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Grundlagen - Stand: 07.01.2023

Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung

Alle wichtigen Werte auf einen Blick

Gerald Eilts

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

A. Rechengrößen im Versicherungsrecht

1Nachdem sich diverse Rechengrößen von 2021 auf 2022 entweder gar nicht oder nur minimalst verändert hatten, ist für den Jahreswechsel 2022/2023 wieder die aus den Vorjahren vertraute Entwicklung zu beobachten. Bekanntlich folgt die Entwicklung der Sozialversicherungsrechengrößen der Einkommensentwicklung des vorvergangenen Kalenderjahres. Und da es im Jahr 2021 einen Lohnzuwachs von 3,31 % zu verzeichnen gab, sind höhere Bemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für 2023 die logische Folge. Die Einzelwerte sind in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vom enthalten; diese wurde am auf Seite 2128 im BGBl veröffentlicht.

Viel Bewegung gab es auch bei den Beitragssätzen: Neben einer Erhöhung des Wertes „durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz“ in der Krankenversicherung liefen auch die bis Ende 2022 befristeten Senkungen in der Arbeitslosenversicherung aus. Zudem konnte angesichts der bislang erfreulicherweise ausgebliebenen Welle an Unternehmensinsolvenzen auch der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage gesenkt werden.

Soweit Grenzwerte und Beitragssätze nicht aus der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung zu entnehmen sind, wird im Text auf die Fundstellen hingewiesen.

I. Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung

1. Jahresarbeitsentgelt überschreitet den Grenzwert

2 Die bundesweit geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt zum von 64.350 € auf nunmehr 66.600 €. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) diesen Grenzwert übersteigt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ab Beschäftigungsbeginn sowie § 6 Abs. 4 SGB V bei Überschreiten der JAEG im Laufe einer bereits bestehenden [krankenversicherungspflichtigen] Beschäftigung), unterliegen nicht mehr der Krankenversicherungspflicht. Der Modus, nach dem das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt berechnet wird, bleibt unverändert gültig, ebenso die Zeitpunkte, zu denen die Krankenversicherungsfreiheit beginnt.

2. Jahresarbeitsentgelt unterschreitet zukünftig den Grenzwert

3Bislang krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind und wegen Erhöhung der JAEG zum Beginn eines Kalenderjahres krankenversicherungspflichtig werden, müssen zwischen den folgenden Optionen wählen:

a) Fortbestand der privaten Krankenversicherung

Es besteht die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dazu muss ein Antrag binnen einer Dreimonatsausschlussfrist gestellt werden. Die Frist beginnt am und endet am . Zu beachten sind dabei die erheblichen Bindungswirkungen, die mit einer Befreiung einhergehen. Eine Befreiung wirkt nämlich so lange, wie der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, vorliegt. Die Befreiung wirkt auch auf zeitgleich vorliegende Tatbestände einer anderen Krankenversicherungspflicht sowie darüber hinaus auch auf zukünftige, dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, es sei denn, zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegt ein Zeitraum von mehr als einem Monat oder es hat zwischenzeitlich eine Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z. B. als Empfänger von Arbeitslosengeld) bestanden.

Praxistipp:

Um aufwendige Rückrechnungen bei den Gehaltsabrechnungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Frist möglichst nicht voll auszuschöpfen.

b) Wechsel (zurück) in die gesetzliche Krankenversicherung

Dem Arbeitgeber ist eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse vorzulegen. Um doppelte Prämienzahlungen zu vermeiden, kann die private Krankenversicherung (rückwirkend) zum Zeitpunkt des Eintritts der Krankenversicherungspflicht, mithin zum , außerordentlich gekündigt werden. Hierfür steht ebenfalls ein Zeitfenster von drei Monaten zur Verfügung (§ 205 Abs. 2 Satz 1 VVG). Die rückwirkende Kündigung ist allerdings unwirksam, wenn der Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachgewiesen wird, nachdem der Versicherer hierzu in Textform aufgefordert hat. In dem Fall kann eine Kündigung erst zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem der Nachweis des Eintritts der Krankenversicherungspflicht nachgeholt wird.

c) Krankenversicherungsfreiheit ohne Befreiungsantrag

Die dritte Option ist das Weiterbestehen der Krankenversicherungsfreiheit (ohne Befreiungsantrag), obwohl zwischenzeitlich Versicherungspflicht besteht. Wer bislang krankenversicherungsfrei war, wegen Erhöhung der JAE krankenversicherungspflichtig wird und vor Abrechnung des Gehalts für Januar, spätestens jedoch bis zum 15.1., eine rückwirkend ab Jahresbeginn geltende Gehaltserhöhung bekommt, die die neue JAE wieder übersteigt, bleibt (durchgängig) krankenversicherungsfrei ( RK 21/74).

Unverändert gilt die Regelung über die Krankenversicherungsfreiheit für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden (z. B. durch Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung), wenn sie in den letzten fünf Jahren (nicht Kalenderjahren) vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).

4-5Einstweilen frei

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