StuB Nr. 3 vom Seite 1

Pensionsrückstellungen nach HGB – Geplante Entlastung durch neue Bewertungsvorgaben

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner | Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG | München

Das Bundeskabinett hat am eine Änderung der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach HGB beschlossen. Die Gesetzesänderung, die auf Diskussionen im Zusammenhang mit der Verabschiedung des BilRUG Mitte 2015 zurückgeht, soll an die Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie), welche bis zum in deutsches Recht zu transformieren ist, angehängt werden.

Seit Einführung der Abzinsungspflicht der Pensionsrückstellungen mit einem marktüblichen Zinssatz durch das BilMoG ist der bewertungsrelevante Zinssatz (Restlaufzeit 15 Jahre) von 5,25 % zum kontinuierlich auf zuletzt 3,89 % zum gesunken. Der Erosion des Zinssatzes, die auch als Zinssatzschmelze bezeichnet wird (vgl. bereits Zwirner, DStR 2013 S. 875 ff.), und den damit verbundenen hohen Aufwendungen für die Unternehmen soll nun im HGB-Abschluss Einhalt geboten werden.

Die Regelung zur laufzeitadäquaten Abzinsung langfristiger Rückstellungen auf Basis des Sieben-Jahres-Durchschnittszinssatzes findet lt. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB-E auch weiterhin Anwendung, jedoch wird der relevante Zinssatz-Ermittlungszeitraum bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, d. h. insb. Pensionsrückstellungen, auf zehn Jahre ausgeweitet. Da somit nicht alle langfristigen Rückstellungen von der Neuregelung betroffen sind, werden Bilanzierung, Bewertung und Berichterstattung aufgrund der Ermittlung unterschiedlicher Abzinsungssätze in Zukunft komplizierter.

Mit der Verlängerung auf zehn Jahre steigt der Abzinsungssatz zum von derzeit rd. 3,9 % (sieben Jahre) auf rd. 4,3 % (zehn Jahre). Dies dürfte in der Praxis für deutliche Entlastungen sorgen und zu einem Ertrag aus der Neubewertung führen. Nach § 253 Abs. 6 HGB-E soll allerdings der sich aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen ergebende Unterschiedsbetrag ausschüttungsgesperrt sein, sofern die frei verfügbaren Rücklagen zzgl. Gewinnvortrag und abzgl. Verlustvortrag diesem nicht mindestens entsprechen. Der sich aus der unterschiedlichen Bewertung der Altersversorgungsverpflichtungen auf Basis eines Sieben-Jahres- bzw. Zehn-Jahres-Durchschnittszinssatzes ergebende Unterschiedsbetrag soll in Zukunft nach § 253 Abs. 6 HGB-E entweder im Anhang oder unter der Bilanz ausgewiesen werden. Somit sind künftig immer zwei Berechnungen der Pensionsverpflichtungen notwendig.

Nach Art. 75 Abs. 6 EGHGB-E sind die angedachten Neuregelungen für Geschäftsjahre, die nach dem enden, anzuwenden. Weiterhin besteht ein Wahlrecht zur Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen und vor dem enden (Art. 75 Abs. 7 EGHGB-E). Das Wahlrecht ist problematisch, da die Unternehmen nicht mehr von der Erleichterung profitieren können, die bereits frühzeitig ihren Jahresabschluss 2015 erstellt haben bzw. erstellen.

Die mit der Neuregelung verbundene gewünschte Entlastung ist fraglich. Wenn die Zinsen weiterhin niedrig bleiben, führt die Verlängerung von sieben auf zehn Jahre nur zu einem einmaligen kurzfristigen Effekt. Ein fester Zinssatz (z. B. 4,0 % oder 4,5 %) bei gleichzeitiger Anpassung der steuerlichen Bewertungsregelungen nach § 6a EStG wäre bei der aktuellen Entwicklung des (Niedrig-)Zinsniveaus hilfreicher.

Christian Zwirner

Fundstelle(n):
StuB 3/2016 Seite 1
NWB IAAAF-49409