ZVG § 148
Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Dritter Titel: Zwangsverwaltung
§ 148
(1) 1Die Beschlagnahme des Grundstücks umfasst auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. 2Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAC-87706