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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 3492/11 H(U) EFG 2013 S. 1077 Nr. 13

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 4 Nr. 12 aUStG § 9UStG § 13cUStG § 18 Abs. 4UStG § 27 Abs. 7 Satz 1AO §191 Abs. 1 Satz 1 RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3

Haftung des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG – Haftungsinanspruchnahme für Vorauszahlungen nach Festsetzung der Jahressteuerschuld

Leitsatz

  1. Der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG für fällige Umsatzsteuervorauszahlungen steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme die Jahressteuerschuld bereits festgesetzt war.

  2. Die Kenntnis des Abtretungsempfängers von dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Vermietungsleistungen ist keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Haftung nach § 13c UStG.

  3. Die die in § 13c UStG angeordnete verschuldensunabhängige Haftung widerspricht nicht den unionsrechtsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1077 Nr. 13
WAAAE-36673

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 01.03.2013 - 1 K 3492/11 H(U)

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