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infoCenter (Stand: November 2021)

Arbeitsverhältnis, befristetes

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des befristeten Arbeitsverhältnisses

Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wurde. Dabei kann es sich um eine kalendermäßige Befristung oder um eine Zweckbefristung handeln.

Inzwischen überwiegt die Meinung, dass befristete Arbeitsverhältnisse in bestimmten Branchen, Berufen und Tätigkeiten durchaus sowohl den Bedürfnissen der Arbeitgeber (ArbG) als auch der Arbeitnehmer (AN) entsprechen können und deswegen in definierten Grenzen zugelassen werden können. Der Befürchtung, dass zu Lasten der AN durch Abschluss befristeter Arbeitsverträge wesentliche Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden können, wird durch das Erfordernis sachlicher Gründe für eine Befristung begegnet. Eingang gefunden hat diese Auffassung in die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Den strengen Befristungsregeln weichen etliche Unternehmen aus durch den verstärkten Einsatz von Leiharbeitnehmern. Zeitarbeit wird als wirksames Flexibilisierungsinstrument für den eigenen Personaleinsatz gesehen. Auch die (befristete) Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, die bereits das Rentenalter erreicht haben, wird zunehmend als wichtiges Instrument in Zeiten von Personalknappheit gesehen.

Für Existenzgründer gelten erleichterte Möglichkeiten, befristete Arbeitsverträge abzuschließen.

II. Befristung

Hinsichtlich der Befristung wird gemäß § 3 TzBfG danach unterschieden, ob die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich die Befristung aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).

1. Kalendermäßige Befristung

Der kalendermäßig befristete Arbeitsvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass für das Ende der Arbeitsleistung ein bestimmtes Datum (bis zum 31.06.) oder eine bestimmte Dauer ab einem bekannten Anfangsdatum (eine Woche) vorgesehen ist.

2. Zweckbefristung

Eine andere Befristung kann sich hingegen, ohne dass ein konkretes Datum bestimmt wäre, aus dem Arbeitsverhältnis selbst ergeben. Bei dieser Zweckbefristung ist das Vertragsende vom Eintreten eines in der Zukunft liegenden Ereignisses abhängig. Es kann sich auf die Art, den Zweck oder die Beschaffenheit der Arbeitsleistung beziehen. Der Einritt des Ereignisses ist dabei für die Parteien gewiss, der Zeitpunkt ist aber noch unbestimmt aber voraussehbar.

3. Auflösende Bedingung

Als weitgehend vergleichbar mit der Befristung wird die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung angesehen (§ 21 TzBfG). Die nachfolgenden Aussagen zu erforderlichen sachlichen Gründen gelten auch hier (§ 21 TzBfG i. V. mit § 14 Abs. 1 TzBfG).

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