Leistungen eines selbstständigen, über Trainerlizenzen, nicht aber über eine Bescheinigung i. S. v. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG
verfügenden Judotrainers für eine private Sportschule nicht umsatzsteuerfrei
Leitsatz
1. Die Leistungen eines selbstständigen Judotrainers, der an einer privaten Sportschule die Kunden der Sportschule unterrichtet,
wobei vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Trainer und der Sportschule sowie der Sportschule und den trainierenden Kunden,
nicht aber zwischen dem Trainer und den trainierten Kunden bestehen, sind weder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL
noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL umsatzsteuerfrei (vgl. EuGH-Rechtspr. zu diesen Vorschriften, insbesondere
zum Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts”).
2. Nicht jede Art von Lehrveranstaltung einer nicht bei einer Lehreinrichtung fest angestellten Lehrkraft ist als Privatunterricht
anzusehen. Die Privatlehrereigenschaft ist zu verneinen, wenn der Auftraggeber des Unterrichtenden die Leistung dazu verwendet,
als eigenständige Bildungseinrichtung entgeltliche Unterrichtsleistungen zu erbringen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1226 Nr. 14 IStR 2022 S. 215 Nr. 6 KÖSDI 2018 S. 20868 Nr. 8 GAAAG-85064
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.01.2018 - 5 K 5197/15
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