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Haftungsrisiko bei Kettenabtretung
Haftung nach § 13c UStG
[i]BFH, Urteil vom 20. 3. 2013 - XI R 11/12 NWB LAAAE-39299§ 13c UStG wurde zum eingeführt. Die Regelung dient seither der Verhinderung von Steuerausfällen, die dadurch entstehen, dass ein Unternehmer durch die Abtretung seiner Forderungen häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die Forderungen eingezogen hat. Die Neuregelung entsprach damals einer Gesetzesempfehlung des Bundesrechnungshofs. Zunächst fand diese Haftungsvorschrift wenig bis keine Beachtung. In Anbetracht der aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte und des BFH scheint sich dies geändert zu haben. Zumindest spricht vieles dafür, dass Finanzämter inzwischen verstärkt die Haftung nach § 13c UStG prüfen und hierdurch längst verloren geglaubte Steuerzahlungen realisieren. Nachfolgend werden daher die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung erläutert und zudem problematische Fälle bei Kettenabtretungen, z. B. im Fall von Factoringgeschäften, aufgezeigt. Im Anschluss wird auf aktuelle Rechtsprechung des NWB LAAAE-39299) und der Finanzgerichte ((U) NWB WAAAE-36673, ...