1) Es wird eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob 1. die Vorschriften der
§§ 20 Abs. 1, 32a EStG in der für die Veranlagungszeiträume
2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit
unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen
des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) steuerehrliche
Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für
Steuerunehrliche geschieht und
2. darüber, ob die Vorschrift
des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die
Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden
Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt
wird.
2) Der pauschale Abschlag i.H.v. 40
v.H. auf sämtliche einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen
Einnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG kann nicht als Typisierung
gerechtfertigt werden.
3) Bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die strafbefreiende Erklärung hat der
Gesetzgeber zwar zwischen den betroffenen Steuerarten differenziert, nicht aber
hinsichtlich der Einkunftsarten innerhalb der Einkommensteuer. Eine solche
Differenzierung wäre aber geboten gewesen, da bei der Höhe der
abziehbaren Aufwendungen zwischen den jeweiligen Einkunftsarten erhebliche
Unterschiede bestehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1398 Nr. 23 EFG 2005 S. 1878 Nr. 23 EStB 2005 S. 410 Nr. 11 INF 2005 S. 847 Nr. 22 KÖSDI 2005 S. 14846 Nr. 11 SJ 2005 S. 4 Nr. 24 NAAAB-67410
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