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FG Niedersachsen 15.12.2011 5 K 180/11, BBK 13/2012 S. 583

Steuerrecht | Keine Ansparrücklage bei Mischbetrieb für „Firmenwagen”

Ein Mischbetrieb, der verschiedene Fahrzeuge einsetzt, kann für einen „Firmenwagen” keine Ansparrücklage im Sinne von § 7g Abs. 3 EStG a. F. bilden. Nach dem FG Berlin-Brandenburg fehlt es an einer konkreten Bezeichnung der geplanten Investition; denn bei einem „Firmenwagen” kann es sich um einen Pkw, aber auch um einen Kleinbus oder um einen Kleintransporter handeln. Da der Mischbetrieb alle Fahrzeugtypen einsetzte, hätte es einer genaueren Bezeichnung bedurft.

Hinweis:

[i]Sammelbezeichnungen unzulässigDas Urteil lässt sich auf den Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG n. F. übertragen. Zwar genügt nach der Rechtsprechung und auch nach dem BMF die Bezeichnung des Wirtschaftsguts der Funktion nach. Problematisch wird es aber immer dann, wenn der Unternehmer Sammelbezeichnungen wie „Fuhrpark”, „Baumaschinen” ...

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