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BBK Nr. 22 vom Seite 1052

Umsatzsteuerliche Buchungen von Fernverkaufsumsätzen

Karl-Hermann Eckert

[i]Eckert, Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer ab 1.7.2021, BBK 11/2021 S. 534 NWB VAAAH-79516 Der Versandhandel ist zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor geworden. Die Umsatzzahlen, getragen von einem hervorragenden Konsumklima sowie der Corona-Pandemie, sind wieder dynamisch durchgestartet. Der Gesamtumsatz betrug im Kalenderjahr 2020 rd. 83,3 Mrd. €. Insbesondere durch das Internet können Versandhändler weltweit ihre Produkte vermarkten. Bei Verkäufen an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten ist seit dem die neue Fernverkaufsregelung nach § 3c UStG zu beachten. Der Beitrag beleuchtet aus der Sicht des im Inland ansässigen Unternehmers die zutreffende Umsatzbesteuerung von Fernverkaufsumsätzen und verdeutlicht die Wichtigkeit der zutreffenden Verbuchung solcher Sachverhalte, um unliebsame Folgen wie Nachfragen des Finanzamts zu vermeiden, die häufig aufwendige Recherchen nach sich ziehen.

I. Innergemeinschaftlicher Fernverkauf (§ 3c UStG)

1. Neue Fernverkaufsregelung

[i]Eckert, Einfuhr, Kontierungslexikon NWB DAAAE-98067 Die Versandhandelsregelung in § 3c UStG wurde ab dem durch die sog. Fernverkaufsregelung ersetzt. Sie enthält neue Bestimmungen zum Ort der Lieferung an Nichtunternehmer. In diesem Zusammenhang stehen die neuen Vorschriften zum besonderen Besteuerungsverfahren in § 18i, § 18j und § 18k UStG und die Steuerbefreiung der Einfuhr bei Sendungen von bis zu 150 € in § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Darüber hinaus sind die Regelungen auch bei bestimmten Einfuhren aus dem Drittland zu beachten. S. 1053

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete an den Erwerber befördert oder versandt wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

[i]Wenning, Ortsbestimmung, Umsatzsteuer, infoCenter NWB DAAAA-41715 Bei Fernverkaufsumsätzen gelten nicht die allgemeinen Ortsregelungen nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG, da die Bestimmungen in § 3c UStG diesen Ortsregelungen vorgehen. Für den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gilt das Bestimmungslandprinzip. Das ist nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Bei Anwendung der Fernverkaufsregelung für innergemeinschaftliche Umsätze nach § 3c UStG ist Folgendes zu prüfen:

2. Art der Warenbewegung

[i]Versand vs. AbholungDie Besteuerung im Bestimmungsland gilt nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG nur dann, wenn der Lieferer die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet. Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss.

Hinweis:

Wird die Ware vom Abnehmer abgeholt oder der Transport durch den Abnehmer veranlasst, erfolgt die Besteuerung endgültig im Ursprungsland. Die Fernverkaufsregelung ist dann nicht anwendbar.

3. Abnehmerstatus

[i]Begünstigter AbnehmerkreisDie Fernverkaufsregelung gilt nur dann, wenn der Abnehmer keine Verpflichtung hat, eine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland durchzuführen. Nach § 3c Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG gehören zu diesem Abnehmerkreis:

  • Nichtunternehmer bzw. Privatpersonen,

  • Unternehmer, die außerhalb ihres Unternehmens Waren für Privatzwecke erwerben,

  • keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und

  • keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist.

Zu den Abnehmern gehören ebenfalls sog. Exoten nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG, die den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern haben. Hierzu zählen:

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ausführen,S. 1054

  • Unternehmer, die Kleinunternehmer oder sonst von der Besteuerung ausgenommen sind,

  • Unternehmer, die die Pauschalbesteuerung als landwirtschaftlicher Erzeuger anwenden, oder

  • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die Ware nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Für alle gilt als weitere Voraussetzung, dass diese Personen nicht die in ihrem Mitgliedstaat geltende Erwerbsschwelle überschritten oder auf die Erwerbsschwelle verzichtet haben.

[i]Verwendung einer USt-IdNr. schließt Fernverkaufsregelung ausDa der liefernde Unternehmer den Status des Abnehmers regelmäßig nicht prüfen kann, ist für ihn das einzige objektive Prüfinstrument die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) durch den Erwerber. Immer dann, wenn der Erwerber für seinen Einkauf die USt-IdNr. verwendet, bestimmt sich der Ort der Lieferung nach den allgemeinen Regelungen des § 3 Abs. 6 bis 8 UStG und nicht nach § 3c UStG. Für den liefernden Unternehmer kommt dann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG in Betracht; zudem ist er verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben.

Hinweis:

Unternehmer, die den Versandhandel über das Internet abwickeln, sollten bereits bei der Bestellabwicklung nach einer möglichen USt-IdNr. des Kunden fragen, um die zutreffende Umsatzbesteuerung beurteilen zu können.

4. Umsatzschwelle

[i]Umsatzschwelle von 10.000 €Zu beachten sind die in § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG genannten Ausnahmeregelungen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der nur in einem Mitgliedstaat ansässige Lieferer im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr die Umsatzschwelle von 10.000 € (netto) nicht überschritten hat.

Für die Berechnung der Umsatzschwelle sind ab dem nicht mehr nur die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG relevant, sondern auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG. Die bisherigen Regelungen zur Beachtung der sog. Lieferschwellen im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Versandhandel entfallen.

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