Zur Frage, ob die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung durch einen inländischen Stifter der Schenkungsteuer
unterliegt.
Leitsatz
Ihre Rechtsfähigkeit behält eine liechtensteinische Stiftung selbst dann, wenn der Verwaltungssitz in Deutschland liegt (Fortführung
von , NJW 2002 Seite 3614 ).
Ob dem Stifter das Recht eingeräumt wurde, über das hingegebene Vermögen quasi wie ein Kontoinhaber zu verfügen, ist für die
Frage der Bereicherung ohne Bedeutung (Entgegen (IV A 4 -S 1928-120/04 , dort unter Frage/Antwort
19).
Nur wenn zivilrechtlich die Verpflichtung zur Rückgabe oder zur Weitergabe des hingegebenen Vermögens besteht, liegt keine
Bereicherung und damit keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 9/2005 S. 8 DStR 2005 S. 738 Nr. 17 DStRE 2005 S. 616 Nr. 10 JAAAB-52467
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.03.2005 - 4 K 1590/03
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