Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung
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Aktueller Stand:
: Steuervermeidungsabwehrgesetz im BGBl I S. 2056 verkündet
: Verabschiedung Bundesrat
: 2./3. Lesung Bundestag
: 1. Lesung Bundestag
: Bundesregierung beschließt Steuervermeidungsabwehrgesetz
: BMF veröffentlicht Referentenentwurf
Hintergrund: Der Entwurf eines "Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze" basiert auf den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur sog. Schwarzen Liste sowie den verhandelten Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung). Die Umsetzung der Maßnahmen in nationales Recht dient laut Entwurf einem koordinierten Vorgehen der Mitgliedstaaten.
Ziel des Gesetzes ist es, Steuerhoheitsgebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der verbindlichen BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, Anpassungen in Richtung einer Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen. Zu diesem Zweck sollen Personen und Unternehmen durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche Maßnahmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen in diesen Steuerhoheitsgebieten fortzusetzen oder aufzunehmen.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:
Die in dem Gesetz enthaltenen Abwehrmechanismen sollen es Personen und Unternehmen erschweren, durch Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete geführt werden, in Deutschland Steuern zu vermeiden. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehört etwa die Versagung von steuerlichen Vorteilen oder Abzügen.
Auf tatbestandlicher Ebene setzt dieses Gesetz die in der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) verhandelten und vom Rat beschlossenen Listenkriterien für nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete in deutsches Recht um. Dieses Gesetz gilt für alle Steuerpflichtigen und erfasst alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind und durch Bundesfinanzbehörden, oder Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, ausgenommen die Umsatzsteuer (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer), Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.
Auf Rechtsfolgenseite sieht dieses Gesetz verwaltungsseitige Maßnahmen als auch legislative Abwehrmaßnahmen vor. Konkret greift eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, wenn in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig ist. Zudem kommen verschärfte Quellensteuermaßnahmen zur Anwendung, wenn bspw. Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Darüber hinaus finden auf Basis eines zeitlichen Stufenmodells gewisse Steuerbefreiungen auf Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen keine Anwendung und Betriebsausgaben sowie Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Steueroasen stehen, können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Daneben kommen gesteigerte Mitwirkungspflichten zur Anwendung.
Durch den Finanzausschuss des Bundestages eingebrachte Änderungen:
Klarstellung, dass die Aufzählung der von der Quellensteuermaßnahme erfassten Einkünfte alternativ ist.
Anpassung der Maßstäbe der Zerlegung der Feuerschutzsteuer an aktuelle Verhältnisse.
Klarstellung der Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens für den Steuerabzug nach § 10 SteueroasenAbwehrgesetz.
Änderung dahingehend, dass der Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Betriebsausgabenabzugsverbot ein Vorrang eingeräumt wird.
redaktionelle Folgeanpassungen an das ATADUmsG bei der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung.
Anpassung der Verpflichtung zur Einholung von Selbstauskünften bei Kontoeröffnung durch Finanzinstitute.
Klarstellung der Qualifikation von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften als Körperschaftsteuersubjekte.
Änderung zum Inkrafttreten.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze i.d. Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 19/30470 (Stand: (il)
Nachrichten zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Bundesrat verabschiedet Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Bundestag stimmt für Maßnahmen gegen Steuervermeidung
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung (Bundestag)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Entwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes beschlossen (Bundesregierung)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Referentenentwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes (IDW)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (BMF)
Aufsätze
Grotherr, Änderungen des Steueroasen- Abwehrgesetzes durch das JStG 2022, IWB 4/2023 S. 127
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwürfe,
Eberhardt, Der Regierungsentwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes,
Grotherr, Der Entwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes,
Bliort/Kley, Ein „Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze“,
Gesetzesmaterialien
Zustimmung Bundesrat, BR-Drucks. 509/21 (Beschluss) (Stand: )
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 19/30470 (Stand:
Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/29643 (Stand: )
Regierungsentwurf, BT-Drucks. 19/28901 (Stand: )
Referentenentwurf des BMF (Stand: )
Fundstelle(n):
OAAAH-77288