Umsatzsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Handel von „Ökopunkten”
Bezug:
1 Sachverhalt
Gebietskörperschaften und private Eingriffsverursacher sind nach dem Baugesetzbuch, dem Bundesnaturschutzgesetz und den Naturschutzgesetzen der Länder verpflichtet, Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Bebauung von Grundstücksflächen verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schaffen.
Durch die Novellierung des BauGBs können diese Ausgleichsmaßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich unabhängig von dem Eingriff selbst durchgeführt werden.
Die räumliche Flexibilisierung erfolgt im Rahmen der Einrichtung von Ersatzflächenpools.
Die zeitliche Flexibilisierung erfolgt durch die Schaffung von Ökokontenmodellen.
Die Ausgleichsmaßnahme kann insoweit bereits zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, in welchem mit dem ausgleichspflichtigen Eingriff noch gar nicht begonnen wurde. Die Ausgleichsmaßnahmen werden in Ökopunkte umgerechnet, die auf sogenannten Ökokonten gutgeschrieben werden, um sie späteren Eingriffen zuzurechnen.
Voraussetzungen für die Einrichtung eines Ökokontos sind eine Freiwilligkeit der durchzuführenden Maßnahme, eine dauerhaft günstige Wirkung auf den Naturhaushalt und die vorherige Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zur geplanten Maßnahme.
Die Anrechnung erfolgt in Hessen auf der Grundlage des sog. „Biotopwertverfahrens”, geregelt im Hessischen Naturschutzgesetz. Danach werden jedem Biotop – oder Nutzungstyp bestimmte Wertepunkte (Ökopunkte) je Quadratmeter zugeordnet. Die Differenz der so ermittelten Wertepunkte einer Grundfläche vor und nach Durchführung der Aufwertungsmaßnahme wird dann als Punkteguthaben auf dem Ökokonto gebucht.
Die Ökopunkte werden von den Unteren Naturschutzbehörden zuerkannt und von den Regierungspräsidien überprüft.
Seit dem hat jeder die Möglichkeit, ein Ökokonto einzurichten, neben den Kommunen können nunmehr auch Privatpersonen, Vereine, Verbände etc, ein Ökokonto einrichten.
Die Ökopunkte sind handelbar und können einerseits als Kompensationsmaßnahmen für eigene, künftige Eingriffe in die Natur und Landschaft herangezogen werden oder andererseits an fremde Dritte veräußert werden.
Der Handel mit derartigen „Aufwertungsrechten” wird „Ökopunkte – Handel” genannt.
Abnehmer der Ökopunkte sind Bauherren, die durch die Bebauung von Grundstücken aufgrund des Baugesetzbuches des Bundesnaturschutzgesetzes als Eingriffsverursacher verpflichtet sind, Ausgleichsflächen für den Eingriff zu schaffen.
2 Umsatzsteuerliche Beurteilung
Zwischen der zuständigen Behörde einerseits und den Verkäufern der Ökopunkte bzw. dem Eingriffsverursacher andererseits besteht kein Leistungsaustausch, da sowohl die Erteilung der Ökopunkte als auch die Abbuchung der Ökopunkte vom Ökokonto eine hoheitliche Maßnahme darstellt.
Ein Leistungsaustausch erfolgt jedoch zwischen dem Verkäufer der Ökopunkte und dem Eingriffsverursacher.
2.1 Steuerliche Auswirkung beim Verkäufer
Der Verkäufer ist von dem Zeitpunkt an als Unternehmer anzusehen, in dem er sich ernsthaft, nach außen objektiv erkennbar, zum Handel mit seinen Ökopunkten entschieden hat. Ab diesem Zeitpunkt können Vorsteuerbeträge für durchgeführte Ersatzmaßnahmen geltend gemacht werden.
Der Verkauf der Ökopunkte stellt eine sonstige Leistung dar, veräußert wird der Anspruch auf Anrechnung als Ersatzmaßnahme, vergleichbar mit dem Handel von Treibhausgasemissionszertifikaten.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG, da der Anspruch auf Anrechnung als Ersatzmaßnahme als ähnliches Recht betrachtet werden kann.
Ist der Empfänger Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung regelmäßig dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
Ein Umsatz, welcher der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt, ist nicht gegeben.
Ein Umsatzsteuerfreies Geschäft mit Wertpapieren oder Sicherheiten liegt nicht vor, die sonstige Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz.
2.2 Steuerliche Auswirkung beim Käufer
Erwirbt er den Anspruch auf Anrechnung als Ersatzmaßnahme von einem anderen Unternehmer, kann er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.
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KAAAC-40418