BMF - III C 3 - S 7015/15/10003 BStBl 2015 I S. 1067

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Bezug:

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem , BStBl 2014 I S. 1622, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da das Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2015 I S. 1066, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 1.1 Abs. 16 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 2 (Einleitungssatz) wird wie folgt gefasst:

      2Jedoch liegt u. a. in den folgenden Beispielsfällen bei der Freistellung von Arbeitnehmern durch den Unternehmer gegen Erstattung der Aufwendungen wie Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge und dgl. mangels eines konkretisierbaren Leistungsempfängers kein Leistungsaustausch vor:”.

    2. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

      „12. von Personal durch den Arbeitgeber an eine Betriebskrankenkasse gegen Personalkostenerstattung nach § 147 Abs. 2a SGB V;”

    3. Nach der Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13 angefügt:

      „13. für die Entsendung von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werks und des Deutschen Caritasverbandes.”

  2. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Die Überlassung von Werkdienstwohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei (vgl. , BStBl 1986 II S. 877, und , BStBl 1988 II S. 88), wenn sie mehr als sechs Monate dauert.”

    2. In Absatz 9 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Absatz 5)”.

    3. Absatz 11 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2015 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2015 I S. 33 ).”

  3. In Abschnitt 1a.2 Abs. 15 wird die Angabe „Abschnitte 14a.1 Abs. 3 und 22.3 Abs. 1” durch die Angabe „Abschnitte 14a.1 Abs. 5 und 22.3 Abs. 1” ersetzt.

  4. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

    6Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist, vgl. auch Abschnitt 2.11 Abs. 20.”

  5. Abschnitt 2.9 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStG kann grundsätzlich nur eine im Inland ansässige juristische Person (Organgesellschaft) sein.”

  6. In Abschnitt 2.10 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Abschnitt 14c.2 Abs. 3 und 4” durch die Angabe „Abschnitt 14c.2 Abs. 3 und 5” ersetzt.

  7. In Abschnitt 3.1 Abs. 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BFH-Urteil vom , BStBl 2008 II S. 909 , und , Evita-K)”.

  8. In Abschnitt 3.5 Abs. 3 Nr. 13 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitte 24.1 und 24.2” durch die Angabe „Abschnitte 24.1 und 24.3” ersetzt.

  9. In Abschnitt 3.6 Abs. 6 Satz 5 wird im Klammerzusatz am Ende die Angabe „Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 6” durch die Angabe „Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8” ersetzt.

  10. Abschnitt 3a.9 Abs. 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Wegen der Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, die in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 UStG bezeichnet sind, vgl. Abschnitte 4.8.1 bis und Abschnitte 4.10.1 und 4.10.2.”

  11. In Abschnitt 3a.14 Abs. 4 wird in Satz 1 des Beispiels das Wort „Vermieter” durch das Wort „Mieter” ersetzt.

  12. In Abschnitt 3a.15 wird Satz 1 des Beispiels wie folgt gefasst:

    1Die ausschließlich hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts P mit Sitz im Inland, der keine USt-IdNr. zugeteilt worden ist, erteilt dem Unternehmer F in Frankreich den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen, das P in ihrem Hoheitsbereich auswerten will.”

  13. In Abschnitt 3b.1 Abs. 9 wird nach der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

    „3. Deutsch-Schweizerischer Vertrag vom , Artikel 5 (BGBl 1978 II S. 1201).”

  14. Abschnitt 3c.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Die Angabe „” wird durch die Angabe „” ersetzt.

      bb)

      Im 12. Spiegelstrich wird die Angabe „35 000 LTL” durch die Angabe „14 000 €” ersetzt.

      cc)

      Im 25. Spiegelstrich wird die Angabe „35 000 €” durch die Angabe „10 000 €” ersetzt.

      dd)

      Im 26. Spiegelstrich wird die Angabe „79 000 GBP” durch die Angabe „82 000 GBP” ersetzt.

    2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Die Angabe „” wird durch die Angabe „” ersetzt.

      bb)

      Im 12. Spiegelstrich wird die Angabe „125 000 LTL” durch die Angabe „35 000 €” ersetzt.

  15. Abschnitt 3d.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. Vor dem bisherigen Satz 1 werden folgende neue Sätze 1 und 2 eingefügt:

      1Entsteht die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland nur auf Grund der Verwendung einer von Deutschland erteilten USt-IdNr. nach § 3d Satz 2 UStG, ist der Abzug dieser Umsatzsteuer als Vorsteuer ausgeschlossen (vgl. Abschnitt 15.10 Abs. 2 Satz 2). 2Eine Entlastung von dieser Umsatzsteuer ist dem Unternehmer ausschließlich durch den Nachweis möglich, dass der Erwerb in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG).”

    2. Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden neue Sätze 3 und 4.

  16. In Abschnitt 4.5.1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Nr. 2, § 8 UStG” durch die Angabe „§ 4 Nr. 2 UStG” ersetzt.

  17. Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Ein Hausbesitzer überlässt Prostituierten Zimmer und erbringt zusätzliche Leistungselemente, die die Ausübung des Gewerbes der Bewohnerinnen fördern und die der Gesamtleistung das Gepräge geben (vgl. BFH-Urteil vom , BStBl 2015 II S. 427).”

    2. In Nummer 5 wird nach dem Wort „Lagergeschäft” die Angabe „§§ 416 ff. HGB” durch die Angabe „§§ 467 ff. HGB” ersetzt.

  18. In Abschnitt 4.14.3 wird nach Absatz 8 folgender neuer Absatz 8a eingefügt:

    „(8a) 1Umsätze aus der professionellen Zahnreinigung sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen, weil sie zur zahnmedizinischen Prophylaxe gehören. 2Werden derartige Leistungen nicht von Zahnärzten, sondern von einem Angehörigen eines ähnlichen Heilberufs erbracht, ist für die Steuerbefreiung eine ärztliche Verordnung/Indikation erforderlich. 3Von den umsatzsteuerfreien Zahnreinigungen abzugrenzen sind Maßnahmen aus ästhetischen Gründen wie Bleaching, sofern diese nicht dazu dienen, die negativen Folgen einer vorherigen steuerfreien Heilbehandlung zu beseitigen (vgl. , BStBl 2015 II S. 946).”

  19. In Abschnitt 4.16.1 Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender neuer Satz 5 angefügt:

    5Ein Zeitarbeitsunternehmen, das anerkannten Pflegeeinrichtungen staatlich geprüfte Pflegekräfte zur Verfügung stellt, ist selbst keine Einrichtung mit sozialem Charakter (vgl. , „go fair” Zeitarbeit, BStBl 2015 II S. 980).”

  20. In Abschnitt 6.10 Abs. 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2015 II S. 46)”.

  21. Abschnitt 6.11 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 10 Satz 1 wird hinter dem Wort „Muster” folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. Anlage 2 zum BStBl 2014 I S. 1202)”.

    2. Nach Absatz 11 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender neuer Absatz 12 angefügt:

      „Merkblatt

      (12) Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, Stand August 2014 (Anlage 1 zum BStBl 2014 I S. 1202).”

  22. In Abschnitt 10.5 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 wird jeweils das Wort „Neuwagens” durch das Wort „Kraftfahrzeugs” ersetzt.

  23. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

    8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2015 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2014 I S. 1575.”

  24. In Abschnitt 12.15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG” durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG” ersetzt.

  25. Abschnitt 13b.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

      „(z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel, Versorgungsleitungen, Schiffshebewerke, Windkraftanlagen)”.

    2. Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen sowie die Errichtung von Dächern und Treppenhäusern;”

  26. Abschnitt 14.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Satz 11 wird nach dem Wort „Leistungsempfänger” folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG)”

    1. In Absatz 6 Satz 4, erster Halbsatz, und in Beispiel 1 Buchstabe b Satz 1 wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

  27. Abschnitt 14.11 Abs. 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

    7Zu der Möglichkeit des Rechnungsempfängers, in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichnete Angaben für Zwecke des Vorsteuerabzugs selbst zu ergänzen oder nachzuweisen, vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 3.”

  28. In Abschnitt 14b.1 Abs. 10 Satz 4 wird im Klammerzusatz am Ende die Angabe „Abschnitt 15.11 Abs. 5 ff.” durch die Angabe „Abschnitt 15.11 Abs. 5 bis 7” ersetzt.

  29. Abschnitt 14c.2 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

    „(6) Hat ein Kleinunternehmer eine Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgegeben, aber vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (vgl. Abschnitt 19.2 Abs. 2) zurückgenommen, kann er die in der Zwischenzeit erteilten Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis und den geschuldeten unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag unter den in Absatz 5 bezeichneten Voraussetzungen berichtigen.”

  30. Abschnitt 15.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird Satz 7 wie folgt gefasst:

      7In der Bundesrepublik Deutschland sind Anträge auf Vergütung der Vorsteuerbeträge in anderen EU-Mitgliedstaaten elektronisch über das BZSt (www.bzst.de) zu übermitteln (vgl. auch Abschnitt 18g.1).”

    2. In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Abschnitte 15.2b und 15.2c)”.

  31. Abschnitt 15.2a Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

    7Im Übrigen vgl. zum Begriff des Leistenden Abschnitt 2.1 Abs. 3.”

  32. Abschnitt 15.2c Abs. 8 Satz 8 Beispiel 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:

    10Da das Zuordnungsobjekt ein Gegenstand ist, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG die unternehmerische Mindestnutzung zu prüfen.”

  33. Abschnitt 15.2d Abs. 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

    „12. Vorsteuerabzug beim Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung, vgl. Abschnitt 2.5;”

  34. Abschnitt 15.6 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen für den Erwerb und den Unterhalt von Segeljachten entfallen, sind nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet (vgl. BFH-Urteile , BStBl 2009 II S. 167, und , BStBl 2014 II S. 914 ).”

  35. Abschnitt 15.11 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(, BStBl 1989 II S. 120, , BStBl 1997 II S. 582, und , BStBl 2015 II S. 313 )”.

    2. In Absatz 3 Satz 4 am Ende wird die Angabe „Abschnitt 15.2a Abs. 3 Sätze 1 bis 9” durch die Angabe „Abschnitt 15.2a Abs. 3” ersetzt:

  36. In Abschnitt 15.15 Abs. 2 Satz 2 wird in Satz 1 des Beispiels 1 das Wort „Versicherungsvermittlungsagentur” durch das Wort „Versicherungsagentur” ersetzt.

  37. In Abschnitt 15.19 Abs. 4 Satz 6 wird im Klammerzusatz die Angabe „Absatz 3” durch die Angabe „Absatz 1” ersetzt.

  38. In Abschnitt 16.3 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt 1b.1 Sätze 2 bis 5” durch die Angabe „Abschnitt 1b.1 Sätze 2 bis 8” ersetzt.

  39. Abschnitt 16.4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Zur Umrechnung der Werte in fremder Währung zur Berechnung der Umsatzsteuer im Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen, vgl. Abschnitt 18h.1 Abs. 3, für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen, vgl. Abschnitt 18.7a Abs. 3.”

  40. Abschnitt 18.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Der Unternehmer kann von der Verpflichtung zur Übermittlung von Voranmeldungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 € betragen hat und es sich weder um einen Neugründungsfall (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG) noch um den Beginn der Aufnahme der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG) noch um die Übernahme eines Firmenmantels (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG) handelt.”

    2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Zur Übermittlung von Voranmeldungen in Sonderfällen vgl. Abschnitt 18.6 und in Neugründungsfällen Abschnitt 18.7; zur Übermittlung von Steuererklärungen in den Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c und 4e UStG vgl. Abschnitte 18.7a und 18.7b.”

  41. Abschnitt 18.6 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) Zum Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG vgl. Abschnitte 3a.16 Abs. 8 und 18.7a; zum Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4e UStG vgl. Abschnitte 3a.16 Abs. 9 und 18.7b.”

  42. Abschnitt 18.7a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG hat der Unternehmer für jeden Besteuerungszeitraum (= Kalendervierteljahr; § 16 Abs. 1a Satz 1 UStG) eine Umsatzsteuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums dem BZSt elektronisch zu übermitteln; dies gilt unabhängig davon, ob Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht wurden oder nicht.”

  43. In Abschnitt 18.14 Abs. 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

    „(vgl. BFH-Urteile , BStBl 2007 II S. 430, und , BStBl 2015 II S. 352 )”.

  44. Abschnitt 18e.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:

      3Die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes kann unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. 4In diesen Fällen kann der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. – abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung – über den vom BZSt empfangenen Datensatz geführt werden.”

    2. Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Anfragen zur Bestätigung mehrerer USt-IdNrn. sind – außer in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 – schriftlich zu stellen.”

  45. Abschnitt 19.2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Nimmt der Unternehmer die Erklärung zurück, kann er die Rechnungen, in denen er die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG berichtigen, vgl. dazu Abschnitt 14c.2 Abs. 6.”

  46. Abschnitt 22.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Abschnitt 14b.1 Abs. 6” durch die Angabe „Abschnitt 14b.1 Abs. 5” ersetzt.

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Belege können unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergaben auf einem Bildträger – z. B. Mikrofilm – oder auf anderen Datenträgern – z. B. Magnetband, Magnetplatte, CD, DVD, Blu-Ray-Disc oder Flash-Speicher – aufbewahrt werden (vgl. § 147 Abs. 2 AO und AEAO zu § 147 Nr. 3 Satz 2).”

      bb)

      Satz 6 wird gestrichen.

  47. Abschnitt 22.2 Abs. 12 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

    ” 5. bei unternehmensinternen grenzüberschreitenden Warenbewegungen (Abschnitt 1a.2) vgl. Abschnitt 22.3 Abs. 3 bis 5;”

  48. In Abschnitt 22.3a wird in Absatz 3 Satz 2 im Klammerzusatz und in Absatz 5 jeweils die Angabe „Artikel 369k” durch die Angabe „Artikel 369” ersetzt.

50.

Abschnitt 24.2 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Verarbeitungsstufe” folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(z. B. Spirituosen)”.

  2. In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

    2Zu den Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zählen insbesondere Wein, Obstwein, Traubenmost, Frucht- und Gemüsesäfte, Alkohol und Sprit sowie vergorene, nicht zum Verzehr bestimmte Kirschmaische (, BStBl 2008 II S. 532). 3Nicht darunter fallen z. B. Trinkbranntwein, Branntweinerzeugnisse, Weinbrand, Obstschnäpse und -liköre, Milch (aus Kapitel 4 des Zolltarifs), Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses sowie Wasser, nicht aber Mineralwasser.”

51.

Abschnitt 24.3 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(z. B. Zahlungsansprüche)”.

  2. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

    aa)

    In Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(z. B. Brennrechte)”.

    bb)

    In Satz 4 wird der Klammerzusatz gestrichen.

52.

Abschnitt 24.6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

  1. Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

    1Die Vereinfachungsregelung umfasst nur solche sonstigen Leistungen, die ihrer Art nach in Abschnitt 24.3 Abs. 1 Satz 2 genannt oder mit den darin genannten Leistungen vergleichbar sind, die beim Leistungsempfänger aber nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen (z. B. Maschinenleistungen für Nichtlandwirte mit zur normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Maschinen).”

  2. Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden neue Sätze 2 und 3.

  3. Im neuen Satz 2 wird nach dem Wort „umfasst” das Wort „daher” eingefügt.

53.

In Abschnitt 25a.1 Abs. 15 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(z. B. Bücher)”.

54.

In Abschnitt 6.10 Abs. 3 Satz 2, Abschnitt 6a.7 Abs. 8 Satz 3, Abschnitt 18.4 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2, Abschnitt 18.6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, Abschnitt 18.7b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2, Abschnitt 18.15 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „abzugeben” ersetzt durch die Wörter „zu übermitteln„.

55.

In Abschnitt 18.4 Abs. 1 Satz 3 und in Abschnitt 18c.1 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „abgibt” durch das Wort „übermittelt” ersetzt.

56.

In Abschnitt 18.4 Abs. 1 Satz 6 und Abschnitt 18.7a Abs. 6 Nr. 1 wird jeweils das Wort „abgegeben” durch das Wort „übermittelt” ersetzt.

57.

In dem Inhaltsverzeichnis in den Angaben zu den Abschnitten 18.6, 18.7, 18a.1, 18a.7 und 18c.1 sowie in Abschnitt 6a.4 Abs. 4 Satz 5, Abschnitt 15.2c Abs. 19 Satz 7 Beispiel 2 Satz 7, Abschnitt 16.1 Satz 2, Abschnitt 18.2 Abs. 2 Satz 5, in Abs. 3 Satz 2 sowie in Abs. 4 Satz 2, Abschnitt 18.6 in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1, im Beispiel Satz 2 und Satz 2, in Abs. 2 Nr. 2 sowie in Absatz 3 Sätze 4 und 5, Abschnitt 18.7 in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1, Abschnitt 18.7a Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 7, Abschnitt 18a.1 in der Überschrift, Abschnitt 18c.1 in der Überschrift und (zweimal) in Absatz 1 Satz 2, Abschnitt 24.6 Abs. 2 Satz 2, Abschnitt 25.3 Abs. 7 Satz 1 sowie in Abschnitt 25a.1 Abs. 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Abgabe” durch das Wort „Übermittlung” ersetzt.

58.

In Abschnitt 3a.2 Abs. 10 Satz 7 wird das Wort „abgegebene” durch das Wort „übermittelte” ersetzt.

BMF v. - III C 3 - S 7015/15/10003


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 1067
DB 2015 S. 13 Nr. 51
StB 2016 S. 31 Nr. 1
UR 2016 S. 115 Nr. 3
UVR 2016 S. 69 Nr. 3
HAAAF-18868