Haftung des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG – Haftungsinanspruchnahme für Vorauszahlungen nach
Festsetzung der Jahressteuerschuld
Leitsatz
Der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG für fällige
Umsatzsteuervorauszahlungen steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme die Jahressteuerschuld bereits
festgesetzt war.
Die Kenntnis des Abtretungsempfängers von dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Vermietungsleistungen ist keine
Tatbestandsvoraussetzung für eine Haftung nach § 13c UStG.
Die die in § 13c UStG angeordnete verschuldensunabhängige Haftung widerspricht nicht den unionsrechtsrechtlichen Grundsätzen
der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1077 Nr. 13 WAAAE-36673
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 01.03.2013 - 1 K 3492/11 H(U)
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