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Berücksichtigung der Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im „Vorjahr“
FG Düsseldorf bestätigt Verwaltungsauffassung
[i]FG
Düsseldorf,
Urteil vom 20. 7. 2016 -
7 K 750/16
E
NWB DAAAF-81614
In letzter Zeit greifen die Finanzämter im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung vermehrt Fälle auf, bei denen die innerhalb von
kurzer Zeit im Folgejahr entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung dort
(zutreffend) nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt wird. Zugleich versagt
das Finanzamt jedoch den Betriebsausgabenabzug für das Vorjahr, welches das
Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist, weil verfahrensrechtlich keine
Änderungsnorm greife. Das FG Düsseldorf hat sich nun mit Urteil vom
- 7 K 750/16 E der Verwaltungsauffassung angeschlossen und einen
Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit versagt. Die
Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erhoben (Aktenzeichen: X B
116/16).
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Ausgangslage
[i]Umsatzsteuer ist wiederkehrende AusgabeIm Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung sind Betriebsausgaben grds. in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ausgehend von diesem Grundsatz wird die Umsatzsteuer regelmäßig auch im Zeitpunkt der Verausgabung als Betriebsausgabe berücksichtigt. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sieht jedoch vor, dass eine regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe, di...BStBl 2008 II S. 282