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Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten bei der Betriebsaufgabe
Anmerkungen zum
Die erfolgserhöhende Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens, der aufgrund eines Zinszuschusses gebildet wurde, ist nach einer aktuellen BFH-Entscheidung im Rahmen des begünstigten Betriebsaufgabegewinns zu erfassen. Dies hat der BFH für eine Fallkonstellation entschieden, in der das dem Zinszuschuss zugrunde liegende Darlehen fortgeführt wird.
Ist für einen Zinszuschuss als öffentlich-rechtliche Subvention ein RAP zu bilden?
Unter welchen Voraussetzungen ist der Auflösungsbetrag als begünstigter Betriebsaufgabegewinn zu erfassen?
Ändert sich die steuerliche Behandlung, wenn das Darlehen abgelöst wird?
I. Einleitung
[i]Frank/Utz, Passive Rechnungsabgrenzungsposten (HGB, EStG), infoCenter NWB WAAAE-42991 Micker, Umfang eines begünstigten Aufgabegewinns – Erträge aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens gehören zum Aufgabegewinn, KSR 10/2018 S. 2 NWB LAAAG-95718 Prinz, Passive Rechnungsabgrenzungsposten, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 6380 NWB RAAAG-89839 Bei einer Betriebsaufgabe sind zur Ermittlung der Einkünfte die Regelungen des § 16 EStG zu beachten. Im Gegensatz zum laufenden Gewinn werden für den betrieblichen Aufgabegewinn steuerliche Vergünstigungen gewährt. So darf ein Aufgabegewinn ggf. um einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gekürzt werden und unterliegt grundsätzlich einer Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Gewerbesteuerlich gehört der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs durch eine natürliche Person nicht zum Gewerbeertrag (§ 7 Satz 2 GewStG)....