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Unterschlagung eines GmbH-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
Anmerkung zum
Der VIII. Senat des BFH hatte erstmals über die Rechtsfrage zu befinden, unter welchen Voraussetzungen einem Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind, wenn sich ein ihm nahe stehender, selbst aber nicht beteiligter Geschäftsführer widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH verschafft. Verschiedene Finanzgerichte hatten allein wegen einer unzureichenden Kontrolle des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung eine dem nahe stehenden Gesellschafter zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Der BFH verneint derartige Überwachungspflichten und damit auch deren Eignung als Zurechnungskriterium. Vielmehr sieht er den auf dem Näheverhältnis beruhenden Anscheinsbeweis für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung dann als erschüttert an, wenn der Gesellschafter von den eigenmächtigen Maßnahmen des nahe stehenden Geschäftsführers nichts wusste und sie auch nicht gebilligt hat. Insoweit dürfte es sich vielfach um schwierige Beweisfragen handeln.
DoklD ▶ NWB HAAAC-53710. Rechtsgrundlage ▶ § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; §§ 45, 46 GmbHG. Vorinstanz ▶ NWB EAAAB-60693.
I. Sachverhalt und Problemstellung
Eine verdeckte Gew...