Eigene gewerbliche Tätigkeit
einer geschäftsleitenden Holding
Leitsatz
1. Eine geschäftsleitende Holding übt eine eigene gewerbliche
Tätigkeit aus wenn sie eine einheitliche Leitung über den Konzern
ausübt. Die einheitliche Leitung kann durch die Herausgabe von Richtlinien,
Empfehlungen, gemeinsamen Besprechungen und Beratungen erfolgen,
wenn sie schriftlich festgehalten werden. Dagegen reicht es nicht
aus, dass sich die einheitliche Leitung stillschweigend aus einer
weitgehenden personellen Verflechtung der Geschäftsführungen der
Konzernunternehmen ergibt (vgl. vom .
2. Die Äußerung der Finanzverwaltung (BMF IV B 7-S 2770-24/05 vom
Rn. 18), die dahingehend ausgelegt werden könnte, dass eine geschäftsleitende
Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i.S.
des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG nicht erfüllt, überzeugt nicht.
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 1150 Nr. 23 DStRE 2022 S. 763 Nr. 12 KÖSDI 2022 S. 22883 Nr. 9 LAAAI-62161
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.01.2021 - 1 K 1090/19
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