OFD Düsseldorf - S 2210 - 12 - St 221 S 2210 A - St 215

Rentenversicherungen und Lebensversicherungen gegen finanzierten Einmalbetrag

Bezug:

I. Einleitung

Seit den 90er Jahren werden Versicherungsmodelle angeboten, bei denen dem Anleger eine zusätzliche private Altersversorgung in Aussicht gestellt wird, die er durch Bankkredit und Steuerersparnisse finanziert.

Der Anleger schließt hierfür eine Renten- oder Kapitallebensversicherung gegen Einmalbetrag ab, aus der er eine lebenslängliche Altersversorgung („Rente”) bezieht, oftmals ergänzt um eine umfangreiche Hinterbliebenenversorgung. Der Einmalbetrag (die Versicherungsprämie) wird durch ein Bankdarlehen finanziert. Während der Finanzierungsdauer von ca. 10-15 Jahren entstehen dem Anleger zumeist erhebliche Verluste aus § 20 EStG und/oder § 22 EStG.

Der BFH hat (, BStBl 2000 II S. 267) grundlegend zu einem derartigen Modell Stellung genommen. Die Ausführungen sind für die Beurteilung von Vertragsabschlüssen vergleichbarer Sachverhalte zu beachten (vgl. hierzu Abschn. III Tz. 1 und 2).

Werden Verluste geltend gemacht, ist zu prüfen, ob die Vertragsabschlüsse mit Totalüberschusserzielungsabsicht erfolgt sind.

II. Darstellung der bekanntesten Versicherungsmodelle

Die Modelle setzen sich grundsätzlich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

  • Lebenslange Altersversorgung

    Rentenversicherung gegen Einmalbetrag ohne Kapitalwahlrecht mit sofort beginnender Rentenzahlung

    oder

    Lebensversicherung gegen Einmalbetrag mit regelmäßigen Auszahlungen („Teilkündigungen”)

  • Finanzierung des Einmalbetrags

    Bankkredit, zumeist mit einem 5 bis 10 %-igen Disagio, einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren, einer kürzeren Zinsfestschreibung und der Tilgungsaussetzung bis zum Ende der Laufzeit

  • Tilgung des Bankkredits

    Lebensversicherung gegen Einmalbetrag (dann Aufnahme eines zusätzlichen Kredits zur Finanzierung dieses Einmalbetrags) oder gegen laufende Beitragsleistung (aus Eigenmitteln)

    oder

    Wertpapierdepot (für Anteile an Investmentfonds); entweder Einmalanlage (dann Aufnahme eines zusätzlichen Kredits zur Finanzierung der Investmentanteile) oder Abschluss eines Investmentsparplans (jährliche Käufe erfolgen aus Eigenmitteln)

  • Sicherung des Bankkredits

    Ansprüche aus der Lebensversicherung werden zur Sicherheit an die Banken abgetreten, das Wertpapierdepot verpfändet

    Abschluss einer Risikolebensversicherung gegen laufende Beitragsleistung

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Sinn der Konzepte ist es, den Stpfl. auch während der Finanzierungsphase möglichst weitgehend von der Belastung frei zu stellen, Eigenmittel einzusetzen. Die nicht durch die Rentenzahlungen abgedeckten Zinsverbindlichkeiten sollen daher möglichst durch die Steuervorteile (Verrechnung der Verluste aus §§ 20, 22 EStG mit anderen positiven Einkünften) ausgeglichen werden.

Mittlerweile werden zahlreiche Versicherungsmodelle auf dem Markt angeboten, die alle im Wesentlichen nach dem obigen Grundprinzip funktionieren und – je nach Initiator – unter unterschiedlichen Namen (z.B. System-Rente, Lombard-Plan, Euro-Plan) angeboten werden. Nachfolgend werden einige dieser Modelle kurz skizziert, wobei die Vereinbarungen im Einzelfall von dem ursprünglichen Grundkonzept durchaus variieren können.

1. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR)

Das Modell wird vertrieben von der „Schnee-Gruppe”; hierzu gehören u.a. die Schnee Service Büro GmbH sowie die WT Unternehmensberatung GmbH.

Für die Altersversorgung schließt der Anleger überwiegend Versicherungen bei inländischen Versicherungsunternehmen (z.B. Deutsche Lloyd Provinzial) ab. Deren Leistungen (Renten bei der Rentenversicherung bzw. Ablaufleistung bei der zur Tilgung eingesetzten Kapitallebensversicherung) sind der Höhe nach unsicher; denn sie setzen sich zusammen aus einer garantierten Mindestverzinsung und einer nicht garantierten Zusatzleistung aus den Überschussbeteiligungen („Zusatzrente”, „Überschussrente” u.ä.).

Die Kredite nimmt der Anleger oft bei ausländischen Kreditgebern (insb. Helaba, Schweiz) in ausländischer Währung (CHF, Yen) auf, so dass Zins- und Tilgungsleistung dem Währungskursrisiko unterliegen.

Die zur Kredittilgung eingesetzte Lebensversicherung wird stets gegen Einmalbetrag abgeschlossen. Zunehmend werden hierbei nicht mehr deutsche Unternehmen (z.B. Deutscher Lloyd und Ideal) bevorzugt, sondern Produkte des britischen Versicherers Clerical Medical.

2. SpaRenta Kombirente

Die Kombirente wird vertrieben von dem Unternehmen SpaRenta.

Für die Altersversorgung schließt der Anleger bei inländischen Unternehmen Rentenversicherungen gegen Einmalbetrag ab (z.B. bei der Generali Münchener LV). Hieraus bezieht er eine sichere Grundrente; eine zusätzliche Überschussrente wird in Aussicht gestellt. Die Kredite werden oftmals bei der Helaba (Schweiz) aufgenommen.

Zur Tilgung schließt der Anleger Investmentsparpläne ab. Hierbei erwirbt er oftmals Anteile an Akkumula und Pioneer. Die Laufzeit der Sparpläne ist identisch mit der Laufzeit des Kredits.

3. ARAG Mehrertrags-Rente

Wie bei den vorhergehenden Modellen schließt der Stpfl. eine Rentenversicherung gegen Einmalbetrag (regelmäßig bei der ARAG) ab. Diese sieht aber keine sofort beginnende Rentenzahlung vor; die Rentenzahlungen setzen vielmehr erst nach einer Aufschubfrist von ca. 10 Jahren ein („Aufschubrente”).

Der Einmalbetrag wird durch ein Bankdarlehen finanziert. Nach ca. 2 Jahren wird dieses Darlehen durch ein Policendarlehen der Versicherungsgesellschaft umgeschuldet, d.h. die Rentenversicherung wird in entsprechender Höhe beliehen. Dieses Policendarlehen wird mit den später beginnenden Rentenzahlungen ratierlich getilgt.

Die Rentenzahlungen erfolgen lebenslänglich; der Vertrag sieht regelmäßig eine garantierte Mindestlaufzeit vor. Auf ein Kapitalwahlrecht verzichtet der Stpfl. unwiderruflich.

4. LEX-Konzept-Rente; Novarent-Europlan

Die LEX-Konzept-Rente ist ein Produkt der LEX Vermögensverwaltung AG. Der Novarent-Europlan wird vertrieben von der Firma Röbke und Partner.

Für die Altersversorgung schließt der Anleger eine fondsgebundene Lebensversicherung, die sog. Wealthmaster Choice Account Police bei dem britischen Versicherer Clerical Medical ab. Davon zu unterscheiden ist die Wealthmaster Noble Police (Abschn. III Tz. 2.1.h). Die Versicherung wird zumeist auf das Leben mehrerer Personen, längstens jedoch bis zum 96. Lebensjahr einer versicherten Person, zu denen regelmäßig auch ein minderjähriges Kind gehört, abgeschlossen. Die Laufzeit einer Police kann bis zu 78 Jahre (LEX) bzw. 94 Jahre (Europlan) betragen. Der Anleger erhält ab Vertragsabschluss regelmäßige, der Höhe nach von vornherein festgelegte Auszahlungen (zumeist quartalsweise), die den Wert der Versicherungspolice entsprechend mindern. Versicherungstechnisch erfolgt dies durch Teilkündigungen der Police. Im Todesfall wird der aktuelle Policenwert ausgezahlt. Ein Teil der Beiträge (zumeist 7 %) wird von der Versicherungsgesellschaft als „Agio” einbehalten und für Betriebskosten verwandt.

Der Einmalbetrag wird refinanziert. Zur Tilgung dieses Kredits eröffnet der Anleger ein ebenfalls refinanziertes (LEX-Konzept) oder ratierlich anzusparendes (Novarent-Europlan) Wertpapierdepot. Der Anleger erwirbt Anteile an bekannten Investmentfonds (z.B. Templeton Growth und Pioneer).

5. Euro-Berlin-Darlehen mit Leibrente

(Euro-Kompakt-Rente; Euro Rent 17/Zwo D)

Das Modell, vertrieben in erster Linie von der Sissovics, Dippe und Partner OHG aus Heilbronn in Zusammenarbeit mit der UK Consulting GmbH sowie der GS Interfinance S.A., Schweiz, konnte nur bis 1991 gezeichnet werden. Denn Bestandteil des Modells war ein Berlin-Darlehen (Vergabe eines Darlehens für 25 Jahre, um eine Steuerermäßigung nach dem BerlFG zu erhalten), welches zum letztmals gezeichnet werden konnte.

Dieses Berlin-Darlehen wurde kombiniert mit dem Abschluss einer Rentenversicherung gegen Einmalbetrag ohne Kapitalwahlrecht und mit sofort beginnenden, der Höhe nach feststehenden Rentenzahlungen (zumeist jährliche nachschüssige Zahlweise). Bevorzugter Versicherungspartner war die Norwich Union, ein britisches Versicherungsunternehmen. Die Leistungen sind der Höhe nach garantiert, werden aber in £ ausgezahlt und unterliegen damit dem Währungskursrisiko.

Berlin-Darlehen und Einmalbetrag in die Rentenversicherung wurden refinanziert, zumeist von inländischen Kreditinstituten wie z.B. der Landeskreditbank Baden-Württemberg und der Landesbank Schleswig-Holstein.

Die Tilgung erfolgt durch eine Kapitallebensversicherung oder einen „Investmentplan” (z.B. Investmentplan 131 C), zumeist auch bei der Norwich Union abgeschlossen.

Abweichend von den obigen Modellen, die stets eine regelmäßige, lebenslange Altersversorgung aus einer Renten- oder Lebensversicherung vorsehen, bestehen auch Modelle, bei denen lediglich eine zeitlich befristete Lebensversicherung gegen Einmalbetrag angeboten wird. Die prognostizierte Verzinsung soll hierbei die Kreditzinsen regelmäßig deutlich übersteigen (z.B. Europa-Anlageplan oder VIP-Plan). Nachfolgend auch hierzu einige Modelle im Einzelnen:

6. SSP Euro-Mittelstandsprogramm mit Versicherungsschutz

Das Modell SSP sieht ausschließlich den Abschluss von Kapitallebensversicherungen (deutscher Unternehmen wie z.B. Allianz, Deutscher Herold und Winterthur) gegen Einmalbetrag mit einer einmaligen Auszahlung der Ablaufleistung zum Ende der Vertragslaufzeit (zumeist 10 Jahre) vor.

Nicht nur die Einmalbeträge werden finanziert (regelmäßig durch die Vereinsbank International, Luxemburg), sondern auch die nachfolgend fällig werdenden Zinsen, so dass der Anleger während der Vertrags- und Kreditlaufzeit keine Zahlungen erhält, aber auch nicht mit Zahlungen belastet wird; der Kreditbetrag erhöht sich jährlich deutlich.

Regelmäßig werden die Versicherungen im Folgejahr im höchstmöglichen Umfang beliehen und mit diesem Kredit weitere Kapitalanlagen (z.B. Investmentplan 131 C der Norwich Union) erworben.

Die von der Firma SSP GmbH individuell vermittelten Finanzierungskonzepte beruhen zum einen darauf, dass Zinsdifferenzen auf den unterschiedlichen Kapitalmärkten ausgenutzt werden, zum anderen, dass bei Bedarf die Fremdfinanzierung verringert und statt dessen Eigenkapital eingesetzt wird.

7. Überschussbeteiligter Investment-Sparplan bei der Equitable Life

Der Vertrag mit der Equitable Life, einem britischen Versicherungsunternehmen, sieht eine Einmalzahlung des Anlegers vor, die durch das Unternehmen in bestimmten Fonds investiert wird. Der Anleger hat Anspruch auf Beteiligung an den Überschüssen der Gesellschaft. Die Berechnung erfolgt jährlich. Der Überschuss wird den Verträgen jährlich zugewiesen und erhöht die Erlebensfallleistung. Die Erlebensfallleistung wird hier nicht durch Erreichen eines bestimmten Termins, sondern nur durch Kündigung fällig. Im Fall des Todes des Anlegers oder einer dritten Person (zumeist Ehegatte) hat das Unternehmen eine festgelegte Zahlung an den Bezugsberechtigten (z.B. Kinder) zu erbringen.

Zur Finanzierung des Einmalbetrages nimmt der Anleger ein Tilgungsdarlehen auf, das durch den Investmentsparplan der Equitable Life abgesichert wird.

III. Stellungnahme

1. Allgemeines

  • Der Stpfl. erzielt:

  • aus den Rentenversicherungen Einkünfte aus § 22 EStG

  • aus den Lebensversicherungen, die zur lebenslangen Altersvorsorge und/oder zur Kredittilgung abgeschlossen wurden, Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 EStG und

  • aus den zur Tilgung eingesetzten Wertpapierdepots (Anteile an Investmentfonds) Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Die Finanzierungskosten für die Einmalbeträge dieser Einkunftsquellen, also den Erwerb der Kapitalanlagen, stellen grundsätzlich Werbungskosten im Rahmen der betreffenden Einkunftsarten dar. Während der (i.d.R.) 15-jährigen Finanzierungsphase erzielt der Stpfl. hohe Verluste aus den Einkunftsarten.

Aus Rentenversicherungen und ähnlichen Produkten, die eine lebenslange Versorgung sicher stellen sollen, bezieht der Stpfl. von Anfang an lebenslänglich Einnahmen. Vielfach erfolgen Rentenzahlungen über seinen Tod hinaus an seine Erben oder sonstige als Bezugsberechtigte eingesetzte Personen (Überwachungsproblem! siehe Abschn. III Tz. 3.3). Aus der zur Tilgung eingesetzten Lebensversicherung bezieht der Stpfl. hingegen nur einmalig – bei Vertragsende – Kapitalerträge. Die gleichfalls zur Tilgung eingesetzten Investmentanteile (regelmäßig Anteile an thesaurierenden Investmentfonds) werfen jährlich Kapitalerträge ab (jährliche Zuflussfiktion z.B. nach § 39 Abs. 1 S. 2 KAGG, § 17 Abs. 1 S. 3 AuslInvestmG, § 2 Abs. 1 InvStG).

  • Für die Anerkennung von Verlusten ist Voraussetzung, dass zwischen den Finanzierungskosten und den späteren Renteneinkünften ein eindeutiger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist nicht deshalb zu verneinen, weil Rentenzahlungen erst nach einer Aufschubfrist einsetzen (siehe ARAG Mehrertrags-Rente, Abschn. II Tz. 3). Denn bei dieser Versicherungsform besteht kein ordentliches Kündigungsrecht nach § 165 VVG; eine außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Es ist daher gewährleistet, dass der Stpfl. im Erlebensfall Rentenzahlungen i.S. von § 22 EStG beziehen wird.

  • Für die Anerkennung der Verluste ist des Weiteren Voraussetzung, dass jede Kapitalanlage (für sich gerechnet) voraussichtlich einen steuerlichen Totalüberschuss abwerfen wird. Für den BFH (Urteil vom a.a.O.) ist hierbei unerheblich, dass ein Überschuss möglicherweise erst in mehreren Jahrzehnten (im Urteilsfall nach 39 Jahren) anfällt. Gleichermaßen unmaßgeblich ist, dass unter Berücksichtigung der jährlichen Geldentwertung die zukünftigen positiven Erträge die anfänglichen Verluste nicht abdecken werden, da bei der Überschussprognose strikt die Nennbeträge der Einnahmen und Kosten zugrunde zu legen sind. Auf den Umfang des Erfolges kommt es nicht entscheidend an; auch ein „bescheidener Überschuss” reicht als Indiz aus; so spricht der BFH selbst bei einem rechnerischen Überschuss von lediglich 17.899 DM (also – bei einem Zeitraum von etwa 4 Jahrzehnten – einem durchschnittlichen jährlichen steuerlichen Ertrag von nur ca. 450 DM für eine Investition im Wert von 120.000 DM) sogar von einem „deutlichen” Überschuss und stellt hierbei erkennbar nur auf eine absolute Zahl, aber nicht auf eine wirtschaftliche Berechnung ab. Der VIII. Senat des BFH betrachtet es (, BFH/NV 2000 S. 825) hierbei auch als unerheblich, wenn die nicht steuerbaren Vermögensvorteile (also insb. Steuervorteile sowie Kursgewinne bei den Investmentplänen) die steuerpflichtigen Erträge deutlich übersteigen. Bei der Gesamtwürdigung einer Überschussprognose sind die allgemein zugänglichen Erfahrungswerte der Vergangenheit verstärkt heranzuziehen. Gravierende nachträgliche Veränderungen können für spätere Veranlagungszeiträume bedeutsam werden, allerdings auch nur dann, soweit es dem Stpfl. möglich und zumutbar sein sollte, auf die veränderte Situation zu reagieren.

2. Überprüfung der Überschussprognose/Hinweise zur Einkunftsermittlung

In jedem einzelnen Fall ist anhand der Prognosen der Versicherungsgesellschaften (bzw. der Kapitalanlagegesellschaften bei Investmentanteilen) und der tatsächlichen Konditionen zur Fremdfinanzierung zu prüfen, ob jede Kapitalanlage für sich voraussichtlich einen Totalüberschuss abwerfen wird. Zur Vorlage einer solchen – auch für einen Außenstehenden übersichtlichen und leicht verständlichen – Überschussprognose ist der Stpfl. verpflichtet, da er in den Anfangsjahren erhebliche Verluste aus §§ 20 und 22 EStG steuerlich geltend macht. In allen bekannten Fällen erstellen die Vertreiber dieser Modelle auch eine solche Überschussprognose und stellen sie ihren Kunden zur Verfügung. Die Überschussprognosen weisen stets einen positiven Überschuss aus, dessen Überprüfung nach den bisherigen Erfahrungen nur in Einzelfällen zu einem negativen Ergebnis geführt hat. Aus diesem Grund reicht im Regelfall eine überschlägige Überprüfung nach nachfolgendem Muster. Einzelheiten zu den einzelnen Berechnungsgrundlagen sind nachfolgend unter Abschn. III Tz. 2.1 und 2.2 näher erläutert.

Voraussichtliche Einnahmen:

a) Rentenversicherung

voraussichtliche jährliche Rentenzahlung lt. Prognose des Versicherungsunternehmens


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× 
Ertragsanteil nach § 22 EStG [1]
× 
Anzahl der Jahre lt. amtlicher Sterbetafel 1986/1988 (Tabelle 6 zu § 12 BewG) oder ggfs.
nach einer jüngeren Sterbetafel [2]
voraussichtliche Einnahmen § 22 EStG

b) Lebensversicherung


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prognostizierte Ablaufleistung
– 
Einmalbetrag
voraussichtliche Kapitalerträge § 20 EStG [3]

c) Investmentfonds

voraussichtliche steuerpflichtige Wertzuwächse des Fonds nach den Erfahrungen der Vergangenheit


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voraussichtliche Kapitalerträge § 20 EStG
Voraussichtliche Werbungskosten:
 
Disagio
Zinsen laut Darlehensvertrag für Zeitraum der Zinsfestschreibung
Zinsen für Zeitraum nach Zinsfestschreibung
(= Kreditbetrag * effektiver Zinssatz der Zinsfestschreibung)
Gebühren (soweit abziehbar)
ggf. (wenn vertraglich vorgesehen) Bankgebühren für sonstige Auslagen und Auslandsüberweisungen
Pauschbetrag nach § 9a Nr. 3 EStG (nur bei RV für Kalenderjahre nach Ablauf der Finanzierung, sofern voraussichtlich keine anderweitigen Renteneinnahmen vorliegen [4])
Summe der Werbungskosten

2.1. Einnahmen
a) Zurechnung

Die Einnahmen sind grundsätzlich dem Versicherungsnehmer als Kapitalgeber zuzurechnen. Eine abweichende Zurechnung bei einem Dritten infolge Einräumung eines Bezugsrechts kommt bei Lebensversicherungen nicht in Betracht ( BStBl 1999 II S. 742). Der Versicherungsnehmer erwirtschaftet mit seinem Kapital Erträge, über die er, durch die Einräumung des Bezugsrechts, bereits im Voraus verfügt. Die Abtretung der Versicherungsleistungen stellt daher lediglich eine einkommensteuerlich unbeachtliche (aber schenkungsteuerlich bedeutsame!) Einkommensverwendung dar.

Bei einer Rentenversicherung wird hingegen mit der Einräumung eines Bezugsrechts ausschließlich zugunsten eines Dritten das Rentenrecht, also die Einkunftsquelle, geschenkt (Schenkungsteuer!). Hieraus erwirtschaftet der Begünstigte künftig eigene Rentenzahlungen. Bzgl. des Ansatzes von Werbungskosten s. Abschnitt III Tz. 2.2a).

b) Rentenversicherungen mit Hinterbliebenenversorgung

Es sind im Wesentlichen drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1. Sowohl der/die Rentenberechtigte(n) als auch der Hinterbliebene sind Versicherungsnehmer (z.B.: zwei Ehegatten schließen eine gemeinsame Rentenversicherung bis zum Tod des Letztversterbenden ab)

Es ist für jeden Versicherungsnehmer eine gesonderte Überschussprognose zu erstellen. Die Aufteilung der Einnahmen erfolgt nach Köpfen, soweit keine anderen Vereinbarungen im Versicherungsvertrag getroffen sind. Da die Rentenlaufzeit von vornherein vom Leben mehrerer Personen – die gleichzeitig Versicherungsnehmer sind – abhängt, ist für die Bemessung der Ertragsanteile § 55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV zu beachten (vgl. H 167 (Ertragsanteil einer Leibrente) EStH 2004).

2. Nur der Rentenberechtigte ist Versicherungsnehmer und der Hinterbliebene erhält erst ab dem Tod des Versicherungsnehmers eine Rente

Es ist nur für den Versicherungsnehmer eine Überschussprognose zu erstellen, wobei die Hinterbliebenenversorgung mit einzubeziehen ist. Denn nach dem , BFH/NV 2005 S. 599 ist die Überschussprognose subjektübergreifend durchzuführen, da Überschussprognosen nach Ansicht des BFH in weitaus größerem Umfang als förmliche Steuerfestsetzungen auf wirtschaftlichen Überlegungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beruhen (vgl. im o.g. Urteil unter II. Tz. 2.a und c). Da die Hinterbliebenenrente steuerrechtlich als eigenständiger, aufschiebend bedingter Rentenanspruch zu beurteilen ist, sind die Einnahmen wie folgt zu berücksichtigen:

  • Renteneinnahmen des Versicherungsnehmers: Diese sind bis zum Ablauf seiner stat. Lebenserwartung [5] mit dem entsprechenden Ertragsanteil zu berücksichtigen.

  • Renteneinnahmen des Hinterbliebenen: Diese sind für die Zeit vom Ablauf der statistischen Lebenserwartung (im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) des Rentenberechtigten bis zum Ablauf der statistischen Lebenserwartung (im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) des Hinterbliebenen im Rahmen der Überschussprognose zu berücksichtigen. Der Ertragsanteil für diese Zahlungen richtet sich dabei nach dem Alter, das der Hinterbliebene im Zeitpunkt des Ablaufs der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten hat.

Bzgl. des Ansatzes von Werbungskosten s. Abschnitt III Tz. 2.2b).

Beispiel:

Ehemann A schließt Anfang 2005 einen Vertrag über eine sofort beginnende Rente gegen Einmalzahlung ab. Nach dem Tod von A soll die Ehefrau B als mitversicherte Person eine Hinterbliebenenrente in unveränderter Höhe bis zu ihrem Tod erhalten. Die Rentengarantiezeit beträgt 20 Jahre (Mindestlaufzeit). Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist A 55 Jahre und B 53 Jahre alt.

Lösung:

Die mittlere Lebenserwartung beträgt nach der abgekürzten Sterbetafel (von 2000/2002) für A im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 24 Jahre. Da die statistische Lebenserwartung somit über der Rentengarantiezeit liegt, ist davon auszugehen, dass A die garantierten Rentenzahlungen erleben wird bzw. dass die Rente maßgeblich vom Leben des A abhängig ist. Somit sind für die Überschussprognose Rentenzahlungen für 24 Jahre (bis Anfang 2029) mit einem Ertragsanteil nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) Satz 4 EStG, also mit 26, zu berücksichtigen.

Die mittlere Lebenserwartung beträgt nach der abgekürzten Sterbetafel (von 2000/2002) für B im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 30 Jahre. In der Überschussprognose sind dementsprechend die Rentenzahlungen für 6 Jahre (von 2029 bis Anfang 2035) anzusetzen. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem Alter von B im Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns der Hinterbliebenenrente (in 2029). Da B in 2029 77 Jahre alt wäre, ergibt sich für die Hinterbliebenenrente ein Ertragsanteil von 10 %.

3. Der Rentenberechtigte und Versicherungsnehmer erhält eine Rente; versichert ist aber das Leben eines Dritten (häufig eines Kindes)

Hängt die Zahlung der Renteneinnahmen nicht vom Leben des Versicherungsnehmers, sondern vom Leben einer anderen (zumeist jüngeren) versicherten Person ab, sind die nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben weiterhin fließenden Rentenzahlungen in die Überschussprognose mit einzubeziehen. Zahlungen an den Gesamtrechtsnachfolger (die diesem aufgrund des unentgeltlich erworbenen Rentenrechts zuzurechnen sind), sind also bei der Überschussprognose für diese Einkunftsquelle zugunsten des Versicherungsnehmers mit zu erfassen. Für die Bemessung des Ertragsanteils ist § 55 Abs. 1 Nr. 2 EStDV zu beachten.

c) Prognostizierte Einnahmen

Leistungen inländischer Versicherungsunternehmen sind regelmäßig nur in Höhe einer Mindestverzinsung von ca. 2 – 3 % garantiert. Der Umfang der Überschussbeteiligung hängt von der zukünftigen tatsächlichen Ertragsentwicklung des Unternehmens ab. Für die Überschussprognose sind diese vom Unternehmen prognostizierten Zahlen zugrunde zu legen, da sie auf den Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen.

Rentenzahlungen setzen sich damit aus einer garantierten Mindestrente und einer optionalen Überschussrente zusammen. Auch wenn ein Teil der Rente voraussichtlich nicht in gleichmäßiger Höhe gezahlt werden wird, liegt im steuerlichen Sinne insgesamt (nur) eine Leibrente vor, die der Besteuerung mit dem Ertragsanteil gem. § 22 EStG unterliegt (vgl. auch EStG – Kartei § 22 EStG Fach 2 Nr. 9).

d) Einnahmen in ausländischer Währung

Leistungen ausländischer Versicherungsunternehmen unterliegen stets dem Währungskursrisiko. Wechselkursveränderungen sind grundsätzlich in eine Überschussprognose mit einzubeziehen (siehe , BFH/NV 1997 S. 478). Soweit die Modellanbieter von sich aus bereits Risikoabschläge in ihrer Berechnung berücksichtigt haben, sind diese in jedem Fall zu übernehmen. Da nach Auffassung des BFH (Urteil vom a.a.O.) den Erfahrungswerten der Vergangenheit entscheidende Bedeutung beizumessen ist, sind darüber hinaus die in der Prognoseberechnung zugrunde gelegten Werte mit den Durchschnittswerten der Vergangenheit zu vergleichen. Hierbei ist der Durchschnittswert aus umso mehr Kalenderjahren zu ermitteln, je länger die zu beurteilende Kapitalanlage läuft. So hat der BFH zur Beurteilung der ca. 40 Jahre laufenden Kapitalanlage letztlich auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs der letzten 10 Jahre abgestellt. [6]

Lassen die Prognosen des Stpfl. nicht erkennen, ob Währungsrisiken berücksichtigt wurden, ist er im Zweifel – entsprechend der ihm obliegenden Beweislast – um Aufklärung zu bitten.

e) ARAG Mehrertrags Rente

Bei der ARAG Mehrertrags-Rente wurde bisher die Auffassung vertreten, dass die Kapitalanlage in eine Ansparphase (Aufschubfrist) und eine Rentenphase aufzuteilen sei. An dieser Auffassung ist nicht mehr festzuhalten.

In den Fällen, in denen der Stpfl. von Anfang an auf ein Kapitalwahlrecht verzichtet, findet eine Versteuerung der in der Aufschubzeit anfallenden rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Ende der Ansparphase mangels Zuflusses nicht statt. [7] Soweit im Einzelfall die Steuerpflicht von Zinsen aus den Sparanteilen nach § 9 der VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert festgestellt worden ist, sind die Feststellungen aufzuheben.

Es unterliegen daher nur die Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil der Besteuerung gem. § 22 EStG.

f) LEX-Konzept-Rente, Novarent-Europlan (Clerical Medical)

Die regelmäßigen Auszahlungen der Clerical Medical (Wealthmaster Choice Account Police) im Rahmen der LEX Konzept Rente oder ähnlicher Modelle wie z. B. Novarent-Europlan sind nicht als Leibrente i.S. von § 22 EStG, sondern als Erträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln. Gegen die Annahme einer Leibrente spricht die zeitliche Befristung längstens auf das 96. Lebensjahr der versicherten Person, auch wenn der Versicherungsnehmer nach der statistischen Lebenserwartung dieses Alter im Regelfall nicht erreichen wird (zumal dann, wenn die Zahlungen an das Leben einer anderen, jüngeren Person geknüpft sind). Insbesondere widerspricht aber einer Leibrente die vertraglich vorgesehene Auszahlung des Restkapitals im Todesfall. Die zeitliche Befristung der regelmäßigen Auszahlungen sowie die Auszahlung lediglich des Policenwertes im Todesfall geben dem Vertrag weniger das Gepräge einer „klassischen” Kapitallebensversicherung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als vielmehr das eines „atypischen” Sparvertrags (vgl. hierzu BStBl 1991 II S. 189).

Die Höhe der steuerpflichtigen Zinsanteile ist demnach nicht mit Hilfe der Tabelle in § 22 EStG zu bestimmen. Die tatsächlichen Erträge sind vom Unternehmen Clerical Medical zu ermitteln. Die Konzepte gehen davon aus, dass nur die Zinsanteile, die in den regelmäßigen Auszahlungen enthalten sind, nach § 11 Abs. 1 EStG als zugeflossen gelten und deshalb als steuerpflichtige Einnahmen angesetzt werden. Nicht ausgezahlte Zinserträge („Boni”, „Dividenden”), die dem Kapital zugeschlagen werden, sollen mangels Zuflusses beim Steuerpflichtigen erst am Ende der Laufzeit der Versicherung versteuert werden. Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu folgen. [8]

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Schuldners (hier Versicherung) einen Zufluss bewirken. Zahlt deshalb der Verpflichtete Kapitalerträge nicht an den Gläubiger aus, sondern schlägt diese einvernehmlich dem Guthaben oder der Einlage zu, so erhöhen diese zugeschlagenen Erträge das Guthaben des Gläubigers und sind deshalb als in – verzinsliche – Vereinbarungsdarlehen nach § 607 Abs. 2 BGB umgewandelte Kapitalerträge anzusehen, die damit auch als zugeflossen gelten (vgl. BStBl 1994 II S. 301, 303, linke Spalte Tz. 2 der Urteilsbegründung). Zur Wealthmaster Noble Police siehe unter Abschn. III Tz. 2.1. h).

Der Stpfl. als Kapitalanleger leistet an die Clerical Medical Versicherung eine Einlage im Rahmen eines Konzepts, das einem typischen Sparvertrag entspricht und von vornherein – neben einer regelmäßigen Teilauszahlung – auch die Kapitalbildung durch ständige Wiederanlage der Kapitalerträge vorsieht. Der Stpfl. entscheidet sich also in Kenntnis der konzeptionellen Regeln im eigenen Interesse für die Wiederanlage der Erträge; er verfügt im voraus über seine Erträge (, BStBl 1997 II S. 755).

Die von der Clerical Medical erstellten Zinsbestätigungen weisen nur die in den tatsächlichen Auszahlungen enthaltenen Erträge aus. Um auch die laufende Besteuerung der thesaurierten Erträge sicher zu stellen, sind die Kapitalerträge wie folgt zu ermitteln:


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Auszahlungsraten
darauf entfallende Fälligkeitsdividende
Gesamtwert der Poolanteile am Jahresende
./. 
Gesamtwert der Poolanteile am Jahresanfang

Die erforderlichen Berechnungsdaten ergeben sich aus den von der Clerical Medical erstellten „Buchungsvorgängen” und den „Aktuellen Kontenständen”, die daher jährlich vom Stpfl. anzufordern sind.

Darüber hinaus steht dem Stpfl. ein Fälligkeitsbonus auf die nicht ausgezahlten Sparbeiträge zu, der während der Vertragslaufzeit eine erhebliche Höhe erreicht. Dieser Bonus fließt im Wesentlichen erst zum Ende des Anlagezeitraums zu. Da dieser regelmäßig mehrere Jahrzehnte umfasst, ist eine langfristige Überwachung des Vorgangs (voraussichtlich auch beim Rechtsnachfolger) unumgänglich. Hierfür steht derzeit keine besondere Hilfe zur Verfügung; die Überwachung sollte daher über einen Dauersachverhalt (Maske 10) erfolgen. Die bisher erreichte Höhe des Fälligkeitsbonus ergibt sich nicht aus den jährlich von der Clerical Medical erstellten Kontoauszügen. Sie kann nur aus den Bescheinigungen über den aktuellen Rückkaufswert entnommen werden. Deshalb sollte regelmäßig alle ca. 3 Jahre vom Stpfl. eine solche Bescheinigung angefordert werden und die ausgewiesenen Dividenden im DTB 10 festgehalten werden.

g) Equitable Life

Die regelmäßig in der Jahresabrechnung für den überschussbeteiligten Investment-Sparplan der Equitable Life zugeteilten Erträge sind gleichfalls nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern.

h) Wealthmaster Noble Police

Die Wealthmaster Noble Police kann steuerlich als Kapitallebensversicherung gegen Einmalbetrag anerkannt werden, weil sie das Todesfallrisiko abdeckt. Dies hat zur Folge, dass die garantierten Zinsen (Erträge) und die vertraglich nicht garantierten Zinsen einschließlich des Schlussbonusses als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern sind. Die Versteuerung beim Versicherungsnehmer erfolgt erst im Jahr der Auszahlung dieser Erträge an ihn und nicht bereits im Jahr der Gutschrift auf seinem Versicherungskonto in den Büchern des Versicherers. Die nach der Vertragskonzeption vorgesehenen jährlichen Teilkündigungen der Kapitallebensversicherung führen zu Auszahlungen von Teilversicherungsbeträgen. Diese Beträge sind deshalb aufzuteilen in die nicht steuerbare Rückzahlung der Prämie und steuerpflichtige Zinsen. Die Höhe des in den Auszahlungen enthaltenen Zinsanteils kann den jährlichen Kontoauszügen entnommen werden.

2.2. Werbungskosten
a) Fehlende Identität von Versicherungsnehmer und Darlehensnehmer

Sind Versicherungsnehmer und Darlehensnehmer nicht identisch, sind die vom Darlehensnehmer getragenen Finanzierungskosten nicht dem Versicherungsnehmer zuzurechnen (Drittaufwand) und dementsprechend bei ihm auch nicht zu berücksichtigen. Da der Darlehensbetrag dem Versicherungsnehmer zur Begründung eines eigenen Versicherungsanspruchs zur Verfügung gestellt wird, liegt in dieser Höhe eine Schenkung i.S. von § 518 BGB vor, die der Schenkungsteuerstelle mitzuteilen ist.

Trägt der Versicherungsnehmer allerdings nachweislich die Finanzierungskosten ganz oder teilweise, sind diese – trotz fehlender zivilrechtlicher Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag – bei ihm steuerlich berücksichtigungsfähig, da es sich um Aufwendungen für die eigene Einkunftsquelle handelt, die also in eigenem Interesse getätigt werden (vgl. hierzu Beschlüsse des GrS vom BStBl 1999 II S. 778 ff.). Soweit die Finanzierungskosten infolge Abtretung der Versicherungsansprüche aus den Versicherungsleistungen beglichen werden, liegen hiernach eigene Finanzierungskosten des Versicherungsnehmers vor.

b) Rentenversicherungen mit Hinterbliebenenversorgung

Zu den Fallgestaltungen: vgl. Abschnitt III Tz. 2.1b)).

Bei den Fallgestaltungen 1 und 3 kommt es nicht zu einer Kürzung der Werbungskosten. Bei der Fallgestaltung 2 finanziert der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung ein Rentenrecht ausschließlich zugunsten eines Dritten. Der Versicherungsnehmer wird hieraus keine eigenen Einkünfte erzielen; demzufolge sind die Finanzierungskosten auch nicht bei ihm als Werbungskosten abzugsfähig (Abkürzung des Vertragsweges, vgl. BStBl 2000 II S. 314).

Wenn – wie allgemein üblich – das eigene Rentenbezugsrecht des Stpfl./Versicherungsnehmers gekoppelt wird mit einer Hinterbliebenenversorgung, sind demzufolge die Werbungskosten aufzuteilen. [9] Aufteilungsmaßstab sind die Einmalbeträge in die „Hauptrente” und die „Hinterbliebenenrente”. Oftmals ergeben sich diese unmittelbar aus dem Versicherungsschein und zugehörigen Unterlagen. In jedem Fall können die Versicherungsunternehmen diese Daten, die ihrer Kalkulation zugrunde liegen, liefern. Nur hilfsweise bietet sich eine Aufteilung nach dem Verhältnis der voraussichtlich gesamten Rentenzahlungen an.

Ob im Rahmen der Überschussprognose die vollen oder die gekürzten Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ist bislang noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt.

c) Zuordnung der Kreditmittel

Hat der Stpfl. mehrere Kapitalanlagen fremd finanziert (Rentenversicherung = § 22 EStG; Kapitallebensversicherung/Investmentfonds = § 20 EStG) und sind daher mehrere Überschussprognosen zu erstellen, sind die Finanzierungskosten aufzuteilen. Die Zuordnung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung der Kreditmittel. Hierfür ist nicht – als reine Absichtserklärung – der im Kreditvertrag aufgeführte Verwendungszweck maßgebend, sondern die tatsächliche Handhabung. Diese ergibt sich ausschließlich aus den Kontoauszügen. Werden alle Zahlungsvorgänge über ein einheitliches Konto abgewickelt, wobei regelmäßig neben dem Fremdkapital auch in geringerem Umfang Eigenmittel eingesetzt werden, können die Eigenmittel nicht durch reine Willenserklärung nur einer Kapitalanlage zugeordnet werden.

d) ARAG Mehrertrags-Rente

Bei der ARAG-Mehrertragsrente sind Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Rentenstammrechts stehen, von Anfang an im Rahmen der sonstigen Einkünfte zu berücksichtigen.

e) Werbungskosten in ausländischer Währung

Werden die Finanzierungskosten in ausländischer Währung erbracht, gilt das unter Abschn. III Tz. 2.1 zum Währungskursrisiko Gesagte entsprechend.

f) Keine Kürzung wegen laufender Kapitalrückzahlung

Soweit die Finanzierungskosten auf die Rentenversicherung entfallen, kommt eine Kürzung wegen laufender Kapitalrückzahlungen entsprechend der Grundsätze zum refinanzierten Berlin Darlehen (vgl. EStG – Kartei § 20 EStG Fach 4 Nr. 800) nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als die Auszahlungen des Versicherungsunternehmens infolge Abtretung regelmäßig zur Bezahlung der Finanzierungskosten, also von Werbungskosten, verwandt werden und insoweit eine zulässige Darlehensumwidmung vorliegt.

g) Damnum

Ein Damnum ist – analog der Regelung im 4. Bauherrenerlass (EStG – Kartei § 21 EStG Fach 5 Nr. 4) als marktüblich anzuerkennen und damit im Zeitpunkt der Zahlung voll abzugsfähig, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 10 % vereinbart worden ist.

Für Darlehensverträge, die nach dem abgeschlossen werden, gilt nur noch ein Damnum von bis zu 5 % als marktüblich (Rz 15  IV C 3 – S 2253a – 48/03, EStG – Kartei § 21 EStG Fach 5 Nr. 8). Übersteigende Beträge sind gleichmäßig auf die Darlehenslaufzeit zu verteilen.

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 2 S. 3 EStG nicht auf ein Damnum/Disagio angewendet wird, das vor dem abgeflossen ist (vgl.  IV A 3 – S 2259 – 7/05, BStBl 2005 I S. 617; EStG-Kartei NRW § 52 EStG Nr. 1).

h) Gebühren, Kreditvermittlungskosten

Die regelmäßig bei der Zeichnung der Konzepte anfallenden Gebühren zugunsten der Modellvertreiber sind nicht uneingeschränkt als Finanzierungskosten abzugsfähig. Hierfür reicht es nicht aus, dass in den Abrechnungen die Aufwendungen überwiegend als „Kreditvermittlungskosten” u.ä. bezeichnet werden. Maßgebend ist der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der honorierten Leistungen (vgl. insoweit , BFH/NV 2002 S. 268). Hierbei ist zu beachten, dass dem Stpfl. nicht nur eine Finanzierung, sondern auch mehrere Kapitalanlagen vermittelt werden und dass diesen Leistungen ein einheitliches Modell (SKR, Spa-Renta etc.) zugrunde liegt, das von den Vermittlern konzipiert und als solches auch vermarktet wird, ohne dass dies bisher in den Gebührenrechnungen seinen Niederschlag findet. Die Honorare sind daher insgesamt Vermittlungs- und Beratungsaufwand für die individuelle Gestaltung der Altersvorsorge. Gebühren, die wirtschaftlich auf die Vermittlung der Kapitalanlagen entfallen, sind unstreitig Anschaffungskosten (vgl. BFH, BStBl 1989 II S. 934). Dies gilt gleichermaßen für das im Fall der LEX-Konzept-Rente einbehaltene „Agio” i.H. von regelmäßig 7 % der Einzahlungen (vgl. auch , BStBl 2001 II S. 24). Die Vermittlungskosten stellen keine Beratungskosten BStBl 1998 I S. 126 (vgl. EStG – Kartei § 22 EStG Fach 5 Nr. 1) dar; diese Regelung ist prinzipiell nicht anzuwenden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aufwendungen der Vermögensbildung dienen; hiervon ist aber schon nach dem eigenen Sachvortrag der Stpfl. stets auszugehen.

Zum Umfang der abzugsfähigen Kosten und zur obigen Schätzungspraxis hat der , BFH/NV 2005 S. 120) inzwischen entschieden, dass die als „Kreditvermittlungsgebühr” bezeichnete Provision von den Vertragsparteien im Regelfall nicht mit steuerlicher Wirkung ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet werden kann und hat die Sache zur Ermittlung eines geeigneten Schätzungsmaßstabes an das Finanzgericht zurückverwiesen (Az.: 8 K 6308/04). Dabei hat der BFH dem Finanzgericht umfangreiche Hinweise zur noch durchzuführenden Sachverhaltsermittlung und zur rechtlichen Beurteilung gegeben, mit denen er die bisherige Verwaltungspraxis im Grundsatz bestätigt hat. Bis zur abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung ist damit weiterhin analog dem Bauherrenerlass (EStG – Kartei § 21 Fach 5 Nr. 8 Rz 22) zu verfahren, und es sind die auf den Kredit entfallenden und damit als Finanzierungskosten abziehbaren Vermittlungsgebühren auf 2 % des Darlehensbetrages zu beschränken.

Hat allerdings der Anbieter für seine Kreditvermittlungsleistung bereits von der finanzierenden Bank eine Provision erhalten, ist eine weitere, vom Kunden geforderte Zahlung dann in voller Höhe der Vermögensebene (und damit nicht den Werbungskosten) zuzurechnen, wenn der Anbieter auch für die Vermittlung der Rentenversicherung, der Risiko-Lebensversicherung und der zur Tilgung des Darlehens dienenden Kapitalanlage jeweils eine Provision von der Versicherungs- bzw. Kapitalgesellschaft erhalten hat (vgl. a.a.O. zum Modell der „Kombi- Rente” der SpaRenta GmbH unter II.5 lit. g).

Zum aktuellen Stand vgl. Kurzinformation Ertragsteuern der OFD Düsseldorf Nr. 38/2002, der OFD Münster Nr. 76/2002. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der an die Vermittler geleisteten Provisionen wird auf die Verfügung der OFD Düsseldorf S 7160 A – St 442 vom , OFD Münster S 7170 – 68 – St 11 – 32 vom hingewiesen. In gewichtigen Fällen sollten die Finanzämter der Vermittler über die von den Anlegern gezahlten Provisionen unterrichtet werden.

i) Risiko-Lebensversicherung

Die Beiträge zu einer Risiko-Lebensversicherung sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. , BFH/NV 2005 S. 281).

j) Vorauszahlung von Schuldzinsen

Bei Vorauszahlung von Schuldzinsen: vgl. Rz 13,  IV C 3 – S 2253a – 48/03 (EStG – Kartei § 21 EStG Fach 5 Nr. 8). Für Vorauszahlungen ab 2005 beachte § 11 Abs. 2 S. 3 EStG.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 2210 - 12 - St 221S 2210 A - St 215
OFD Münster v. - S 2212 - 40 - St 226

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAB-63662

1Bei der Überschussprognose sind in Neufällen (Vertragsabschluss nach Ergehen des AltEinkG, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am , BGBl 2004 I S. 1427) für Rentenzahlungen i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG ab dem die neuen (niedrigeren) Ertragsanteile zu Grunde zu legen (, BFH/NV 2005 S. 281).

2Für die Ermittlung der voraussichtlichen Rentenlaufzeit ist nach dem , BFH/NV 2005 S. 281 die neueste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügbare Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen („Allgemeine Deutsche Sterbetafel” oder sog. „abgekürzte Sterbetafel” - vgl. im Intranet: Steuer/ESt/Arbeitspapiere/Sterbetafeln; im Internet: www.destatis.de).

3Für Verträge nach dem beachte § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. d. F. des AltEinkG.

4Vgl. , BFH/NV 2005 S. 281 unter II. 4. g) bb)

5Vgl. im Intranet: Steuer/ESt/Arbeitspapiere/Sterbetafeln; im Internet: www.destatis.de

6Mit , BFH/NV 2005 S. 281 hat der BFH Ausführungen zur Berücksichtigung des Wechselkurses im Rahmen der Überschussprognose gemacht.

7Vgl. , EFG 2003 S. 931. Der im Revisionsverfahren ergangene Gericthsbescheid des , ist nicht wirksam geworden, da die Stpfl. klaglos gestellt wurde.

8Die Rechtsfrage ist Gegenstand eines Musterprozesses beim Niedersächsischen FG (Az.: 12 K 61/02). Einspruchsverfahren können daher ruhen (§ 363 Abs. 2 AO).

9S. auch Urteil des , Revision beim BFH unter dem Az.: X R 15/05