlossen werden. Mit Abschluss eines EAV verpflichtet sich die Organgesellschaft zur Abführung ihres ganzen Gewinns an den Organträger (§ 301 AktG). Im Gegenzug sagt der Organträger zu, einen etwaigen Verlust der Organgesellschaft auszugleichen (§ 302 AktG). Bei der Formulierung eines EAV drohen gleich mehrere Fallstricke, die – bei Nichtbeachtung – zu einer verunglückten Organschaft führen können.
Aktuell hat das BMF ein Schreiben vom - IV C 2 - S 2770/08/10004 :001 NWB JAAAH-13332 (StuB 2019 S. 409 NWB RAAAH-15013) zur Formulierung der Verlustübernahmeregelung veröffentlicht. Mit diesem Schreiben reagiert die Finanzverwaltung auf ein BFH-Urteil zu einem fehlenden Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG, der im entschiedenen Fall zu einer verunglückten Organschaft führte ( NWB NAAAG-61391, Kurzinfo StuB 2017 S. 930 NWB IAAAG-63889).
I.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war streitig, ob zwischen der Klägerin und einer GmbH im Jahr 2004 ein ertragsteuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis begründet wurde. In dem abgeschlossenen EAV wurde für die Verlustübernah...BGBl 2004 I S. 3214