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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 5 K 78/14 U EFG 2019 S. 1335 Nr. 15

Gesetze: UStG § 4 Nr. 22 a; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. I; MwStSystRL Artikel 133a

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 a UStG für Bildungsleistungen nicht öffentlicher Einrichtungen

Leitsatz

  1. Die von einem als gemeinnützig anerkannten privaten Verein im Rahmen seines defizitären Zweckbetriebs mit den zur beruflichen Fortbildung durchgeführten Seminaren und Veranstaltungen erbrachten Leistungen sind nach § 4 Nr. 22 a UStG umsatzsteuerfrei.

  2. Bei einem solchen Verein handelt es sich bereits aufgrund seiner Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft um eine Einrichtung mit von den betreffenden Mitgliedstaaten anerkannter vergleichbarer Zielsetzung i.S.d. Art. 132 Abs. 1 lit. i der MwStSystRL.

  3. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung für die Eingangsumsätze des Zweckbetriebs nach vorrangigem Gemeinschaftsrecht kann nicht darauf gestützt werden, dass es sich bei den durchgeführten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nur um einen Teil der Aufgaben des Vereins handelt.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1335 Nr. 15
CAAAH-27765

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 01.02.2017 - 5 K 78/14 U

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