Höhe der Körperschaftsteuer auf in 2001 erfolgte, durch Personengesellschaft vermittelte Ausschüttungen
Leitsatz
War eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 an einer Personengesellschaft beteiligt und hat diese Personengesellschaft Ausschüttungen bezogen, für die bei der ausschüttenden Gesellschaft verwendbares Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 verwendet wurde, so unterliegt das auf diesen Ausschüttungen beruhende Einkommen der Kapitalgesellschaft einer Körperschaftsteuer von 40 %.
Gesetze: KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 § 8b Abs. 1 und Abs. 6KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 § 23 Abs. 1KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 § 34 Abs. 6d und Abs. 10a Satz 6EStG 1997 § 20 Abs. 1 und Abs. 3AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Buchst. aFGO § 68
Instanzenzug: (EFG 2006, 923) (Verfahrensverlauf),
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, welchem Steuersatz Beteiligungseinkünfte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterliegen.
Die Klägerin, eine AG, war im Streitjahr (2001) Gesellschafterin der C-KG. Diese war wiederum an der D-GmbH beteiligt. Außerdem war die C-KG Gesellschafterin der A-KG, die ihrerseits Anteile an der M-GmbH hielt.
Die im Streitjahr erzielten Einkünfte der C-KG wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) gesondert und einheitlich festgestellt. Der Feststellungsbescheid weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2 393 423 DM und anrechenbare Körperschaftsteuern in Höhe von 836 876,71 DM aus. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) entfällt von den festgestellten Einkünften ein Betrag von insgesamt 2 789 588,80 DM auf Gewinnausschüttungen der D-GmbH (2 057 134,50 DM) und der M-GmbH (732 454,30 DM). Für diese Ausschüttungen gelten ausschließlich Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) als verwendet.
Bei der Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer unterwarf das FA von dem Gesamteinkommen der Klägerin (3 774 200 DM) einen Teilbetrag von 70 DM einer Steuer von 45 %. Dieser Ansatz wird von der Klägerin nicht angegriffen. Das darüber hinausgehende Einkommen der Klägerin besteuerte das FA in Höhe der darin enthaltenen Gewinnausschüttungen (2 789 588 DM) mit 40 %; nur auf den danach entfallenden Restbetrag (984 542 DM) wandte es den im Streitjahr geltenden tariflichen Steuersatz von 25 % an. Demgegenüber begehrt die Klägerin die Anwendung dieses Steuersatzes auf ihr gesamtes über 70 DM hinausgehendes Einkommen. Ihre darauf gerichtete Klage hat das FG abgewiesen (); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 923 abgedruckt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid in der Weise zu ändern, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer das Einkommen in Höhe von 70 DM einem Steuersatz von 45 % und das darüber hinausgehende Einkommen einem Steuersatz von 25 % unterworfen werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Der vom FA erlassene Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist aus verfahrensrechtlicher Sicht ein Änderungsbescheid. Dieser Änderungsbescheid ist gemäß § 68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 123 Rz 3, m.w.N.). Sein Ergehen führt aber nicht dazu, dass der Rechtsstreit nunmehr an das FG zurückverwiesen werden muss (§ 127 FGO). Denn es ist davon auszugehen, dass durch die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts der bisherige Sach- und Streitstoff nicht berührt worden ist. Daher bieten die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für eine revisionsgerichtliche Entscheidung.
Jedoch führt der Erlass des Änderungsbescheids dazu, dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss. Denn es bezieht sich auf einen Verwaltungsakt, der inzwischen nicht mehr wirksam ist. Angesichts dessen muss der Senat auf der Basis der vom FG getroffenen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden.
III.
In der Sache kann die Revision keinen Erfolg haben. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Der Rechtsstreit betrifft Gewinnausschüttungen der D-GmbH und der M-GmbH, die zum Teil unmittelbar und zum Teil über die A-KG an die C-KG geleistet worden sind. Das FG ist davon ausgegangen, dass die Ausschüttungsbeträge der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der C-KG einkommenserhöhend zuzurechnen sind. Diese Annahme ist zutreffend. Dem steht insbesondere § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (BGBl I 1999, 817, BStBl I 1999, 462) —KStG 1999— i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG 2001/2002) vom (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) nicht entgegen.
Denn nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 bleiben zwar bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften u.a. erhaltene Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; das gilt nach Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift auch dann, wenn eine Kapitalgesellschaft —wie im Streitfall die Klägerin— über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Jedoch ist § 8b KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 erstmals auf Bezüge anzuwenden, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft das KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes vom (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) nicht mehr anzuwenden ist (§ 34 Abs. 6d Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002). Um solche Bezüge geht es im Streitfall ersichtlich nicht, da sowohl das FG als auch die Beteiligten übereinstimmend von einer Anrechenbarkeit von Körperschaftsteuer ausgehen, die wiederum eine Geltung des „alten” Körperschaftsteuerrechts i.S. des § 34 Abs. 6d Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 voraussetzt. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Gewinnausschüttungen um „offene” Ausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre handelt, für die bei der D-GmbH und der M-GmbH wegen § 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 jenes „alte” Recht gilt (vgl. dazu , BStBl I 2003, 292, Tz. 61; Danelsing in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 34 KStG Rz 46). Daher greift § 8b KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002, dessen Anwendung einen Wegfall der Geltung des „alten” Körperschaftsteuerrechts für die Besteuerung der ausschüttenden Gesellschaft voraussetzt, im Streitfall nicht ein.
2. Die Gewinnausschüttungen der D-GmbH und der M-GmbH erhöhen mithin das steuerpflichtige Einkommen der Klägerin. Dieses Einkommen unterliegt im Grundsatz einer Körperschaftsteuer von 25 % (§ 23 Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002). Jedoch greift im Streitfall § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ein mit der Folge, dass auf die von der D-GmbH und der M-GmbH ausgeschütteten Beträge ein Körperschaftsteuersatz von 40 % anzuwenden ist.
a) Nach der genannten Vorschrift beträgt die Körperschaftsteuer 40 % der dort näher bezeichneten Einnahmen. Kennzeichnend für jene Einnahmen ist zum einen, dass für sie ein Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 als verwendet gilt; diese Voraussetzung liegt nach den revisionsrechtlich bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG im Streitfall vor. Zum anderen betrifft § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 nur die Besteuerung von „Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2” des Einkommensteuergesetzes in seiner im Streitfall maßgeblichen Fassung (EStG 1997) „zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3” EStG 1997. Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei den Ausschüttungen der D-GmbH und der M-GmbH nicht um solche Einnahmen handele, weil Ausschüttungsempfänger die C-KG und die A-KG gewesen seien und die ausgeschütteten Beträge bei diesen Gesellschaften den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen seien. Dem ist das FG zu Recht nicht gefolgt.
aa) Die Klägerin geht allerdings zutreffend davon aus, dass die Ausschüttungen der D-GmbH und der M-GmbH zu Einkünften der A-KG und der C-KG geführt haben. Denn die genannten Gesellschaften waren nach den bindenden Feststellungen des FG Gesellschafterinnen der ausschüttenden Kapitalgesellschaften, und eine Personengesellschaft kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst Einkünfte erzielen (Beschluss des Großen Senats des , BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 761 f.; , BFH/NV 2005, 1737, 1738; Wacker in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 164, m.w.N.). Zudem waren die C-KG und die A-KG unstreitig gewerblich tätig, so dass die an sie ausgeschütteten Beträge bei ihnen gemäß § 20 Abs. 3 EStG 1997 den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG 1997) zuzurechnen waren.
bb) Die von einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte sind jedoch, da eine solche Gesellschaft nicht Subjekt der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sein kann, ertragsteuerrechtlich ihren Gesellschaftern zuzurechnen. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) ihrerseits an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist; in diesem Fall werden die Einkünfte der Untergesellschaft im Ergebnis den Gesellschaftern der Obergesellschaft zugerechnet (BFH-Beschlüsse vom GrS 7/89, BFHE 163, 1, 19, BStBl II 1991, 691, 700; vom VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794). Das ist der Grund dafür, dass die in Rede stehenden Ausschüttungen die Einkünfte der Klägerin erhöht haben. Darüber besteht denn auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
cc) Die Klägerin hat mithin, was die Ausschüttungen der D-GmbH und der M-GmbH angeht, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Gleichwohl zählen die ihr zugerechneten Ausschüttungsbeträge zu den in § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 bezeichneten „Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2” EStG 1997. Denn § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 erfasst alle Einnahmen, die in den dort in Bezug genommenen Vorschriften aufgezählt sind; das gilt auch dann, wenn jene Einnahmen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören (ebenso BStBl I 2003, 575, Tz. 12; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 36 KStG Rz 46; wohl auch Olgemöller in Streck, Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl., § 23 Rz 10). Jede andere Beurteilung wäre schon deshalb verfehlt, weil § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 die Besteuerung von Kapitalgesellschaften betrifft und Kapitalgesellschaften in aller Regel nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG 1999). Vor diesem Hintergrund kann, wenn die Vorschrift nicht weitgehend gegenstandslos sein soll, die Umqualifizierung der in § 20 Abs. 1 EStG 1997 genannten Einkünfte in gewerbliche die Anwendung des § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 nicht hindern. Das muss unabhängig davon gelten, ob eine solche Umqualifizierung —nach § 8 Abs. 2 KStG 1999— auf der Ebene der Kapitalgesellschaft oder —gemäß § 20 Abs. 3 EStG 1997— auf der Ebene einer zwischengeschalteten Personengesellschaft erfolgt.
Dieser Zusammenhang kommt, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, auch im Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck. Denn indem § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 von „Einnahmen” i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG 1997 spricht, stellt die Vorschrift gerade nicht darauf ab, welcher Einkunftsart diese Einnahmen zugehören. Die in ihr enthaltene Bezugnahme betrifft nur die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG 1997 enthaltenen Definitionen, nicht aber die in der Einleitung des § 20 Abs. 1 EStG 1997 vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG 1997 genannten Vorgänge unterfallen aber unabhängig davon dem Einnahmenkatalog jener Regelungen, welcher Einkunftsart die Einnahmen zuzuordnen sind. Dasselbe gilt für die in § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 enthaltene Regelung, auf die § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ebenfalls Bezug nimmt. Daher wird die Annahme der Klägerin, dass diese Vorschrift auf den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnende Einnahmen nicht anwendbar sei, durch den Gesetzestext nicht gestützt.
dd) Hätte der Gesetzgeber die von ihm getroffene Regelung in dem von der Klägerin angestrebten Sinne verstanden wissen wollen, so hätte er dies zudem ohne Schwierigkeiten eindeutig zum Ausdruck bringen können. Ein solches Vorgehen hätte umso näher gelegen, als schon § 23 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 eine Bestimmung enthielt, die derjenigen in § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 in systematischer Hinsicht entspricht. Dazu hatte die Finanzverwaltung die Ansicht vertreten, dass § 23 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 auch Dividenden erfasse, die eine Kapitalgesellschaft über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft bezog ( BStBl I 2000, 70; ebenso z.B. Eversberg in Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Die Körperschaftsteuer, § 23 KStG Rz 22). Vor diesem Hintergrund wird durch den Umstand, dass der Wortlaut der im StSenkG 2001/2002 getroffenen Regelung in dem hier interessierenden Punkt demjenigen des § 23 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 entspricht, eine Auslegung jener Regelung im Sinne der damaligen Verwaltungsansicht zusätzlich gestützt.
ee) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus § 8b Abs. 6 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002. Diese Vorschrift erstreckt zwar die in Abs. 1 der Norm angeordnete Steuerfreiheit von Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG 1997 ausdrücklich auf Bezüge und Gewinne, die einem der Körperschaftsteuer unterliegenden Rechtssubjekt aus einer Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 EStG 1997 zugerechnet werden. Daraus kann aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der Schluss gezogen werden, dass das Fehlen einer solchen Anordnung in § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 auf die Absicht des Gesetzgebers schließen lasse, über eine Personengesellschaft bezogene Ausschüttungsbeträge von der Anwendung dieser Regelung auszunehmen. Vielmehr beruht § 8b Abs. 6 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 auf dem Rechtsgedanken, dass über eine Personengesellschaft bezogene Einkünfte nach denselben Regeln besteuert werden sollen wie vergleichbare Einkünfte, die eine Kapitalgesellschaft unmittelbar bezieht (vgl. dazu Eilers/Wienands in Flick/Wassermeyer/ Baumhoff, Außensteuerrecht, § 8b KStG Rz 364); in diesem Sinne bewirkt die Vorschrift u.a., dass die sich aus § 8b Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ergebende Steuerfreiheit gewerbesteuerrechtlich auf die zwischengeschaltete Personengesellschaft ausstrahlt (vgl. dazu Senatsurteil vom I R 95/05, BFH/NV 2006, 2379, 2380). Derselbe Rechtsgedanke greift letztlich im Zusammenhang mit § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ein.
ff) Die Klägerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Finanzverwaltung für die Zeit vor Inkrafttreten des § 8b Abs. 6 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 eine Einbeziehung von durch eine Personengesellschaft vermittelten Einkünften in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 1 KStG 1999 abgelehnt hat (z.B. Der Betrieb 2000, 1305; ebenso Buyer in Dötsch/ Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b KStG Rz 35b, m.w.N. zum Streitstand). Dieser Hinweis kann der Revision aber nicht zum Erfolg verhelfen. Das gilt unabhängig davon, ob der genannten Verwaltungsansicht im Ergebnis zu folgen ist. Denn jene Ansicht bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung des § 8b Abs. 1 KStG 1999, welche auf Bezüge abstellt, „die eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft…von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft…erhält”. Aus diesem Gesetzeswortlaut mag man ableiten können, dass die Vorschrift nur auf unmittelbar von einer Kapitalgesellschaft bezogene Ausschüttungen Anwendung finden soll (so z.B. Buyer, ebenda). Einen vergleichbaren Ansatzpunkt für eine solche Auslegung enthält der hier zu beurteilende § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 aber nicht. Abgesehen davon kann schon deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich bei der Schaffung dieser Vorschrift an der zitierten Verwaltungsauffassung orientiert haben könnte, weil die Verwaltung seinerzeit die Vorgängerregelung zu § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 (§ 23 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999) in einem abweichenden Sinne ausgelegt hat (dazu oben dd).
gg) Schließlich entspricht die vom FG vertretene Auslegung dem Ziel des § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002, das nach den Vorstellungen des Gesetzgebers darin liegt, eine Herabschleusung der Körperschaftsteuer durch konzerninterne Ausschüttungen zu verhindern (vgl. dazu BTDrucks 14/3366, S. 124, Begründung zu Art. 3 Nr. 20). Dieses Ziel würde nur unvollkommen verwirklicht, wenn Ausschüttungen im Rahmen mitunternehmerischer Beteiligungen von der dazu getroffenen Regelung ausgenommen werden; dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt oder in Kauf genommen haben könnte, ist nicht anzunehmen. Zudem hat der Senat schon in anderem Zusammenhang entschieden, dass der vom Gesetz verwendete Begriff „Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG” auch diejenigen Gewinnausschüttungen umfassen kann, die einem Mitunternehmer auf Grund seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft zugerechnet werden (Senatsurteil vom I R 114/94, BFHE 179, 296, BStBl II 1996, 531); darin liegt ein zusätzlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 von demselben Verständnis ausgegangen ist. Im Ergebnis lässt sich die genannte Rechtsprechung deshalb uneingeschränkt auf die Auslegung dieser Vorschrift übertragen.
b) Die Höhe derjenigen Einkünfte, die hiernach dem Steuersatz von 40 % unterliegen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Sonstige Rechtsfehler des angefochtenen Bescheids sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, weshalb der Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist.
3. Der Senat kann über die Klage entscheiden, obwohl es an einer gesonderten Feststellung dazu fehlt, welche Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals der D-GmbH und der M-GmbH als für die Ausschüttungen an die Klägerin verwendet gelten. Diese Frage ist zwar für die Anwendung des § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 von Bedeutung, da die genannte Vorschrift eine Verwendung von Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 voraussetzt. Auch geht der Senat in Übereinstimmung mit dem FG davon aus, dass die Frage nach dem für die Ausschüttungen verwendeten Eigenkapital eine Besteuerungsgrundlage betrifft, die im Grundsatz dem Regelungsbereich des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) unterfällt. Deshalb ist, wenn eine Kapitalgesellschaft Gewinne an eine Personengesellschaft ausgeschüttet hat und in diesem Zusammenhang die Anwendung des § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 in Rede steht, über die Zuordnung des Ausschüttungsbetrags zu den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals in der Regel durch einen Feststellungsbescheid i.S. des § 182 Abs. 1 AO zu entscheiden. Im Streitfall hat das FG jedoch zu Recht angenommen, dass eine gesonderte Feststellung zu diesem Punkt im Hinblick auf § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO entbehrlich ist.
Nach dieser Vorschrift gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn die Höhe des festgestellten Betrags und dessen Aufteilung feststehen. Darüber hinaus kann eine geringe Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO auch darauf beruhen, dass aus anderen Gründen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist (, BFH/NV 2004, 1211; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 180 Rz 37, m.w.N.). Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter ein und dieselbe Behörde zuständig ist (vgl. dazu , BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 50), es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt (dazu , BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215) und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind (dazu , BFH/NV 2004, 27; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 180 AO Rz 50). Alle diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Angesichts dessen bedarf es weder einer Ergänzung des die D-GmbH betreffenden Feststellungsbescheids noch einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens (§ 74 FGO); die Klage ist vielmehr abzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 II Seite 526
BB 2007 S. 1607 Nr. 30
BFH/NV 2007 S. 1596 Nr. 8
BStBl II 2008 S. 526 Nr. 12
DB 2007 S. 1565 Nr. 29
DStRE 2007 S. 1105 Nr. 17
DStZ 2007 S. 509 Nr. 16
FR 2007 S. 1023 Nr. 21
GmbH-StB 2007 S. 232 Nr. 8
GmbHR 2007 S. 885 Nr. 16
HFR 2007 S. 875 Nr. 9
KÖSDI 2007 S. 15654 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2007 S. 2455
SJ 2007 S. 12 Nr. 16
StB 2007 S. 284 Nr. 8
StBW 2007 S. 4 Nr. 15
NAAAC-49678