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Steuerbilanz
1. Definition und Zweck
Eine Steuerbilanz ist die aufgrund zwingender steuerrechtlicher Normen aufgestellte Bilanz. Sie dient der zutreffenden Ermittlung des steuerrechtlichen Ergebnisses durch Betriebsvermögensvergleich.
Eggert, Bilanzielle Folgen des Optionsmodells nach dem KöMoG, BBK 17/2021 S. 833
Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 23. Aufl. 2020
Freidank in Ballwieser/Coenenberg/Wysocki (Hrsg.), Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 3. Aufl. 2002, Sp. 1431 ff., Jahresabschluss
Fanck/Guschl/Kirschbaum/Schustek/Haug/Leibold, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 17. Aufl. 2024
Kirsch, Besteuerung von Gesellschaften, 2000
2. Aufstellungspflicht
Eine Aufstellungspflicht ergibt sich zum einen aus § 140 AO: Der zur Aufstellung einer Handelsbilanz Verpflichtete hat diese Verpflichtung auch für steuerliche Zwecke zu erfüllen (Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach § 238 HGB, ausgenommen § 241a HGB). Hierbei handelt es sich um die so genannte derivative Pflicht zur Erstellung der Steuerbilanz. Bei Steuerpflichtigen, die zur Aufstellung einer Handelsbilanz verpflichtet sind, wird die Steuerbilanz aus der Handelsbilanz abgeleitet (§ 60 Abs. 2 EStDV).
Eine Aufstellungspflicht resultiert zum anderen aus § 141 AO und zwar aus dem Überschreiten einer der Grenzen nach § 141 AO bei Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten (so genannte originäre Pflicht zur Erstellung einer Steuerbilanz). Die originäre Steuerbilanz wird basierend auf den gesetzlichen Vorgaben des Bilanzsteuerrechts, insbesondere §§ 4–7 EStG, erstellt.
Das Vorliegen der Grenzwerte für die originäre Pflicht zur Erstellung einer Steuerbilanz ist unabhängig von den handelsrechtlichen Kriterien zu prüfen. Einerseits weicht die Definition der Kriterien voneinander ab (insb. Gewinn aus Gewerbebetrieb vs. Jahresüberschuss); andererseits können auch die originären Buchführungspflichten in zeitlicher Hinsicht nach HGB (§ 241a Sätze 1 und 2 HGB) von denen des Steuerrechts (§ 141 Abs. 2 AO) abweichen.
Insbesondere in Fällen, in denen die Umsatzerlöse bzw. der Jahresüberschuss des Kaufmanns um die Werte des § 241a HGB bzw. § 141 Abs. 1 AO schwanken, empfiehlt es sich dennoch im Regelfall, stets Bücher zu führen und regelmäßig Jahresabschlüsse zu erstellen (es ergibt sich insbesondere eine Arbeitsersparnis durch den Verzicht auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart!).
3. Verhältnis zur Handelsbilanz
Ein Verhältnis zur Handelsbilanz ergibt sich nur bei Gewerbetreibenden, die nach § 140 AO i. V. mit § 238 HGB buchführungspflichtig sind. Folgende Varianten sind denkbar: