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FG Köln Beschluss v. - 10 K 1880/05 EFG 2005 S. 1878 Nr. 23

Gesetze: EStG 2000-2002 § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2000-2002 § 32a StraBEG§ 1 Abs 2 Nr 1 EStG 2000-2002 § 20 Abs 1

Kapitaleinkünfte:

Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch für Steuerehrliche?

Leitsatz

1) Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob 1. die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und

2. darüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.

2) Der pauschale Abschlag i.H.v. 40 v.H. auf sämtliche einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG kann nicht als Typisierung gerechtfertigt werden.

3) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die strafbefreiende Erklärung hat der Gesetzgeber zwar zwischen den betroffenen Steuerarten differenziert, nicht aber hinsichtlich der Einkunftsarten innerhalb der Einkommensteuer. Eine solche Differenzierung wäre aber geboten gewesen, da bei der Höhe der abziehbaren Aufwendungen zwischen den jeweiligen Einkunftsarten erhebliche Unterschiede bestehen.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1398 Nr. 23
EFG 2005 S. 1878 Nr. 23
EStB 2005 S. 410 Nr. 11
INF 2005 S. 847 Nr. 22
KÖSDI 2005 S. 14846 Nr. 11
SJ 2005 S. 4 Nr. 24
NAAAB-67410

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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Beschluss v. 22.09.2005 - 10 K 1880/05

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