BMF - III C 3 - S 7344/19/10002 :001 BStBl 2020 I S. 600

Muster der Umsatzsteuererklärung 2020

Bezug: BStBl 2020 I S. 99

Bezugnehmend auf das o. g. mit dem für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2020 die Vordruckmuster USt 2 A (Umsatzsteuererklärung 2020) und USt 2 E (Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020) sowie die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2020 und Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2020 eingeführt wurden, gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2020 wird das beiliegende Vordruckmuster neu bekannt gegeben:


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- USt 2 E
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020

(2) Durch Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl I 2020 S. 1512) [1] wird mit Wirkung zum § 28 Absatz 1 und 2 UStG neu gefasst. Danach gelten für den Zeitraum vom bis ein allgemeiner Steuersatz von 16 % und ein ermäßigter Steuersatz von 5 %. Auf Grund der Steuersatzänderungen wurden die Erläuterungen in dem Vordruckmuster USt 2 E angepasst.

(3) Das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom das mit o. g. eingeführte Vordruckmuster USt 2 E (Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020). Die Vordruckmuster USt 2 A (Umsatzsteuererklärung 2020) sowie die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2020 und Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2020 bleiben unverändert bestehen.

Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020 Abgabefrist: bis


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Abkürzungen:
BZSt
= Bundeszentralamt für Steuern
= Grunderwerbsteuergesetz
Kj.
= Kalenderjahr
USt-IdNr.
= Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen.

Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Umsatzsteuererklärung des Vorjahres sind durch Randstriche gekennzeichnet.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung:

Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO).

Zur Umsatzsteuererklärung gehören der Hauptvordruck USt 2 A, die Anlage UN sowie die Anlage FV. Die Anlage UN ist nur von Unternehmern zu übermitteln, die im Ausland ansässig sind; die Anleitung zum Ausfüllen dieses Vordrucks finden Sie auf Seite 2 der Anlage UN. Die Anlage FV ist nur von Fiskalvertretern im Sinne des § 22a UStG zu übermitteln. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

So werden die Vordrucke ausgefüllt:

Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein.

Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu erklären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab. Bitte berücksichtigen Sie Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Als Bemessungsgrundlagen sind die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen einzutragen. Negative Beträge sind durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen. Sollte die vorgesehene Stellenanzahl der weißen Felder nicht ausreichen, ist eine Eintragung zwischen den weißen Feldern in Ausnahmefällen unschädlich. Reicht der vorgesehene Platz darüber hinaus nicht aus, verwenden Sie bitte für weitere Angaben ein gesondertes Blatt. Fügen Sie bitte die erforderlichen Anlagen oder Einzelaufstellungen bei.

Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Steuer- und Kürzungsbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich. Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um.

Die Steuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG - sog. Sollversteuerung). In diesem Fall ist in Zeile 22 eine „1“ einzutragen. Unter den Voraussetzungen des § 20 UStG (sog. Istversteuerung) kann die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. In diesem Fall ist in Zeile 22 eine „2“ einzutragen. Bei der Berechnung nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 UStG) ist in Zeile 22 eine „3“ einzutragen.

Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, tragen Sie bitte in Zeile 27 eine „1“ ein. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer von Ihnen zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ zu kennzeichnen ist. Wenn Sie der Steuererklärung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beifügen wollen, ist keine Eintragung erforderlich. Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (z.B. Bankverbindung) sind nicht in Zeile 27 einzutragen, sondern dem Finanzamt gesondert mitzuteilen. Für Verrechnungsanträge tragen Sie bitte in Zeile 25 eine „1“ ein.

Die Umsatzsteuererklärung ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben, sofern sie nicht elektronisch übermittelt wird.

Hauptvordruck USt 2 A

Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG)

Zeilen 31 bis 34
Angaben sind nur vorgesehen, wenn die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Abs. 1 UStG angewendet werden soll. Diese Regelung kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind.

Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kj. 22 000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kj. ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen und in Zeile 34 einzutragen; in Zeile 33 ist in diesem Fall eine "0" einzutragen. Für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kommt es in diesem Fall nur darauf an, ob der Gesamtumsatz voraussichtlich die Grenze von 22 000 EUR nicht übersteigen wird.

USt 2 E - Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020 (06.20)

Der Kleinunternehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt,

Die Sonderregelungen des § 19 Abs. 1 UStG gelten jedoch nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 61 bis 65). Zum Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge wird auf die Erläuterungen zu den Zeilen 121 bis 131 hingewiesen. Wegen der Erklärungspflichten zu innergemeinschaftlichen Erwerben, die für Kleinunternehmer in Betracht kommen, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 78 bis 86. Hinsichtlich der Umsätze, für die der Kleinunternehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG schuldet, vgl. Erläuterungen zur Zeile 89. Hinsichtlich der Steuerbeträge, die ein Kleinunternehmer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 99 bis 102.

Die in der Zeile 34 enthaltenen Beförderungs- und Versendungslieferungen im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind zusätzlich in Zeile 106 einzutragen.

Die in der Zeile 34 enthaltenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer unter der Voraussetzung des § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG sind zusätzlich in Zeile 109 einzutragen.

Da der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 3 UStG), sind auch vom Kleinunternehmer Eintragungen in den Zeilen 167 bis 169 vorzunehmen.

Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, Abschnitt 19.2 UStAE. An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben

Zeilen 36 bis 45
Es sind die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen einzutragen, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.

Umsätze, die den bis zum geltenden Steuersätzen von 19 % bzw. 7 % unterlegen haben, sind in den Zeilen 38 bis 43 zu erklären. Einzutragen sind auch Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG), insbesondere für Umsätze, die den bis zum geltenden Steuersätzen unterlegen haben.

Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sog. Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für vor dem vereinnahmte Beträge zu nach dem ausgeführten Umsätzen.

Vom bis zum wurde der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Die geänderten Steuersätze sind auf die ab diesem Zeitpunkt bewirkten Umsätze anzuwenden. Diese Umsätze sowie der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag sind insgesamt in der Zeile 45 einzutragen. Dies gilt auch für Umsätze, für die eine Anzahlung vor dem vereinnahmt wurde.

Beispiel

Ein Händler hat im Dezember 2019 eine Anzahlung von 11 900 EUR erhalten und die darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) von 1 900 EUR an das Finanzamt abgeführt. Bei Lieferung am vereinnahmt der Händler den restlichen Kaufpreis von 46 100 EUR.

Die Lieferung unterliegt dem ab geltenden Steuersatz von 16 %. Somit hat der Händler in Zeile 45 das gesamte Entgelt von 50 000 EUR und die darauf entfallende Steuer von 8 000 EUR zu erklären (Berechnung: 11 900 EUR + 46 100 EUR = 58 000 EUR; 58 000 EUR : 1,16 = 50 000 EUR). Die bereits mit 19 % besteuerte Anzahlung ist zu korrigieren, indem der Händler in Zeile 38 eine negative Bemessungsgrundlage in Höhe von 10 000 EUR einträgt. Eine Eintragung in Zeile 58 ist nicht vorzunehmen.

Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) anzugeben sind. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sog. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) anzuwenden ist. Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind nicht hier, sondern in den Zeilen 99 bis 102 einzutragen.

Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen Beförderungs- und Versendungslieferungen im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind zusätzlich in Zeile 106 einzutragen.

Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer unter der Voraussetzung des § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG sind zusätzlich in Zeile 109 einzutragen.

Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.

Es sind auch die Lieferungen bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager einzutragen, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung - insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist - sind die Umsätze in Zeile 89 einzutragen (vgl. Erläuterungen zu Zeile 89).

Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Solche Umsätze sind in der Zeile 111 zu erklären.

Zeilen 47 bis 53
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 UStG versteuern, haben Folgendes zu beachten:

  • Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. sind getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen und die Entgelte in Zeile 48 einzutragen. Über diese Lieferungen sind Zusammenfassende Meldungen beim BZSt abzugeben (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 61 bis 65);

  • die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Zeile 49 anzuwendenden Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschal ierte Vorsteuerbeträge zu vermindern. Für nach dem und vor dem ausgeführte Umsätze beträgt die Steuer 8,3 % der Bemessungsgrundlage. Für nach dem ausgeführte Umsätze beträgt die Steuer 5,3 % der Bemessungsgrundlage;

  • die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Zeile 51 anzuwendenden Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge vermindert worden;

  • die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Zeile 52 anzuwendenden Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern. Für nach dem ausgeführte Umsätze beträgt die Steuer 5,3 % der Bemessungsgrundlage;

  • Eintragungen zu Zeile 53 sind von Land- und Forstwirten vorzunehmen, die ihre Einnahmen aufzuzeichnen haben. Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 24.6 UStAE angewendet wird, sind ebenfalls hier einzutragen.

Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, haben ihre steuerpflichtigen Umsätze in den Zeilen 36 bis 45 einzutragen.

Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt werden, sind diese in den Zeilen 78 bis 86 zu erklären.

Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben

Zeilen 61 bis 65
Einzutragen sind innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG). Das gilt - ausgenommen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge - nicht für Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden. Über die in Zeile 63 einzutragenden Umsätze sind Zusammenfassende Meldungen an das BZSt zu übermitteln.

Die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) sind auch bei Lieferungen an Abnehmer ohne USt-ldNr. steuerfrei. Solche Lieferungen sind gesondert in Zeile 64 anzugeben.

In Zeile 65 sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens anzugeben (§ 2a UStG). Zum Vorsteuerabzug vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 121 bis 131.

Über die in Zeile 64 und 65 einzutragenden Umsätze ist für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das BZSt zu übermitteln.

Nähere Informationen zu den vorgenannten Verfahren erhalten Sie beim BZSt (Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, Tel. 0228 / 406-0, www.bzst.de).

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Zeilen 78 bis 86
Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Besteuerungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.

Innergemeinschaftliche Erwerbe zu den bis zum geltenden Steuersätzen sind in den Zeilen 82 bis 83 einzutragen. Die Steuersatzänderungen zum gelten auch für innergemeinschaftliche Erwerbe. Innergemeinschaftliche Erwerbe zu Steuersätzen ab diesem Zeitpunkt und der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag sind insgesamt in der Zeile 84 einzutragen.

Bei einem neuen Fahrzeug liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Wird das neue Fahrzeug von einem Lieferer ohne UStldNr. erworben (insbesondere von einer „Privatperson"), ist der Erwerb in der Zeile 85 zu erklären. Dagegen ist der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine Privatperson oder einen Unternehmer, der das neue Fahrzeug für seinen privaten Bereich erworben hat, ausschließlich mit Vordruck USt 1 B anzumelden (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Steuerschuldner bei Auslagerung (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG)

Zeile 89
Einzutragen sind die Lieferungen, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind. Die Umsatzsteuer für diese Umsätze schuldet der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); ggf. der Lagerhalter als Gesamtschuldner. Nicht einzutragen sind hier Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht.

Diese Umsätze sind in Abschnitt C (Zeilen 38, 41 bzw. 45) einzutragen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 36 bis 45).

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG)

Zeilen 91 bis 97
Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften hat der erste Abnehmer Zeile 92 auszufüllen, wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer.

Die in dieser Zeile einzutragenden Umsätze sind auch in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben, die beim BZSt einzureichen ist (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 61 bis 65).

Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in den Zeilen 94 bis 97 einzutragen. Vom bis zum wurde der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Die Steuersatzsenkung gilt auch für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. Die vor dem erhaltenen Lieferungen, für die der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet, und der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag sind in den Zeilen 94 und 95 einzutragen. Die nach dem erhaltenen Lieferungen, für die der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet, und der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag sind insgesamt in der Zeile 96 einzutragen.

Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 121 bis 131.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)

Zeilen 99 bis 102
Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Abs. 6 UStG sind folgende im Inland steuerpflichtige Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungsempfänger schulden:

  • Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Zeile 99);

  • unter das GrEStG fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Zeile 100);

  • Werklieferungen und die nicht in Zeile 99 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Zeile 101);

  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Zeile 101);

  • Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile 101);

  • Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG (Zeile 101);

  • Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG ist (Zeile 101);

  • Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen (Zeile 101);

  • Übertragung der in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikate (Zeile 101);

  • Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott (Zeile 101);

  • Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Leistungen erbringt (Zeile 101);

  • Lieferungen von Gold in der in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneten Art (Zeile 101);

  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 EUR beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 101);

  • Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 EUR beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 101).

Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.

Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 121 bis 131.

Die Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, sind in Zeile 105 (vgl. Erläuterungen zu Zeile 105) einzutragen.

Ergänzende Angaben zu Umsätzen

Zeile 104
Es sind die in Abschnitt C berücksichtigten Umsätze anzugeben, für die zulässigerweise nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet worden ist.

Zeile 105
Einzutragen sind die im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet. Die hier einzutragenden Umsätze sind nicht in Abschnitt C anzugeben.

Zeilen 106 bis 107
Einzutragen sind Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die nach § 3c UStG der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland unterliegen, wenn u. a. der Gesamtwert der Lieferungen an Abnehmer im Sinne des § 3c Abs. 2 UStG im Kj. die in dem jeweiligen Mitgliedstaat maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder der Unternehmer auf die Anwendung dieser Lieferschwelle verzichtet hat. Trifft dies nicht zu, sind diese Lieferungen in Abschnitt B oder C enthalten und gesondert in Zeile 106 einzutragen. Beförderungs- und Versendungslieferungen nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuert werden, sind ausschließlich in Zeile 107 und nicht in Zeile 113 anzugeben.

Zeilen 108 bis 110
Eintragungen zu den Zeilen 109 und 110 sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

  • der leistende Unternehmer hat seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat und

  • der Gesamtbetrag der Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunika- tions-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen hat den Betrag von 10 000 EUR im vorangegangenen Kj. nicht überschritten.

Die Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sind bis zum Gesamtbetrag von 10 000 EUR in Zeile 109 einzutragen und zusätzlich in Abschnitt B oder C zu erklären. Im Falle des Verzichts auf das Recht der Besteuerung dieser Umsätze im Inland nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG sind diese Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern und bis zum Gesamtbetrag von 10 000 EUR in Zeile 110 zu erfassen. Ein in diesem Kj. den Betrag von 10 000 EUR ggf. überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, jeweils in Zeile 113 einzutragen.

Wurde der Gesamtbetrag von 10 000 EUR im vorangegangenen Kj. überschritten, sind die Umsätze nicht in den Zeilen 109 und 110, sondern insgesamt in Zeile 113 zu erklären.

Zeile 111
Einzutragen sind die nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden und der Erwerber die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortsetzt. Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs ist hier eine "0" einzutragen. Dem Finanzamt ist gesondert eine Kopie des Vertrags über die Geschäftsveräußerung im Ganzen zu übersenden und der Name, die Anschrift sowie - falls bekannt - das zuständige Finanzamt und die Steuernummer des Erwerbers mitzuteilen.

Zeile 112
Einzutragen sind die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die in Zeile 112 einzutragenden sonstigen Leistungen sind Zusammenfassende Meldungen an das BZSt zu übermitteln (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 61 bis 65).

Zeile 113
Übrige nicht steuerbare Umsätze sind alle anderen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nicht im Inland erbracht werden und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, die ein im Inland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt; ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 108 bis 110). Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (z. B. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht anzugeben. Dies gilt auch für die Umsätze, die in Zeilen 111 und 112 einzutragen sind.

Zeile 115
Eintragungen sind vorzunehmen für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr, für die die Voraussetzungen für eine niedrigere Steuerfestsetzung oder einen (Teil-)Erlass vorliegen. Anzugeben sind nur die Entgelte, die auf den jeweiligen inländischen Streckenanteil entfallen.

Abziehbare Vorsteuerbeträge

Zeilen 121 bis 131
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim BZSt (Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder, www.bzst.de, Tel. 0228 / 406-1200).

Folgende Vorsteuerbeträge können unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG berücksichtigt werden:

  • Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (Zeile 122);

  • die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt (Zeile 122);

  • die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe (Zeile 123);

  • die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind (Zeile 124);

  • die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist; vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 36 bis 45 und zu Zeile 89 (Zeile 125);

  • die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 99 bis 102), wenn die Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Zeile 126);

  • nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelte Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufsund Gewerbezweigen im vorangegangenen Kj. 61 356 EUR nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 127);

  • nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kj. 35 000 EUR nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 128);

  • die Umsatzsteuer, die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs durch einen Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG oder einen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG entfällt (Zeile 129). Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile 65 bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 63, 64 oder 65) zulässig (§ 15 Abs. 4a UStG);

  • bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 91 bis 97) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 130).

Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.

Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)

Zeilen 133 bis 150
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Bei einer Änderung der Verhältnisse sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

  • Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und Gebäude auf fremden Grund und Boden sowie damit zusammenhängende sonstige Leistungen mit einem Berichtigungszeitraum von zehn Jahren: Eintragung einer „1“ in Zeile 137 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 147.

  • Übrige sonstige Leistungen und Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z.B. Anlagevermögen) mit einem Berichtigungszeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung: Eintragung einer „1“ in Zeile 138 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 148.

  • Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind: Eintragung einer „1“ in Zeile 139 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 149.

Gesondert anzugeben - ggf. in einer Anlage - ist die Bezeichnung des Wirtschaftsguts (bei Grundstücken und Gebäuden deren Lage) bzw. der sonstigen Leistung. Die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge ist zu erläutern.

Zu Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs vgl. § 44 UStDV

Beispiel 1

Der Unternehmer hat im Kj. 2017 ein Bürogebäude errichtet, das er ab zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60 000 EUR hat er in Höhe von 30 000 EUR abgezogen.

Ab Juli 2020 wird das gesamte Gebäude steuerpflichtig vermietet. Auf Grund der insgesamt steuerpflichtigen Vermietung kann der Unternehmer 1 500 EUR Vorsteuer für das Kj. 2020 nachträglich in Zeile 147 geltend machen. In Zeile 137 ist eine „1“ einzutragen.

Berechnung: 60 000 EUR Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 500 EUR monatliche Berichtigung; bereits im Kj. 2017 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 250 EUR x 6 Monate (Juli bis Dezember 2020) = 1 500 EUR.

Beispiel 2

Der Unternehmer hat Anfang Oktober 2018 eine Maschine erworben, die er zur Hälfte zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen und zur Hälfte zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet. Der Unternehmer zieht die hierauf entfallende Vorsteuer von 24 000 EUR in Höhe von 12 000 EUR ab.

Am veräußert der Unternehmer die Maschine steuerpflichtig. Dieser Verkauf führt zu einer einmaligen Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 6 800 EUR. Dieser Betrag ist in Zeile 148 als nachträglich abziehbare Vorsteuer einzutragen. Zusätzlich ist in Zeile 138 eine „1“ einzutragen.

Berechnung: 24 000 EUR Vorsteuern : 60 Monate Berichtigungszeitraum = 400 EUR monatliche Berichtigung; bereits im Kj. 2018 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 200 EUR x 34 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Dezember 2020 bis September 2023) = 6 800 EUR.

Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer

Zeile 164
Nach dem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung sind Steuerbeträge, die auf den Zeitraum der Regelbesteuerung entfallen und aufgrund der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind, in der Zeile 164 einzutragen. Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen zum Abzug nach § 15 UStG erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung erfüllt sind, sind ebenfalls in der Zeile 164 einzutragen. Gleiches gilt für Berichtigungen nach § 17 UStG von Kleinunternehmern.

Zeilen 167 bis 169
Auf Grund der Umsatzsteuererklärung kann sich eine Abschlusszahlung ergeben. Diese Zahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung fällig.

Zur Berechnung der Abschlusszahlung bzw. des Erstattungsanspruchs auf Grund der Umsatzsteuererklärung ist die verbleibende Umsatzsteuer bzw. der verbleibende Überschuss um das Vorauszahlungssoll für das Kj. zu mindern.

Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten bzw. festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/Überschüsse aus dem Voranmeldungsverfahren einschließlich der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung. Ob die Vorauszahlungen bereits entrichtet sind oder ob das Finanzamt einen Überschuss bereits ausgezahlt hat, ist für das Vorauszahlungssoll ohne Bedeutung.

In den Fällen, in denen bereits eine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum vorliegt, ist die bisher festgesetzte Umsatzsteuer als Vorauszahlungssoll einzutragen.

Ein Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünscht der Unternehmer eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist in Zeile 25 eine „1“ einzutragen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie beizufügen oder nachzureichen.

BMF v. - III C 3 - S 7344/19/10002 :001

Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 600
DB 2020 S. 1654 Nr. 32
UR 2020 S. 779 Nr. 19
JAAAH-52582

1BStBl 2020 I S. 563