Steuerliche Gewinnermittlung; Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl I S. 1912) in einem Folgejahr
Bezug: (BStBl 2013 I S. 1493)
Bezug: (BStBl 2016 II S. 38)
Der (BStBl 2016 II S. 38) entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann. Er widerspricht damit der in Randnummer 6 des (BStBl 2013 I S. 1493) enthaltenen Regelung, wonach ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des (a. a. O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit Randnummer 6 und die sonstigen Regelungen des (a. a. O.) dieser Entscheidung entgegenstehen, sind diese nicht weiter anzuwenden.
Hinsichtlich der Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, gilt Folgendes:
Maßgebende Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres die in § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht überschreitet.
Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal gemäß § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.
Maßgebender Investitionszeitraum
Die dreijährige Investitionsfrist nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (a. a. O.) beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht.
Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen
Die Randnummern 20, 22 und 23 (Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung) sowie die Randnummern 24 bis 26 (Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung) des o. g. (a. a. O.) sind bei der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen entsprechend anzuwenden. So scheidet eine Erhöhung aus, wenn die Investitionsfrist bei Antragstellung abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde oder bei bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.
Keine Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investition
Investitionsabzugsbeträge können nur für künftige Investitionen beansprucht werden (§ 7g Absatz 1 Satz 1 EStG). Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen.
Rückgängigmachung von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen
Bei Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes sind die Regelungen der Randnummern 45 und 46 des (a. a. O.) zur Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG anzuwenden. Dabei sind die zuerst beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig hinzuzurechnen. Soweit die insgesamt beanspruchten Investitionsabzugsbeträge für eine bestimmte Investition den Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG übersteigen und auch keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums anfallen, ist der verbleibende Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen. Dabei sind die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig rückabzuwickeln.
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Investitionsabzugsbetrag | Wirtschaftsjahr 2012: | 4 000 € |
Wirtschaftsjahr 2013: | 2 000 € | |
Investition 2015: | 12 000 € | |
Hinzurechnung
§ 7g Absatz 2 Satz 1 EStG 40 %: | 4 800 € | |
Rückgängigmachung
Teilabzugsbetrag aus 2013: | 1 200 € |
BMF v. - IV C 6 -
S 2139-b/13/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 83
DB 2016 S. 140 Nr. 3
DStR 2016 S. 128 Nr. 3
DStZ 2016 S. 131 Nr. 5
EStB 2016 S. 58 Nr. 2
FR 2016 S. 149 Nr. 3
StB 2016 S. 71 Nr. 3
Ubg 2016 S. 96 Nr. 2
LAAAF-46560