Bezeichnung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts für die Bildung einer Ansparrücklage
Keine Sammelbezeichnung wie Büroausstattung, Firmenfahrzeug oder Computeranlage
Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage
Pflicht zur Auflösung einer Ansparrücklage bei vorzeitiger Aufgabe der Investitionsabsicht und Änderung bei Verschweigen nach
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO
Leitsatz
1. Zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist das anzuschaffende Wirtschaftsgut hinreichend individualisierbar
zu bezeichnen. Im vorgesehenen Investitionsjahr muss festgestellt werden können, ob eine vorgenommene Investition derjenigen
entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dem genügt die Bezeichnung „Büroeinrichtung” nicht.
2. Das gilt auch für die Bezeichnung „Firmenwagen”, wenn bereits in den Vorjahren für die Anschaffung eines „Kleintransporters”,
eines „Autos” und eines „Pkw” Rücklagen gebildet wurden und aufgrund der individuellen betrieblichen Verhältnisse denkbar
ist, dass sich die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs auf Kraftfahrzeuge verschiedener Art beziehen kann, weil in dem Betrieb
eine Nutzung verschiedener Kraftfahrzeuge denkbar ist.
3. Auch die Bezeichnung „Computeranlage” ist problematisch, wenn sich aus der Investitionssumme nur schließen lässt, dass
tatsächlich nicht nur ein Computer, sondern darüber hinaus weitere Wirtschaftsgüter angeschafft werden sollen.
4. Eine sachlich nicht fundiert begründete wiederholte Bildung von Ansparrücklagen teilweise unter Verwendung von Sammelbegriffen
deutet auf eine unzulässige, nicht vom Zweck der Vorschrift des § 7g Abs. 3 EStG 2002 umfasste Rücklagenbildung lediglich
mit dem Ziel der Steuerminderung hin.
5. Liegt einer gebildeten Ansparrücklage keine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition mehr zugrunde, ist die Ansparrücklage
vor dem Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG 2002 aufzulösen. Das Verschweigen der Aufgabe der Investitionsabsicht
ermöglicht eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO.
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