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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten
Aufteilung des Höchstbetrags objekt- oder personenbezogen?
[i]Bleschick, NWB 1/2012 S. 16; Nolte, NWB 24/2011 S. 2039Aufwendungen für ein Arbeitszimmer unterliegen einem generellen Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Dieses Abzugsverbot wird jedoch u. a. dann durchbrochen, wenn außerhalb der häuslichen Sphäre kein anderer Arbeitsplatz für die Erledigung der beruflichen oder betrieblichen Aufgaben zur Verfügung steht. Diese Regelung entspricht der aktuellen Gesetzeslage, die auf die Fassung des JStG 2010 (vom , BGBl 2010 I S. 1768) zurückgeht. Hierdurch wurde den vom BVerfG mit (BStBl 2011 II S. 318) vorgetragenen Zweifeln an der Verfas-sungsmäßigkeit der Norm Rechnung getragen. Damit ist für den Fall, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer auf einen Höchstbetrag von 1.250 € beschränkt. Es könnte der Eindruck entstehen, dass mit der Fassung des JStG 2010 sämtliche Rechtsstreitigkeiten zur Behandlung des Arbeitszimmers in diesen Fällen beseitigt worden sind. Dem ist jedoch nicht so. Denn gerade zu der Frage, ob der Höchstbetrag bei Ehegatten objekt- oder personenbezogen aufzuteilen ist, ist derzeit ein Revisionsverfahren beim BFH (Az. VI R 53/12 NWB EAAAE-25640, Vorinstanz: