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Tauschähnlicher Umsatz
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG in einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG oder ebenfalls in einer sonstigen Leistung besteht. Ist der tauschähnliche Umsatz mit einer Zuzahlung in bar verbunden, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. Grundsätzlich liegt ein tauschähnlicher Umsatz bzw. ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor, wenn an dem Rechtsgeschäft zwei Unternehmer beteiligt sind. Aber auch wenn nur ein Unternehmer an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist, kann es zu einem tauschähnlichen Umsatz kommen.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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0440 | Werkzeuge |
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1000 | Kasse |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen |
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
3106 | Fremdleistungen 19 % Vorsteuer |
8400 | Erlöse 19 %
USt |
1.2 SKR 04
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0620 | Werkzeuge |
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1600 | Kasse |
1200 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen |
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
5908 | Fremdleistungen 19 % Vorsteuer |
4400 | Erlöse 19 %
USt |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätze zum tauschähnlichen Umsatz
Beim tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den (subjektiven) Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Mangels einer Gegenleistung in gängiger Währung ist somit der Wert der Gegenleistung festzustellen, d. h. in Geld auszudrücken.
Aufgrund des Saldierungsverbots von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie von Aufwand und Ertrag (§ 246 Abs. 2 HGB) sind die entsprechenden Rechtsgeschäfte in der Buchführung getrennt zu erfassen.
3.1.1 Lieferung als Gegenleistung
Besteht die Gegenleistung für eine erbrachte sonstige Leistung in einer Lieferung, stellt der gemeine Wert (§ 9 BewG) der erhaltenen Lieferung, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG dar. Dies ist der Wert, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck und zu diesem Zeitpunkt bereit ist aufzuwenden.
Unter dem gemeinen Wert versteht man den im normalen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Dies gilt jedoch nur, soweit der Leistungsempfänger für die von ihm erbrachte Gegenleistung keinerlei Aufwendungen getätigt hat.
Sind hingegen weitere Aufwendungen entstanden, z. B. Transportkosten, sind diese dem gemeinen Wert hinzuzurechnen. Soweit sich der Wert des Entgelts nicht ermitteln lässt, ist er zu schätzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Umsatz ist die Umsatzsteuer aus dem gemeinen Wert herauszurechnen.
3.1.2 Sonstige Leistung als Gegenleistung
Die Ermittlung des gemeinen Werts einer sonstigen Leistung stellt sich hingegen schwieriger dar, da ein im üblichen Geschäftsverkehr erzielbarer Preis schwerer festzustellen ist. Anhaltspunkte zur Ermittlung des gemeinen Werts einer sonstigen Leistung können hier Preislisten oder übliche Kalkulationen bieten.
Somit ergeben sich Orientierungswerte für häufig erbrachte sonstige Leistungen, z. B. bei Handwerkerleistungen, Beförderungsleistungen oder auch im Bereich von Vermittlungsleistungen.
Auch hier ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer aus dem Wert der Gegenleistung herauszurechnen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen, vgl. .
3.1.3 Tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe
Erhält der leistende Unternehmer neben der Lieferung oder sonstigen Leistung noch einen Geldbetrag in bar, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. Zur Ermittlung des Gesamtwerts ist der Geldbetrag dem gemeinen Wert der Lieferung oder sonstigen Leistung hinzuzurechnen. Die Bemessungsgrundlage ist unter Herausrechnung der darin enthaltenen Umsatzsteuer zu ermitteln.
Zusammenfassend stellt sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem Tausch mit Baraufgabe wie folgt dar:
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Geber der Baraufgabe | Empfänger der
Baraufgabe | ||
Gemeiner Wert der Gegenleistung | Gemeiner
Wert der Gegenleistung | ||
- | Gezahlte Baraufgabe | + | Erhaltene Baraufgabe |
= | Summe | = | Summe |
- | Umsatzsteuer (Divisor 1,07 bzw. 1,19) | - | Umsatzsteuer (Divisor 1,07 bzw. 1,19) |
= | Bemessungsgrundlage für den eigenen Umsatz | = | Bemessungsgrundlage für den eigenen Umsatz |
Abb. 1: Ermittlung der Bemessungsgrundlage
3.1.4 Einzelfälle
3.1.4.1 Abfallentsorgung
Bei der Abfallentsorgung kann es zu einem tauschähnlichen Umsatz kommen, wenn es sich um werthaltigen Abfall handelt. Die Gegenleistung der ausgeführten Dienstleistung (Entsorgung) besteht in einer Geldzahlung sowie dem Überlassen des werthaltigen Abfalls. Zu den Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle hat die Finanzverwaltung in Abschnitt 3.16 UStAE umfangreiche Ausführungen gemacht, die auch Vereinfachungsregelungen zu tauschähnlichen Umsätzen beinhalten.
3.1.4.2 Selbstwerbung
Kauft ein Unternehmer von einem Waldbesitzer Holz und beauftragt dieser den Holzkäufer mit der Fällung, Aufarbeitung und Rückung des Holzes (sog. Selbstwerbung), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Waldarbeiten gegen Lieferung des Holzes mit Baraufgabe) vor, wenn dem Waldbesitzer mit den vereinbarten Arbeiten einen in Geld ausdrückbaren Vorteil zuwendet und das Entgelt des Waldbesitzers in der Holzlieferung (mit Baraufgabe) bestehen soll.
Der Waldbesitzer W beauftragt die Firma F mit dem Durchforsten des Waldes. Als Gegenleistung wird ein Barbetrag von 27.000 € vereinbart. Darüber hinaus darf die Firma F das Holz, das einen Marktwert von 20.000 € hat, vereinbarungsgemäß selbst verwerten.
3.1.4.3 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt nach dem auch vor, wenn ein Unternehmer ein Fahrzeug seinem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlässt. Dies setzt jedoch voraus, dass die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart wurde und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Zusage dieser Nutzungsmöglichkeit von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhing, ob er das Beschäftigungsverhältnis zu den angebotenen oder nur zu anderen Bedingungen einging. Demgegenüber genügt der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Ebenso ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Für die Beurteilung als tauschähnlicher Umsatz, kommt es – anders als bei der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG bzw. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG – nicht darauf an, ob dem Unternehmer beim Erwerb des Fahrzeugs der Vorsteuerabzug zustand.
3.2 Praxisbeispiel 1: Gegenleistung in Form einer Lieferung
Der Unternehmer H betreibt ein Unternehmen, das Hausmeisterdienstleistungen aller Art anbietet. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat H mit dem Werkzeuggroßhändler W einen Dienstleistungsvertrag geschlossen. In diesem verpflichtet sich H, für den Unternehmer W in den Wintermonaten Januar bis April 2024 den Winterdienst für das Geschäftsgrundstück des W zu übernehmen.