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Die neuen Sozialversicherungswerte 2022
Rechengrößen und Grenzbeträge
Am hat der Bundesrat die „Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen zur Sozialversicherung 2022“ verabschiedet. Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung zum angepasst. Darüber hinaus hat der Bundesrat auch die „Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ beschlossen, mit der die neuen Sachbezugswerte für 2022 verbindlich festgelegt werden.
Sozialversicherung – Beitragsbemessungsgrenzen, Übersicht, NWB UAAAB-04659
Für die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen 2022 ist die Einkommensentwicklung des Jahres 2020 maßgeblich. Bedingt durch die Corona-Pandemie ergibt sich für das Jahr 2020 eine gesamtdeutsche Veränderungsrate von -0,15 %. In den alten Bundesländern betrug die maßgebende Veränderungsrate im Jahr 2020 sogar -0,34 %, mit der Folge, dass sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) 2022 gegenüber dem Vorjahresgrenzbetrag reduziert.
Aufgrund der Corona-Pandemie negativen Einkommensentwicklung reduziert sich die Beitragsbemessungsgrenze 2022 zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern von bisher monatlich 7.100 € bzw. jährlich 85.200 € (Jahr 2021) auf 7.050 € monatlich bzw. 84.600 € (Jahr 2022).
Ab wird die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von bisher 80.400 € (Jahr 2021) im Jahr bzw. 6.700 € (Jahr 2021) im Monat auf 81.000 € im Jahr bzw. 6.750 € im Monat erhöht.
I. Sozialversicherungsrechengrößen 2022
1. Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung
Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 werden die für den Bereich der Sozialversicherung relevanten Rechengrößen für das Jahr 2022 aktualisiert. Hiervon betroffen sind insbesondere die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Bezugsgrößen zur Sozialversicherung. Für die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen 2022 ist die Einkommensentwicklung des Jahres 2020 maßgeblich. Bedingt durch die Corona-Pandemie ergibt sich für das Jahr 2020 eine gesamtdeutsche Veränderungsrate von -0,15 %. In den alten Bundesländern betrug die maßgebende Veränderungsrate im Jahr 2020 sogar -0,34 %, mit der Folge, dass sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) 2022 gegenüber dem Vorjahresgrenzbetrag reduziert.