BMF - IV C 1 - S 2252/14/10001: 005 BStBl 2016 I S. 527

Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung; Entscheidungen des , und ; Ergänzung des BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer” vom (BStBl I S. 85)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt gefasst:

Rz. 27 wird wie folgt gefasst:

„Verfall einer Kaufoption

27 Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i. S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (, , , BStBl 2016 II S. 456, 459 und 462) .”

Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:

„Verfall einer Verkaufsoption

32 Lässt der Inhaber der Verkaufsoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i. S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (, , , BStBl 2016 II S. 456, 459 und 462) .”

Rz. 324 wird wie folgt gefasst:

„XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

324 Für die Anwendung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 i. d. Fassung des (BStBl 2014 I S. 1608) und der Rz. 57 erst zum , die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum und die Änderung der Rz. 176 erst zum angewendet wird. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn für die Kapitalertragsteuererhebung die Änderung der Rzn. 27 und 32 i. d. Fassung des zum angewendet wird .”

BMF v. - IV C 1 - S 2252/14/10001: 005


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 527
DB 2016 S. 1471 Nr. 25
DStZ 2016 S. 644 Nr. 17
EStB 2016 S. 254 Nr. 7
NWB-EV 2016 S. 228 Nr. 7
KAAAF-76134