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BFH Urteil v. - V R 2/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Er bezweckt nach Nummer 2 seiner Satzung aus dem Jahre 1970, die 1984 geändert worden ist, die berufliche Fortbildung auf dem Gebiet einer neuen ärztlichen Behandlungsmethode. Mitglieder können Personen werden, die die Approbation besitzen, oder Personenvereinigungen, deren Mitglieder approbiert sind (Nummer 3 der Satzung). Die Mitgliedsbeiträge betrugen 1978 und 1979 . . . DM, 1980 . . . DM. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge in den Streitjahren 1974 bis 1977 hat das Finanzgericht (FG) nicht festgestellt. Der Kläger veranstaltet Operationskurse, Seminare und Kongresse und organisiert Reisen zu solchen Veranstaltungen. Er gibt jährlich einmal die Fachzeitschrift ". . . " heraus, die den Mitgliedern kostenlos zugesandt wird. Die Leistungen des Vereins können auch von Nichtmitgliedern in Anspruch genommen werden. Mitglieder haben gegenüber Nichtmitgliedern folgende Vergünstigungen: a) Kostenlose bzw. verbilligte Teilnahme an Operationskursen, b) ermäßigte Teilnehmergebühren für Seminare, c) ermäßigte Teilnehmergebühren bei Kongressen. Der Kläger trug, insoweit vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) unwidersprochen, vor, daß er auch weitere Tätigkeiten ausübe. Er informiere alle. . .ärzte über die Möglichkeit der Teilnahme an internationalen Kongressen. Er betreibe Aufklärung der Öffentlichkeit über die neue Behandlungsmethode. Ferner verbessere er das Bild des . . .arztes durch Betonung und Aufklärung des Fortschritts in der . . . heilkunde. Seine Mitglieder referierten über die diversen Systeme der neuen Behandlungsmethode bei anderen Ärztekongressen mit allgemeinen Themen. Er sei schließlich maßgeblich beteiligt an der Erstellung einer neuen Gebührenordnung für . . .ärzte gewesen. Das FA sah die gesamten Mitgliedsbeiträge als Entgelt für Leistungen des Klägers an und unterwarf sie der Umsatzbesteuerung. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage wies das FG ab. Das FG begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Die Umsätze des Klägers seien nicht nach § 4 Nr.22 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG 1973) bzw. § 4 Nr.22 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei, da der Kläger kein Berufsverband sei. Nach seiner für die Streitjahre geltenden Satzung bestehe sein Zweck ausschließlich in der beruflichen Fortbildung auf dem Gebiete der neuen ärztlichen Behandlungsmethode. Der Kläger setze sich damit ausschließlich für die Belange der . . .ärzte ein , die diese neue Behandlungsmethode anwenden. Nur deren Berufsfortbildung sei sein Ziel. Seine Tätigkeit erstrecke sich damit nur auf einen Teil der Angehörigen des Berufsstandes der . . .ärzte. Da die Mitglieder ihre Beiträge zahlten, um Leistungen des Vereins zu erhalten, unterlägen die vom Kläger erhobenen Mitgliedsbeiträge in vollem Umfang der Umsatzsteuer. Als Leistungen erbringe der Kläger den unentgeltlichen Bezug der Fachzeitschrift " . . . ", die kostenlose oder verbilligte Teilnahme an Operationskursen sowie Ermäßigung der Teilnehmergebühren bei Seminaren und Kongressen. Die Umsätze des Klägers seien schließlich nicht nach § 4 Nr.14 Satz 2 UStG 1973/1980 steuerfrei, da die Tätigkeit des Klägers nicht mit den Aufgaben und Tätigkeiten der Praxis- und Apparategemeinschaften, die die genannte Vorschrift erfasse, vergleichbar sei. Mit der - vom FG zugelassenen - Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Er trägt im wesentlichen vor: Seine Tätigkeiten seien typisch für einen Berufsverband; die Förderung der neuen Behanlungsmethode impliziere gleichzeitig eine Förderung des gesamten Berufsstandes der . . .ärzte. Weiter habe er, der Kläger, keinerlei direkte Gegenleistungen für die Jahresbeiträge der Mitglieder erbracht. Auch die Mitglieder zahlten, bis auf die Anfangsjahre nach der Gründung 1969, für Fortbildungskurse und Seminare gesonderte Entgelte, die zwar geringer seien als die Gebühren für Nichtmitglieder, jedoch die Kostenanteile für diese Veranstaltungen decken sollen, während bei Nichtmitgliedern ein gewisser Gewinn einkalkuliert sei. Die . . . Zeitschrift ". . . " koste in der Herstellung . . . bis . . .DM, was bei einem Jahresbeitrag von . . . DM bzw. . . . DM keine Gegenleistung sei. Schließlich stelle er, der Kläger, praktisch die Gründung eines Verbandes für einen neuen Beruf bzw. Berufszweig dar, den es bisher noch nicht gegeben habe und den er hinsichtlich seiner allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen vertrete, einschließlich der weiteren Verbreitung dieses neuen Berufes. Hilsweise werde weiterhin die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.14 Satz 2 UStG 1973/1980 beantragt. Im Revisionsverfahren trägt der Kläger als neuen Sachverhalt vor, daß an den Operationskursen nur etwa . . . bis höchstens . . . Mitglieder teilnehmen können, daß weiter lediglich etwa . . . bis . . . solcher Kurse pro Jahr stattfänden und dadurch nur etwa . . . % der Mitglieder diese Vergünstigungen wahrnehmen könnten. Auch seien die sog. . . . -Seminare nicht von ihm veranstaltet worden, sondern von einem fremden, unabhängigen Veranstalter, welcher aus Werbegründen auch anderen . . . ärzten Nachlässe gewährt habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 204
BFH/NV 1993 S. 204 Nr. 3
NAAAB-33477

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BFH, Urteil v. 20.08.1992 - V R 2/88 -nv-

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