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Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten bei der Betriebsaufgabe
Anmerkungen zum
Die erfolgserhöhende Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens, der aufgrund eines Zinszuschusses gebildet wurde, ist nach einer aktuellen BFH-Entscheidung im Rahmen des begünstigten Betriebsaufgabegewinns zu erfassen. Dies hat der BFH für eine Fallkonstellation entschieden, in der das dem Zinszuschuss zugrunde liegende Darlehen fortgeführt wird.
Ist für einen Zinszuschuss als öffentlich-rechtliche Subvention ein RAP zu bilden?
Unter welchen Voraussetzungen ist der Auflösungsbetrag als begünstigter Betriebsaufgabegewinn zu erfassen?
Ändert sich die steuerliche Behandlung, wenn das Darlehen abgelöst wird?
I. Einleitung
[i]Frank/Utz, Passive
Rechnungsabgrenzungsposten (HGB, EStG), infoCenter
NWB WAAAE-42991
Micker, Umfang eines
begünstigten Aufgabegewinns – Erträge aus der Auflösung eines passiven
Rechnungsabgrenzungspostens gehören zum Aufgabegewinn, KSR 10/2018 S. 2
NWB LAAAG-95718
Prinz, Passive
Rechnungsabgrenzungsposten, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3.
Aufl. 2018, Rz. 6380
NWB RAAAG-89839 Bei einer
Betriebsaufgabe sind zur Ermittlung der Einkünfte die Regelungen des § 16 EStG
zu beachten. Im Gegensatz zum laufenden Gewinn werden für den betrieblichen
Aufgabegewinn steuerliche Vergünstigungen
gewährt. So darf ein Aufgabegewinn ggf. um einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4
EStG gekürzt werden und unterliegt grundsätzlich einer Tarifbegünstigung nach
§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Gewerbesteuerlich gehört der Gewinn aus der Aufgabe
eines Betriebs durch eine natürliche Person nicht zum Gewerbeertrag (§ 7 Satz 2
GewStG)....