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Steuerliche Förderung der Elektromobilität
Neue Regeln für das Aufladen und die Nutzung von Elektrofahrzeugen im Betrieb
[i]Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr, BR-Drucks. 523/16Mit dem aktuellen „Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr“ (BT-Drucks. 18/8828; Gesetzesbeschluss Bundestag vom , BR-Drucks. 523/16; Zustimmung des Bundesrats am ) hat der Gesetzgeber wichtige Maßnahmen verabschiedet, die die Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung und das Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb erleichtern. Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Betrieb kostenlosen Ladestrom für ihr Elektrofahrzeug zur Verfügung stellen, ist dieser Vorteil ab 2017 steuerfrei. Dasselbe gilt auch für das Aufladen eines Firmenwagens im Betrieb. Bei Firmenwagen besteht bereits seit 2013 die Möglichkeit, den Bruttolistenpreis um die Batteriekosten zu mindern. Neu geregelt wird auch die Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge auf zehn Jahre.
I. Gesetzliche Definition „Elektrofahrzeug“
Als „Elektrofahrzeug“ gelten alle Fahrzeuge, die von einem Elektromotor angetrieben werden und ihre Energie überwiegend aus dem Stromnetz beziehen, also extern aufladbar sind (s. § 2 Elektromobilitätsgesetz – EmoG – vom , BGBl 2015 I S. 898). Neben sog. reinen Elektrofahrzeugen („Battery Electric Vehicle“ = BEV) sind damit auch solche Hybridelekt...