BGH Beschluss v. - V ZB 27/18

Befugnisse eines Zwangsverwalters nach Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses

Leitsatz

Enthält ein vollstreckbarer Titel eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Zwangsverwalters, ist der Zwangsverwalter in dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren ohne weiteres (aktiv oder passiv) prozessführungsbefugt, und zwar auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung des Rechtsstreits, während des laufenden Prozesses oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist.

Gesetze: § 104 ZPO, § 161 ZVG

Instanzenzug: LG Rostock Az: 1 T 281/17vorgehend AG Schwerin Az: 12 C 53/15 WEG

Gründe

I.

1Der Beklagte war ab dem Jahr 2013 Zwangsverwalter einer Teileigentumseinheit. In dieser Eigenschaft nahm ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung der Abrechnungsspitze aus der Jahresabrechnung 2013 in Anspruch. Mit wurde der Beklagte zur Zahlung von 900,99 € verurteilt, und ihm wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Am wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben, weil der betreibende Gläubiger seinen Antrag zurückgenommen hatte.

2Auf Antrag der Klägerin hat das die Kosten gegen den Beklagten festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will er erreichen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wird.

II.

3Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Kosten zu Recht gegen den beklagten Zwangsverwalter festgesetzt worden, obwohl die Zwangsverwaltung nach Erlass des Urteils aufgehoben worden ist. Streitige Tatsachen und schwierige Rechtsfragen seien im Kostenfestsetzungsverfahren im Grundsatz nicht zu klären. Wer Berechtigter und Verpflichteter sei, richte sich nach der Kostengrundentscheidung. Für einen Wechsel der Passivlegitimation durch Aufhebung der Zwangsverwaltung fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Eine Vollstreckung in sein Privatvermögen müsse der Beklagte nicht befürchten. Da sich der Titel gegen ihn als Zwangsverwalter richte, könne eine Zwangsvollstreckung nur in das zwangsverwaltete Vermögen erfolgen. Ob etwas Anderes gelte, wenn die Zwangsverwaltung vollständig abgerechnet sei, könne dahinstehen; dies stehe nicht fest und sei im Kostenfestsetzungsverfahren ohnehin nicht zu prüfen. Seine fehlende Passivlegitimation müsse der Beklagte ggf. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.

III.

4Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

51. Im Ausgangspunkt ist Grundlage der Kostenfestsetzung ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO), wie er hier mit dem vorliegt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO erlassen wird, füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (vgl. , NJW-RR 2008, 1082 Rn. 5; Beschluss vom - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 11). Eine Korrektur der bindenden Kostengrundentscheidung kommt im Verfahren der Kostenfestsetzung nicht in Betracht (vgl. , Rpfleger 2017, 586 Rn. 7; Beschluss vom - VII ZB 34/03, NZBau 2005, 44, 45; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., §§ 103, 104 Rn. 21, Stichwort „Bindung”).

62. Infolgedessen trifft zunächst die Ansicht des Beschwerdegerichts zu, dass eine Festsetzung der Kosten gegen den Schuldner, die der Beklagte offenbar erreichen möchte, von vornherein ausscheidet. Da der Schuldner in der Kostengrundentscheidung nicht genannt wird, könnten die Kosten gegen ihn nur dann festgesetzt werden, wenn der Titel (in Gestalt einer gegen ihn gerichteten vollstreckbaren Ausfertigung) umgeschrieben worden wäre (vgl. für den Aktivprozess , FamRZ 2010, 1160; für den Passivprozess OLG Köln FGPrax 2012, 282, 284; vgl. auch MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 103 Rn. 26, 28; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 2 Rn. 735). Ob ein gegen den Zwangsverwalter gerichteter Titel nach Aufhebung der Zwangsverwaltung in analoger Anwendung von § 727 ZPO gegen den Schuldner umgeschrieben werden könnte (so OLG Düsseldorf, OLGZ 1977, 250, 252; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 161 Rn. 38), kann dahinstehen.

73. Geklärt werden muss hier allein, ob die Kosten auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung gegen den Zwangsverwalter festgesetzt werden können, oder ob die Kostenfestsetzung bei dieser Sachlage unterbleiben muss. Ersteres ist richtig.

8a) Auszugehen ist davon, dass auch im Kostenfestsetzungsverfahren die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen müssen (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 103 Rn. 17), zu denen die (aktive oder passive) Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters gehört. Deren Bestehen zieht die Rechtsbeschwerde deshalb in Zweifel, weil für das Erkenntnisverfahren jedenfalls im Grundsatz anerkannt ist, dass mit dem Aufhebungsbeschluss die aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG abgeleitete Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für anhängige Prozesse entfällt, sofern das Gericht nicht eine Fortdauer im Zusammenhang mit der Aufhebung erkennbar bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 8; Beschluss vom - V ZB 31/07, NJW-RR 2008, 892 Rn. 8; , ZIP 2018, 290 Rn. 26 f.; Urteil vom - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38, 40 f.). Allerdings ist schon nicht abschließend geklärt, ob bei einer Antragsrücknahme im laufenden Passivprozess des Zwangsverwalters etwas Anderes gilt und die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters fortbesteht (dafür BAG, NJW 1980, 2148; dagegen KG, NZM 2004, 639 sowie , juris Rn. 77; offengelassen in , BGHZ 155, 38, 46; zweifelnd etwa Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 60a).

9b) Auf die Frage, ob der Zwangsverwalter im Erkenntnisverfahren weiterhin prozessführungsbefugt gewesen wäre, kommt es aber nicht an. Enthält ein vollstreckbarer Titel eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Zwangsverwalters, ist der Zwangsverwalter in dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren ohne weiteres (aktiv oder passiv) prozessführungsbefugt (so ohne nähere Begründung auch Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung, Rn. 1863; für den Testamentsvollstrecker OLG Nürnberg, ZEV 2011, 651, 652), und zwar auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung des Rechtsstreits, während des laufenden Prozesses oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist.

10aa) Obwohl der Zwangsverwalter mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses seine ihm kraft hoheitlichen Amtes übertragenen Befugnisse verliert, ist er weiterhin dazu berechtigt und verpflichtet, seine Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln und die dazu dienenden Maßnahmen vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 31/07, NJW-RR 2008, 892 Rn. 8; , BGHZ 155, 38, 43 a.E.; Urteil vom - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 60a). Insbesondere muss er eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen abwickeln und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten aus dem vorhandenen Kassenbestand begleichen (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 672; siehe auch § 12 Abs. 3 ZwVwV). In dem Abwicklungsstadium können sich gesonderte Rechte und Pflichten ergeben, obwohl die Beschlagnahme infolge der Verfahrensaufhebung beendet ist (vgl. Dassler/Schiffhauer/Engels, ZVG, 15. Aufl., § 161 Rn. 17).

11bb) Zu der ordnungsmäßigen Beendigung der Verwaltung gehört auch die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters in einem Kostenfestsetzungsverfahren, das der Umsetzung einer zu Gunsten oder zu Lasten des Zwangsverwalters ergangenen Kostengrundentscheidung dient; einer gesonderten Ermächtigung in dem Aufhebungsbeschluss bedarf es dazu nicht. Wird eine gegen den Zwangsverwalter gerichtete Klage angesichts der vor Rechtshängigkeit erfolgten Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen der fehlenden passiven Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen und werden die Kosten deshalb dem Kläger auferlegt (vgl. , WuM 2010, 518 Rn. 13), kann der Zwangsverwalter die Kostenfestsetzung beantragen, obwohl seine Prozessführungsbefugnis im Erkenntnisverfahren verneint worden ist. Ist umgekehrt eine von dem Zwangsverwalter erhobene Klage abgewiesen worden, weil mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung die Prozessführungsbefugnis im laufenden Verfahren entfallen ist, und sind dem Zwangsverwalter deshalb die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden (vgl. etwa , BGHZ 155, 38 ff.), kann er gegen die von dem Beklagten beantragte Kostenfestsetzung nicht einwenden, dass er nicht prozessführungsbefugt sei; weil ihm gemäß § 91 ZPO (trotz fehlender Prozessführungsbefugnis) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, muss auch die Kostenfestsetzung gegen ihn erfolgen können. Dementsprechend können die Kosten auch dann für oder gegen den Zwangsverwalter festgesetzt werden, wenn die Zwangsverwaltung - wie hier - erst nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist. Allen Fallkonstellationen ist gemeinsam, dass das Kostenfestsetzungsverfahren der notwendigen Abwicklung einer Verwaltungsmaßnahme dient; die maßgebliche Kostengrundentscheidung muss ohne Rücksicht auf das Ende der Beschlagnahme umgesetzt werden.

124. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist ohne weiteres gegeben. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob das Zwangsverwaltungsverfahren bereits abgerechnet ist oder ob weiterhin Masse vorhanden ist, aus der die Prozesskosten beglichen werden können. Wie das Beschwerdegericht zu Recht ausführt, lassen sich solche tatsächlichen Fragen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht klären. Die Rechte des Zwangsverwalters werden schon deshalb gewahrt, weil aus Titeln, die gegen ihn als Zwangsverwalter ergangen sind, nicht in sein Privatvermögen, sondern nur in die Zwangsverwaltungsmasse vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 51 Rn. 7 a.E.); andernfalls kann er Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Jedenfalls stellt die Aufhebung der Zwangsverwaltung - anders als das Beschwerdegericht meint - keinen Grund für die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) dar.

IV.

13Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:270619BVZB27.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 3651 Nr. 50
WM 2019 S. 1884 Nr. 40
QAAAH-30798