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Umfang eines begünstigten Aufgabegewinns
Erträge aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens gehören zum Aufgabegewinn
Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zugunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrunde liegende Darlehen fortgeführt wird.
Gesetzlicher Hintergrund und Streitfall
In dem nun vom BFH entschiedenen Fall war streitig, ob der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (pRAP) beim laufenden Gewinn oder beim Betriebsaufgabegewinn zu berücksichtigen ist. Solche pRAP sind nach § 250 Abs. 2 HGB auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, wenn Einnahmen vor dem Abschlussstichtag Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen. Eine identische Regelung findet sich in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Im Streitfall hatte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, die er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG für das Normalwirtschaftsjahr vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ermittelte. Die Steuerbilanz zum wies einen pRAP wegen eines Zinszuschusses nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm für die Errichtung eines Schweinestalls aus. Der Schweinestall wurde im Jahr 2005 errichtet und im Juli 2010 an einen anderen Landwirt verpachtet. Das D...