BGH Urteil v. - IX ZR 289/14

Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr von anfechtbaren Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an den Zwangsverwalter

Leitsatz

Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.

Gesetze: § 129 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 29 ZVG, § 161 Abs 4 ZVG

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 13 U 408/14 Urteilvorgehend LG Chemnitz Az: 5 O 585/13

Tatbestand

1Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom über das Vermögen der K.    GmbH & Co.                KG (nachfolgend: Schuldnerin) am eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin schloss, ebenso wie die Ka.   GmbH & Co.            KG, am einen Vertrag über die Anmietung von Gewerbemietraum. Vermieter war der Geschäftsführer der Schuldnerin, welcher das Grundstück unter Übernahme einer zugunsten der beklagten Volksbank eingetragenen Grundschuld erworben hatte. Mit Beschluss vom ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Beklagten in dem gegen die frühere Eigentümerin geführten Zwangsvollstreckungsverfahren die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte einen Zwangsverwalter.

2Zwischen August 2011 und Februar 2012 erwirkte der Zwangsverwalter aufgrund rückständiger Mietforderungen rechtskräftige Zahlungstitel gegen die Schuldnerin und die Ka.   GmbH & Co.              KG und beauftragte zur Durchsetzung dieser Forderungen einen Gerichtsvollzieher. Die Schuldnerin beglich sodann ihre Schuld in Höhe von insgesamt 40.137,72 €. Gestützt auf §§ 130, 131, 143 InsO begehrt der Kläger deren Rückzahlung, sowie - gestützt auf § 134 Abs. 1, § 143 InsO - Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 8.162,21 €, den die Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2011 und Mai 2012 auf die Schuld der Ka.   GmbH & Co.                KG geleistet haben soll. Ob die Beklagte vom Zwangsverwalter einen Betrag in Höhe von 16.000 € als Ausschüttung oder als Rückzahlung von Vorschüssen erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig.

3Der Kläger hat zunächst den Zwangsverwalter in Anspruch genommen und - nachdem am das Zwangsverwaltungsverfahren nach Antragsrücknahme durch die Beklagte eingestellt worden war - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Nunmehr nimmt er die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 48.299,93 € nebst Nutzungsersatz und Zinsen in Anspruch.

4Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Gründe

5Die Revision ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

A.

6Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in NZI 2015, 92 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zu. Diese sei nicht als Empfängerin einer schuldnerischen Leistung im Sinne von § 143 Abs. 1 InsO anzusehen.

7Der Zwangsverwalter, dessen Stellung in wesentlichen Elementen derjenigen von Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge gleiche, sei im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren und nach dessen Aufhebung für bereits rechtshängige Anfechtungsansprüche alleiniger Anfechtungsgegner. Der betreibende Gläubiger rücke nach Aufhebung der Zwangsverwaltung auch bezüglich noch nicht rechtshängiger Anfechtungsansprüche nicht in die Stellung des Anfechtungsgegners ein. Zwar kämen die durch den Zwangsverwalter eingenommenen Mieten - unabhängig von einer späteren Ausschüttung - wirtschaftlich dem Grundpfandrechtsgläubiger zugute, weil dieser für die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens hafte. Dem stehe jedoch gegenüber, dass der Zwangsverwalter die Mieten für Rechnung des Vollstreckungsschuldners einnehme und sich auch die wirtschaftlichen Vorteile der Zwangsverwaltung für den Vollstreckungsgläubiger als aus dem Vermögen des Vollstreckungsschuldners kommend darstellten. Letzterer habe gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger für die Kosten der Zwangsverwaltung einzustehen. Auch aus Wertungsgesichtspunkten sei ein gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehender Anfechtungsanspruch nicht geboten. Ob die Anfechtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erfolgen könne, müsse nicht entschieden werden. Der Verlust eines Anfechtungsgegners nach Aufhebung der Zwangsverwaltung stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar. Der Gefahr, der Vollstreckungsgläubiger könnte Anfechtungsansprüche umgehen, stehe das vom Vollstreckungsgläubiger zu tragende Kostenrisiko des Zwangsverwaltungsverfahrens entgegen.

8Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zuwendung scheide auch aus, wenn eine Ausschüttung in Höhe von 16.000 € durch den Zwangsverwalter an die Beklagte unterstellt werde. Die Gläubigerbenachteiligung sei bereits durch Zahlung der Schuldnerin an den Zwangsverwalter eingetreten. Eine mittelbare Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte liege nicht vor.

B.

9Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme (§ 161 Abs. 4, § 29 ZVG) nicht Schuldnerin der auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähransprüche des Klägers geworden. Die Mietzahlungen der Schuldnerin an den Zwangsverwalter sind vielmehr so zu behandeln, als wären sie an den Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks (im Folgenden: Vollstreckungsschuldner) geleistet worden.

I.

10Soweit der Kläger Zahlungen der Schuldnerin auf eigene Mietverbindlichkeiten in Höhe von 40.137,72 € anficht und nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, §§ 143, 145 Abs. 2 InsO deren Rückgewähr begehrt, ist die Beklagte nicht Schuldnerin des Insolvenzanfechtungsanspruchs. Die an den Zwangsverwalter gezahlten Mieten sind zwar gläubigerbenachteiligend. Die beklagte Zwangsvollstreckungsgläubigerin ist insoweit jedoch weder Rechtsnachfolgerin des Vollstreckungsschuldners oder des Zwangsverwalters, noch hat sie unmittelbar noch mittelbar etwas zu Lasten der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erlangt, selbst wenn sie aus dem vom Zwangsverwalter erlangten Betrag 16.000 € als Ausschüttung auf ihre Forderung, derentwegen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, erhalten haben sollte.

111. Eine Anfechtung scheitert nicht bereits an dem Erfordernis der objektiven Gläubigerbenachteiligung. Es liegt kein Fall der Befriedigung eines insolvenzfest gesicherten Absonderungsberechtigten vor. Absonderungsrechte stehen der Beklagten allenfalls im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner, nicht aber im Verhältnis zur Schuldnerin als dessen Mieterin zu (zutreffend Nöll, ZInsO 2007, 1125, 1127; Jacoby, ZfIR 2017, 685, 689).

122. Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters oder des Vollstreckungsschuldners im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO. Die einzig in Betracht kommende Einzelrechtsnachfolge (§ 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO) setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger einen Gegenstand erlangt hat, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll (vgl. , BGHZ 155, 199, 203 f; vom - IX ZR 59/07, ZIP 2008, 2183 Rn. 11; Beschluss vom - IX ZR 98/11, ZIP 2012, 1617 Rn. 2; jeweils mwN). Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die auf Grund der Anfechtung herauszugeben sind (, NZI 2009, 381 mwN), was bei dem hier gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen ist.

133. Die Beklagte hat weder unmittelbar - was offenkundig ist - noch mittelbar etwas von der späteren Insolvenzschuldnerin erlangt, auch wenn der Zwangsverwalter Ausschüttungen an sie vorgenommen haben sollte. Rückgewähransprüche wegen Leistungen, die der Zwangsverwalter in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt hat, sind während des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Zwangsverwalter, nach unbeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme grundsätzlich gegen den Vollstreckungsschuldner geltend zu machen.

14a) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind (, NJW 1974, 57; vom - IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 5 mwN; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 112; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 129 Rn. 20; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 20; Kayser, ZIP 2015, 449, 452).

15aa) Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss (, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen. Den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs kommt für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen eine Leitbildfunktion zu (, NJW 2014, 1963 Rn. 24 mwN.)

16bb) Deshalb werden mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, so behandelt, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (vgl. , WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedr. in BGHZ 138, 291). Der Rückgewähranspruch richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die Anfechtung gegen den Leistungsmittler aus, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat (, BGHZ 142, 284, 287; vom - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom - IX ZR 290/13, ZIP 2014, 2351 Rn. 7 ff). Wird ein Dritter, etwa ein Inkassounternehmen, als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet (, ZIP 2015, 2486 Rn. 6). Hat ein Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto eines Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden (vgl. aaO). Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (, WM 2009, 811 Rn. 2; vom - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom , aaO Rn. 14; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231) oder die Zwischenperson nur als Empfangsbeauftragte des Gläubigers eingeschaltet war (, NZI 2010, 295 Rn. 12) oder die Leistung auf Anweisung des späteren Schuldners an den Gläubiger weiterzuleiten hatte (, ZIP 1982, 76, 77). Sofern der Senat neben einer Haftung des Leistungsempfängers eine Anfechtung auch gegenüber dem uneigennützigen Treuhänder zugelassen hat (, BGHZ 193, 129 Rn. 12, 26; vom - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 18, 21), beruhte dies darauf, dass sich der Leistungsmittler im kollusiven Zusammenwirken an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung beteiligt hatte; er muss sich dann den Vermögenszufluss bei Leistungsempfänger wie einen eigenen zurechnen lassen.

17cc) Soweit demgegenüber die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der Zwischenperson - etwa als (Mit-)Schuldner oder Sicherungsnehmer - berührt, diese also nicht als Zahlungs- und Verrechnungsstelle eingeschaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch grundsätzlich gegen die Zwischenperson. Desgleichen kann die Zahlung eines Schuldners nur dann als - mittelbare - Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten werden, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis dem Gläubiger zuzuwenden (vgl. , NJW 1998, 2592, 2599; vom - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 20 ff; vom - IX ZR 207/13, ZIP 2015, 1545 Rn. 2). Das entspricht inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen auch bereicherungsrechtlich in Dreipersonenverhältnissen die funktional gewollten Zuwendungen durchweg als Leistungen gewertet werden (vgl. aaO Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 49). In gleicher Weise ist aus dem anfechtungsrechtlichen Rückgewährverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. , NZI 2004, 379, 380; vom - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 28) ebenso wie bei dem Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland (vgl. , NZI 2012, 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der LKW-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren (vgl. , NZI 2013, 1068 Rn. 27 ff) zu bejahen ist.

18b) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass während laufender Zwangsverwaltung allein der Zwangsverwalter als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch OLG Dresden, NZI 2014, 923; LG Zwickau, ZfIR 2013, 820; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 64 b; Drasdo, NZI 2014, 926; ders., NJW 2015, 1791, 1795; aA Depré, ZfIR 2015, 117, 118; ders. in Festschrift Kübler, 295, S. 109, 118; Schmidberger, ZfIR 2013, 820, 823). Der Zwangsverwalter ist weder Leistungsmittler einer vom Insolvenzschuldner an den Vollstreckungsgläubiger zu erbringenden Leistung noch von Gläubiger oder Schuldner beauftragt oder zu einer Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger angewiesen.

19aa) Der Zwangsverwalter wird als Partei kraft Amtes tätig und hat selbständig, aber für Rechnung des Vollstreckungsschuldners dessen Vermögen zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers als Dritten zu verwalten (vgl. , BGHZ 179, 336 Rn. 11 mwN). Mit Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des ihm gehörenden Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Diese Befugnis geht auf den bestellten Zwangsverwalter über (§ 152 Abs. 1 ZVG), der ein besonderes Rechtspflegeorgan ist und seine Tätigkeit auf Grund eigenen Rechts ausübt, das ihm mit der Ernennung durch das Vollstreckungsgericht übertragen wird. Er ist von Weisungen des Vollstreckungsschuldners und des Vollstreckungsgläubigers unabhängig und unterliegt gemäß § 153 ZVG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts. Er hat sowohl die berechtigten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und als auch die des Vollstreckungsschuldners zu beachten (vgl. , NJW-RR 2005, 1299, 1300 mwN).

20bb) Aufgabe und Stellung des Zwangsverwalters sind nicht mit der eines Inkassozessionars (hierzu vgl. , NJW 2014, 1963) oder eines Gerichtsvollziehers vergleichbar. Beide werden vom Gläubiger beauftragt. Der privatrechtlich beauftragte Inkassobevollmächtigte muss typischerweise den Weisungen des Gläubigers Folge leisten, er hat die Forderung für dessen Rechnung und in dessen Interesse einzuziehen, sich der Weiterabtretung und sonstiger Beeinträchtigungen zu enthalten und die Forderung auf Verlangen des Gläubigers zurück zu übertragen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger, § 398 Rn. 44 mwN). Der Gerichtsvollzieher ist zwar auch ein Organ der Zwangsvollstreckung, handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt und ist weder mit dem Gläubiger durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, noch dessen Stellvertreter, noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (vgl. , NJW-RR 2009, 658 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2017, § 753 Rn. 10). Aber auch der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers zu bewirken (§ 753 Abs. 1 ZPO) und hat Weisungen des Gläubigers zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Gesetzen stehen (vgl. , ZInsO 2016, 148 Rn. 7). Sein Auftrag, dessen Umfang der Gläubiger bestimmen kann (MünchKomm-ZPO/Heßler, 5. Aufl., § 753 Rn. 25), ist in der Regel ausschließlich darauf gerichtet, aus einem bestimmten Vollstreckungstitel in Schuldnervermögen zu vollstrecken und den Ertrag abzüglich der Kosten und Auslagen des Vollstreckungsverfahrens an den Gläubiger auszukehren.

21cc) Die Zwangsverwaltung dient zwar der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers, ist aber zu diesem Zweck - weitergehend - auf die Verwaltung eines Grundstückes des Vollstreckungsschuldners gerichtet. In bereits bestehende, das beschlagnahmte Objekt betreffende Mietverhältnisse tritt der Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG ein. Er ist berechtigt, alle Rechte des Eigentümers aus diesen Vertragsverhältnissen selbständig geltend zu machen (, MDR 2012, 997 Rn. 7; vom - XII ZR 158/09, ZInsO 2010, 1452 Rn. 7 f). Er hat beispielsweise noch nicht geleistete Kautionen einzuziehen und ist umgekehrt dem Mieter gegenüber verpflichtet, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, eine geleistete Kaution zu Lasten der Masse herauszugeben (, NJW 2003, 3342; vom - VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). Ein Grundschuldgläubiger, der sich entschieden hat, die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung zu betreiben, muss es auch hinnehmen, dass das Einziehungsrecht an den Mieten allein dem Zwangsverwalter unterliegt, selbst wenn er sich die Mieten zusätzlich zur Sicherheit hat abtreten lassen (, WM 2011, 2369 Rn. 25). Gegen Besitzstörungen und Eingriffe Dritter in den verwalteten Grundbesitz hat der Zwangsverwalter - gegebenenfalls gerichtlich - aus eigenem Recht vorzugehen (, NJW 1992, 2487); für die Kosten eines hierauf gerichteten Verfahrens haftet die Zwangsverwaltungsmasse. Aus dieser sind auch öffentliche Lasten und wiederkehrende Leistungen - etwa die Grundsteuer - zu bestreiten (§ 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Soweit seine Verwaltung reicht, ist der Zwangsverwalter Verpflichteter nach § 34 AO (BFH, ZIP 1989, 122; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 34 Rn. 25), und er hat nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (BFH, NJW 2015, 2524). Der Zwangsverwalter ist auch zum Neuabschluss von Verträgen berechtigt (vgl. § 6 ZwVwV), kann also Verbindlichkeiten begründen, mit deren Erfüllung ein dem Vollstreckungsgläubiger zukommender Überschuss jedenfalls zunächst vermindert wird. Der Senat hat die Rechtsstellung des Zwangsverwalters mit der eines Insolvenzverwalters verglichen (, BGHZ 179, 336 Rn. 10).

22dd) Darüber hinaus ist der Zwangsverwalter bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens hinsichtlich der Geltendmachung der Rechte des Eigentümers aus den das beschlagnahmte Objekt betreffenden Mietverhältnissen Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter (vgl. , ZMR 2012, 834, 835 mwN). Er unterscheidet sich insofern nicht von gesetzlichen Krankenkassen oder anderen Stellen, welche öffentliche Leistungen gebündelt einziehen. Zwar zeichnen sich diese nicht durch eine streng durchgeführte Vermögenstrennung aus (vgl. Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 233), wohingegen der Zwangsverwalter verpflichtet ist, die Mieten auf ein gesondertes Treuhandkonto einzuziehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV; vgl. Drasdo, NZI 2012, 337, 340 mwN; Cymutta, IMR 2014, 484). Die dadurch erreichte Bildung einer von anderen Einnahmen des Zwangsverwalters getrennten Zwangsverwaltungsmasse und deren Verteilung nach einem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan (vgl. Depré, ZfIR 2015, 117, 118) rechtfertigen es nicht, die Einziehung durch den Zwangsverwalter im Ergebnis anders als die Einziehung durch die genannten Einzugsstellen zu behandeln. Wie bei diesen dienen die aus anfechtbaren Rechtshandlungen erzielten Erträge nicht allein einem nachgelagerten Zahlungsempfänger und die Zahlungen erweisen sich als in einer Leistungskette bewirkt.

23(1) Die von der Schuldnerin gezahlten Mieten sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an den Vollstreckungsschuldner erbracht, dessen Verwaltungsbefugnis allerdings während des Zwangsverwaltungsverfahrens ausschließlich vom Zwangsverwalter wahrgenommen wird. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung werden dem Vollstreckungsschuldner die Verfügungsbefugnis sowie die Verwaltung und die Benutzung des Grundstücks entzogen (§§ 146 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 148 Abs. 2 ZVG). Die Beschlagnahme erfasst nach § 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 ZVG auch die nach § 1192 Abs. 1, § 1123 Abs. 1 BGB in den Haftungsverbund der Grundschuld fallende Mietforderungen. Aber das Handeln des Zwangsverwalters ist materiell-rechtlich dem Vollstreckungsschuldner zuzuordnen (Engels in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 152 Rn. 224). Dieser bleibt Eigentümer des in Beschlag genommenen Grundstücks. Die gemäß § 155 Abs. 1 ZVG vorab zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung, zu denen neben den Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten auch die Masseforderungen aus den vom Verwalter - regelmäßig zur Erhaltung und Nutzung des im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehenden Grundstücks - eingegangenen Rechtsgeschäften rechnen, kommen unmittelbar dem zwangsverwalteten Grundbesitz zugute. Insoweit hat nicht der Vollstreckungsgläubiger etwas erlangt, sondern allein das vom Beschlag und der Zwangsverwaltung umfasste Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Entsprechend stehen auch die nach Abzug der Ausgaben für Verwaltung und das Zwangsverwaltungsverfahren in der Rangfolge des § 10 ZVG zu verteilenden Überschüsse verbleibenden weitergehenden Überschüsse dem Schuldner zu (Drasdo, NZI 2014, 97, 98).

24(2) Nichts anderes gilt für die gemäß § 155 Abs. 1 ZVG ebenfalls vorab zu bedienenden Verfahrenskosten, die der Zwangsverwalter auch nach Aufhebung des Verfahrens der Masse entnehmen darf (vgl. , WM 2013, 42 Rn. 8 ff). Für diese haftet vorrangig das Grundstück. Hat der Zwangsverwalter insoweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die von ihm verwaltete Masse bereichert, haftet diese gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Rückgewähr. Soweit die Masse nicht ausreicht, um die Vergütung zu decken, kann der Zwangsverwalter sich zwar an den Vollstreckungsgläubiger halten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ZwVwV; vgl. , NZM 2004, 718; Beschluss vom - V ZB 233/11, WM 2013, 42 Rn. 11), diesem steht aber der Kostenerstattungsanspruch des § 788 ZPO zur Seite. Anders als in der dem , NJW 2004, 2163, 2164) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation ist vorliegend der unmittelbare Zahlungsempfänger, der Zwangsverwalter, nicht zugleich Schuldner der Vollstreckungskosten.

25(3) Der Zwangsverwalter ist auch insoweit Anfechtungsgegner, als er an den Vollstreckungsgläubiger - wie es der Kläger hier in Bezug auf die Beklagte behauptet - Zahlungen aus anfechtbar vereinnahmten Mieten geleistet hat. Dadurch werden die an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen nicht zu mittelbaren Zuwendungen an den Vollstreckungsgläubiger. Die Mietzahlungen wurden nicht vom Schuldner mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschoben (vgl. , NZI 2009, 381 Rn. 7). Der Vollstreckungsgläubiger hat keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Auskehr der vom Schuldner empfangenen Beträge. Vielmehr leistet der Schuldner in einem ersten Schritt - in Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflicht - an den Zwangsverwalter, der die Einnahmen - wie aufgezeigt - der von ihm verwalteten Masse zuführt und in einer vorgegebenen Reihenfolge verwendet. Erst durch einen weiteren, von Zwangsverwalter und Vollstreckungsgericht zu verantwortenden Leistungsschritt können Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger erfolgen. Deshalb kann auch insoweit der Vollstreckungsgläubiger nicht Schuldner des geltend gemachten Rückgewähranspruchs sein. Dieser hat sich vielmehr - entsprechend der aufgezeigten Leistungskette - an den das betroffene Vermögen des Vollstreckungsschuldners allein verwaltenden Zwangsverwalter zu richten. Für Ansprüche, die von der Beschlagnahmeanordnung umfasst werden, ist ausschließlich der Verwalter im eigenen Namen aktiv- und passivlegitimiert (, NJW 1992, 2487).

26c) Entfällt nach Aufhebung der Zwangsverwaltung die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters, fällt diese ebenso wie die Verpflichtung zur Rückgewähr des vom Zwangsverwalter durch anfechtbare Rechtsgeschäfte Erlangten an den Vollstreckungsschuldner zurück. Auch in dieser Konstellation ist die Insolvenzanfechtung nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten, sondern gegen den Vollstreckungsschuldner (vgl. Jacoby, ZfIR 2017, 685, 690), wenn das Zwangsverwaltungsverfahren infolge uneingeschränkter Antragsrücknahme vor Rechtshängigkeit des Anfechtungsprozesses aufgehoben wurde.

27aa) Die von der Beklagten erklärte uneingeschränkte Antragsrücknahme hat zwingend die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gemäß § 161 Abs. 4, § 29 ZVG zur Folge. Mit Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses endet die Beschlagnahme. Zugleich enden - von unaufschiebbaren und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Maßnahmen abgesehen - die dem Zwangsverwalter kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse (, NZM 2008, 223 Rn. 8; vom - V ZB 130/07, NJW 2008, 3067 Rn. 8). Der Zwangsverwalter darf die Masse nur noch abwickeln; öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte eines Teilungsplans sind nicht mehr zu leisten (, NJW 2013, 3520 Rn. 6 mwN). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen besonders ermächtigt hat ( aaO). Eine solche Anordnung ist hier nach den unangefochtenen Feststellungen nicht erteilt.

28Dies hat zur Folge, dass die aus § 152 Abs. 1 ZVG abgeleitete Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für anhängige Prozesse erlischt, wenn die Aufhebung der Zwangsverwaltung - wie hier - nicht mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Fortführung von Prozessen verbunden wurde. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich für einen Fall entschieden, in dem die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden war (, NZM 2006, 312). Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht mehr passivlegitimiert (Keller, EWiR 2014, 721, 722; , ZfIR 2010, 652 Rn. 12). Eine Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des in Anspruch genommenen Zwangsverwalters als unzulässig abzuweisen (, ZfIR 2006, 484 Rn. 10; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 60e; Engels in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, § 152 Rn. 248; Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung, Rn. 1842 f).

29bb) Ob für die Fortführung eines bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bereits rechtshängigen Anfechtungsprozesses oder im Fall der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung anderes zu gelten hat, muss hier nicht entschieden werden (vgl. einerseits , WM 1990, 742 unter 2. für während der Zwangsverwaltung entstandene Mietrückstände; Urteil vom - XII ZR 125/91, ZIP 1992, 1781, 1782; vom - XII ZR 181/08, BGHZ 187, 10 Rn. 13 ff jeweils zur Aufhebung wegen Zuschlags; kritisch dazu Ganter, ZfIR 2011, 229; andererseits , BGHZ 155, 38 zur Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger; offen gelassen in aaO), ebenso wenig die Frage, ob ein - wenigstens gewillkürter - Parteiwechsel auf den materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (vgl. aaO S. 45; BAG, NJW 1980, 2148; KG, NJW-RR 2004, 1457; Böttcher/Keller, aaO § 152 Rn. 60a). Denn in keinem Fall würde der Vollstreckungsgläubiger prozessführungsbefugt oder zum Schuldner des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs.

30Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem eingezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 ZVG fort. Ist die Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher zwangsverwalteten Grundbesitzes frei (, NJW 2013, 3520 Rn. 9). Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück an den Schuldner herauszugeben und zwar einschließlich der Nutzungen, die von ihm nicht mehr benötigt werden; Zahlungen auf den Teilungsplan erfolgen nicht mehr (, NZI 2012, 54 Rn. 18 mwN). Ansprüche aus dem Grundstück kann der Vollstreckungsschuldner wieder selbst geltend machen (, NJW 1978, 1529).

II.

31Die Beklagte ist auch nicht die richtige Anfechtungsgegnerin eines mit der Behauptung auf §§ 134, 143 InsO gestützten Anfechtungsanspruchs, die Insolvenzschuldnerin habe nicht nur eigene, sondern in Höhe von 8.162,21 € auch die Mietforderungen der Ka.   GmbH & Co.           KG erfüllt.

32Anfechtungsgegner ist auch für die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO derjenige, der durch die angefochtene Rechtshandlung eine vermögenswerte, nach § 143 InsO zurückzugewährende Position zum Nachteil der Masse erlangt hat (vgl. , NZI 2010, 295 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 14; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 134 Rn. 4; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 134 Rn. 25 f). War die infolge der behaupteten schuldnerischen Zahlung erloschene Forderung der Schuldnerin gegen die Ka.   GmbH & Co.                KG nicht - wie der Kläger unter Hinweis auf eine bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am eingetretene Zahlungsunfähigkeit geltend macht - wirtschaftlich wertlos, käme eine vorrangige Deckungsanfechtung gegenüber der Ka.  GmbH & Co.            KG als Forderungsschuldnerin zum Tragen (vgl. , BGHZ 174, 228 Rn. 49). Andernfalls (vgl. zur Erfüllung wirtschaftlich wertloser Forderungen aaO Rn. 8; vom - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 6; vom - IX ZR 42/14, WM 2016, 465 Rn. 9) richtet sich der Anfechtungsanspruch nach - wie hier - uneingeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens (§ 161 Abs. 4, § 29 ZVG) aus den oben dargelegten Gründen nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:191017UIXZR289.14.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 7 Nr. 5
DStR 2018 S. 682 Nr. 13
NJW 2018 S. 706 Nr. 10
WM 2018 S. 238 Nr. 5
ZIP 2018 S. 10 Nr. 5
ZIP 2018 S. 290 Nr. 6
JAAAG-71296